BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 19. März 2020

Teil II

107. Verordnung:

Änderung der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes

107. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes geändert wird

Auf Grund von Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 3, werden der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Sätze angefügt:

„sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Ziffer 4, werden der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Sätze angefügt:

„sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, lautet:

Paragraph 3,

Das Betreten von

  1. Ziffer eins
    Kuranstalten gemäß Paragraph 42 a, KAKuG ist für Kurgäste verboten,
  2. Ziffer 2
    Einrichtungen, die der Rehabilitation dienen, ist für Patienten/-innen verboten, ausgenommen zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation im Anschluss an die medizinische Akutbehandlung sowie im Rahmen von Unterstützungsleistungen für Allgemeine Krankenanstalten.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige „§ 3.“ erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4.“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, lautet:

Paragraph 5,

Das Betreten von Sportplätzen ist verboten.“

Novellierungsanordnung 6, Die bisherigen „§ 4.“ und „§ 5.“ erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 6.“ und „§ 7.“.

Novellierungsanordnung 7, Der Wortlaut des nunmehrigen Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz angefügt:

  1. Absatz 2Die Änderungen durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Anschober