Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 18. März 2020 |
Teil römisch zwei |
102. Verordnung: | Änderung der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein |
Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 2, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2018,, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird nach der Wendung „Italienischen Republik“ die Wendung „und zur Bundesrepublik Deutschland“ angefügt.
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird nach der Wendung „Italienischen Republik“ die Wendung „und zur Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird die Wendung „zehn Tage nach diesem Zeitpunkt“ durch die Wendung „mit Ablauf des 7. April 2020“ ersetzt.
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
In Paragraph 2, wird die Wendung „zehn Tage nach diesem Zeitpunkt“ durch die Wendung „mit Ablauf des 7. April 2020“ ersetzt.
Nehammer