BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 19. März 2020

Teil II

106. Verordnung:

Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation

106. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation

Auf Grund des Paragraph 176, Absatz eins, des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2019,, wird verordnet:

Gegenstand und Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz einsMit dieser Verordnung übt die FMA als gemäß Paragraph 176, Absatz eins, des Börsegesetzes 2018 –BörseG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2019,, zuständige Behörde ihre Befugnisse gemäß Artikel 20, der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps, ABl. Nr. L 86 vom 24.03.2012 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 1, aus.
  2. Absatz 2Den Beschränkungen gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung unterliegen alle Aktien, die zum Amtlichen Handel der Wiener Börse zugelassen sind und für die die FMA die zuständige Behörde gemäß Artikel 2, Absatz eins, Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ist.

Verbot von Leerverkäufen und wirkungsgleichen Transaktionen

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDie von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente dürfen nicht Gegenstand von Leerverkäufen sein, unabhängig davon, ob diese Leerverkäufe an einem Handelsplatz oder abseits eines Handelsplatzes („over-the-counter“; OTC) getätigt werden. Darunter ist sowohl das Eingehen von neuen Leerverkäufen, als auch das Erhöhen von bestehenden Leerverkaufspositionen zu verstehen.
  2. Absatz 2Ausgenommen vom Verbot gemäß Absatz eins, sind Geschäfte, die aufgrund von Market-Making-Tätigkeiten gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera k, der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 getätigt werden, soweit sie von Market-Makern getätigt werden, die in der Liste gemäß Artikel 17, Absatz 13, der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 geführt werden.
  3. Absatz 3Transaktionen, durch die ein anderes Finanzinstrument als ein unter Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung genanntes geschaffen wird oder die sich auf ein solches beziehen, und deren Wirkung oder eine deren Wirkungen darin besteht, dass die Person, die die Transaktion tätigt, im Falle einer Kurs- oder Wertminderung von einem oder mehreren von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumentes einen finanziellen Vorteil erzielt, sind verboten.
  4. Absatz 4Vom Verbot gemäß Absatz 3, sind Transaktionen ausgenommen, die lediglich zu einer mittelbaren Short-Position gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 führen, die als unwesentlich zu bewerten ist.
  5. Absatz 5Eine mittelbare Short-Position ist als unwesentlich im Sinne von Absatz 4, zu bewerten, wenn sie:
    1. Ziffer eins
      über die Zusammensetzung eines Index oder eines Wertpapierkorbes oder eines börsengehandelten Fonds gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gehalten wird und
    2. Ziffer 2
      die Zusammensetzung gemäß Ziffer eins, in Hinblick auf von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente zu jedem Zeitpunkt einen Wertanteil von weniger als 50 Prozent von einem oder mehreren von Paragraph eins, Absatz 2, dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten beinhaltet.

Schlussbestimmung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt gemäß Paragraph 176, Absatz 2, BörseG 2018 aufgrund der Dringlichkeit des Leerverkaufsverbotes mit Kundmachung auf der Seite der FMA im Internet in Kraft. Danach veranlasst die FMA auch eine Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
  2. Absatz 2Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 18. April 2020 außer Kraft.

Ettl   Müller