BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 6. Juli 2020

Teil römisch drei

95. Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 23 Regierungsvorlage 468 Ausschussbericht 547 Sitzung 59,, Bundesrat:, Ausschussbericht 7947 Sitzung 756,, )

95.

Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:

Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ziffer 2 Die französische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegt.

Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft1 und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits

[Abkommen in deutscher Sprachfassung (Übersetzung), siehe Anlagen]

[Anhänge zum Abkommen in deutscher Sprachfassung (Übersetzung), siehe Anlagen]

[Abkommen in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Anhänge zum Abkommen in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die in Artikel 26, des Abkommens vorgesehene Bestätigung über die Erfüllung der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen wurde von Österreich am 27. Juni 2008 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Abkommen gemäß seinem Artikel 26, mit 29. Juni 2020 in Kraft.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 134 vom 25.5.2007 Seite 4, veröffentlicht.

Kurz

1  Als Folge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und dieser nachgefolgt, übt seit diesem Zeitpunkt alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und nimmt alle ihre Verpflichtungen wahr. Daher sind Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Text des Abkommens gegebenenfalls als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen.