Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 1. Dezember 2020 |
Teil römisch drei |
200. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern |
Nach Mitteilung der Generalsekretärin des Europarates hat die Tschechische Republik ihren Vorbehalt hinsichtlich Artikel 7, Absatz 11, des Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 143 aus 2015,) ab 9. Dezember 2020 für weitere fünf Jahre verlängert.
Einer weiteren Mitteilung zufolge hat Nordmazedonien seinen Vorbehalt hinsichtlich Artikel 7, Absatz 12, des Übereinkommens ab 16. April 2018 für weitere fünf Jahre verlängert.
Edtstadler
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 210/2000 idF BGBl. III Nr. 143/2015.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 143/2015.