Jahrgang 2020 |
Ausgegeben am 10. Juli 2020 |
Teil römisch drei |
101. Kundmachung: | Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) |
Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Ukraine am 15. Juni 2020 ihre Beitrittsurkunde zum Protokoll zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) Bundesgesetzblatt Nr. 192 aus 1981,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2020,) hinterlegt und dabei unter Bezugnahme auf Artikel 9, Absatz eins, des Protokolls erklärt, sich als durch Artikel 8, nicht gebunden zu betrachten.
Edtstadler