Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 19. März 2020 |
Teil II |
107. Verordnung: | Änderung der Verordnung gemäß § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes |
Auf Grund von Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Ziffer 3, werden der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Sätze angefügt:
„sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;“
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Ziffer 4, werden der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Sätze angefügt:
„sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann;“
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, lautet:
Das Betreten von
Novellierungsanordnung 4, Der bisherige „§ 3.“ erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 4.“.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 5, lautet:
Das Betreten von Sportplätzen ist verboten.“
Novellierungsanordnung 6, Die bisherigen „§ 4.“ und „§ 5.“ erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 6.“ und „§ 7.“.
Novellierungsanordnung 7, Der Wortlaut des nunmehrigen Paragraph 7, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz angefügt:
Anschober