BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2020

Ausgegeben am 14. Februar 2020

Teil römisch drei

12. Kundmachung:

Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

12. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien1 am 25. Juni 2019 in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Strafrechtsübereinkommens über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2019,) die anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärten Vorbehalte zu den Artikel 4, 7, 8 und 12 zurückgenommen sowie den Vorbehalt zu Artikel 5 und 6 des Übereinkommens ab 1. Oktober 2019 für weitere drei Jahre erneuert.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben folgende weitere Staaten ihre erklärten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Übereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren wie folgt erneuert:

Kurz

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173].