BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 8. April 2020

Teil römisch drei

37. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

37. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Norwegen mit Wirkung vom 26. März 2020 seine nach Artikel 2, des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 223 aus 2017,) bestimmte zentrale Behörde1 wie folgt aktualisiert:

Norwegian Directorate for Children, Youth and Family Affairs

Department of International Services
P.O. Box 2233
3103 Tønsberg
Norway

Edtstadler

1  Kundgemacht in BGBl. Nr. 337/1989.