BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 1. Dezember 2020

Teil römisch drei

200. Kundmachung:

Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

200. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern

Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarates hat die Tschechische Republik ihren Vorbehalt hinsichtlich Artikel 7, Absatz 11, des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2015,) ab 9. Dezember 2020 für weitere fünf Jahre verlängert.

Einer weiteren Mitteilung zufolge hat Nordmazedonien seinen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 7, Absatz 12, des Übereinkommens ab 16. April 2018 für weitere fünf Jahre verlängert.

Edtstadler

1  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 210/2000 idF BGBl. III Nr. 143/2015.

2  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 143/2015.