BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 28. August 2020

Teil römisch drei

135. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

135. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

Nach Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande hat Kongo am 11. Dezember 2019 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 1999,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 144 aus 2019,) hinterlegt.

Das Übereinkommen ist gemäß Artikel 46, Absatz 2, Litera a, für Kongo mit 1. April 2020 in Kraft getreten.

Gemäß den Artikel 6 und 23 des Übereinkommens hat Kongo als zentrale Behörde und als zuständige Behörde das „Ministry of Social Affairs, Directorate-General of Social Affairs“ (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Generaldirektion für soziale Angelegenheiten) bestimmt.

Einer weiteren Mitteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande zufolge hat Andorra am 26. November 2019 gemäß Artikel 23, Absatz 2, des Übereinkommens die zur Ausstellung der Bescheinigung zuständige Behörde wie folgt bekanntgegeben:

Servei d'Atenció a la lnfància i a l'Adolescència
Departament d'Afers Socials i Joventut

Edtstadler