Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 14. Februar 2020 |
Teil römisch drei |
13. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Andorra seinen Vorbehalt1 zu Artikel 30, Absatz 2, des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 164 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2019,) ab 1. August 2019 für weitere fünf Jahre verlängert.
Kurz
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/2014 durch Verweis auf die Website des Europarats und einsehbar unter http://conventions.coe.int/ [SEV Nr. 210].