Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 8. April 2020 |
Teil römisch drei |
37. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Norwegen mit Wirkung vom 26. März 2020 seine nach Artikel 2, des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1985,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 223 aus 2017,) bestimmte zentrale Behörde1 wie folgt aktualisiert:
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 337/1989.