BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 21. März 2020

Teil römisch drei

35. Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1458 Ausschussbericht 1481 Sitzung 165,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9737 Sitzung 865,, )

35.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits

[Abkommen in der fehlerberichtigten deutschen1 Sprachfassung siehe Anlagen]

[Abkommen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Geschehensklausel siehe Anlagen]

[Unterschriftenseiten siehe Anlagen]

Die Notifikation Österreichs gemäß Artikel 281, Absatz eins, des Abkommens wurde am 25. April 2017 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt; nach Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Artikel 281, Absatz eins, mit 1. März 2020 in Kraft getreten.

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird gemäß seinem Artikel 281, Absatz 7, das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 1999,, beendet.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 29 vom 4.2.2016 Seite 3, veröffentlicht.

Kurz

1  Das Generalsekretariat des Rates der EU hat gemäß Art. 79 des Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, ein Verfahren zur Berichtigung von sachlichen Fehlern in der deutschen und der finnischen Sprachfassung des am 21. Dezember 2015 in Astana unterzeichneten Abkommens durchgeführt und hierüber am 28. August 2017 ein Berichtigungsprotokoll errichtet. Für die Kundmachung wird der deutschsprachige Abkommenstext in seiner fehlerberichtigten Fassung herangezogen.