Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 13. März 2020 |
Teil römisch drei |
32. Drittes Zusatzprotokoll zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union |
Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Akte zum Beitrittsvertrag 2011 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 171 aus 2013,) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Dritte Zusatzprotokoll gemäß dessen Artikel 5, Absatz 2, mit 1. März 2020 in Kraft getreten.
Das Dritte Zusatzprotokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 325 vom 20.12.2018 Seite 3, veröffentlicht.
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrates gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG zum Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits1 werden alle authentischen Sprachfassungen dieses Zusatzprotokolls durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht.
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 191/2000.