Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 14. Februar 2020 |
Teil römisch drei |
12. Kundmachung: | Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Italien1 am 25. Juni 2019 in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Strafrechtsübereinkommens über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 20 aus 2019,) die anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärten Vorbehalte zu den Artikel 4, 7, 8 und 12 zurückgenommen sowie den Vorbehalt zu Artikel 5 und 6 des Übereinkommens ab 1. Oktober 2019 für weitere drei Jahre erneuert.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben folgende weitere Staaten ihre erklärten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Übereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren wie folgt erneuert:
Kurz
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173].