BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 18. März 2020

Teil römisch zwei

102. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und der Verordnung über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein

102. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik und die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein geändert werden

Auf Grund des Paragraph 10, Absatz 2, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2018,, wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Italienischen Republik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 84 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Verordnung wird nach der Wendung „Italienischen Republik“ die Wendung „und zur Bundesrepublik Deutschland“ angefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph eins, wird nach der Wendung „Italienischen Republik“ die Wendung „und zur Bundesrepublik Deutschland“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, wird die Wendung „zehn Tage nach diesem Zeitpunkt“ durch die Wendung „mit Ablauf des 7. April 2020“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen zur Schweizerischen Eidgenossenschaft und zum Fürstentum Liechtenstein, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

In Paragraph 2, wird die Wendung „zehn Tage nach diesem Zeitpunkt“ durch die Wendung „mit Ablauf des 7. April 2020“ ersetzt.

Nehammer