Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 11. November 2020 |
Teil römisch drei |
173. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen |
Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Belgien am 30. September 2020 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 287 aus 2013,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2018,) hinterlegt und hiebei eine Erklärung nach Artikel 32, Absatz 2, abgegeben sowie seine Zentrale Behörde gemäß Artikel 28, Absatz eins, des Übereinkommens, die gleichzeitig Behörde im Sinne des Artikel 42, ist, bestimmt.1
Edtstadler
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 35]. Gleiches gilt für die gemäß Art. 28 und 42 des Übereinkommens zu benennenden Behörden.