Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 13. März 2020 |
Teil römisch drei |
34. Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken in der ab 1. Februar 2020 geltenden Fassung |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:
Die vorliegende Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, welche gemäß ihrer Regel 40 Absatz eins, mit 1. Februar 2020 in Kraft getreten ist, ersetzt von diesem Zeitpunkt an die unter Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 109 aus 1997, kundgemachte und zuletzt durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 21 aus 2017, geänderte Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken1 und zum Protokoll2 zu diesem Abkommen und lautet wie folgt:
[Ausführungsordnung in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]
[Ausführungsordnung in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
[Ausführungsordnung in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 400/1973 idF BGBl. Nr. 123/1984.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 32/1999 idF BGBl. III Nr. 88/2008.