98. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel
|
Gegenstand
|
1 | Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes |
2 | Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 |
3 | Änderung des Opferfürsorgegesetzes |
4 | Änderung des Impfschadengesetzes |
5 | Änderung des Verbrechensopfergesetzes |
6 | Änderung des Heimopferrentengesetzes |
7 | Änderung des Pensionsgesetzes 1965 |
8 | Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes |
9 | Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2019, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 108h Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
1a.Novellierungsanordnung 1a, In § 292 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. s durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. t wird angefügt:In Paragraph 292, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Litera s, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera t, wird angefügt:
die SV-Rückerstattung nach § 33 Abs. 8 Z 3 EStG 1988.“die SV-Rückerstattung nach Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 3, EStG 1988.“
1b.Novellierungsanordnung 1b, Im § 236 wird nach Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:Im Paragraph 236, wird nach Absatz 4 a, folgender Absatz 4 b, eingefügt:
„(4b)Absatz 4 bHat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; § 261 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes sowie die §§ 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.“Hat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; Paragraph 261, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes sowie die Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 4,, 116a oder 116b GSVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 4,, 107a oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.“
1c.Novellierungsanordnung 1c, Nach § 261 Abs. 4 wird folgender Abs. 4 a eingefügt:Nach Paragraph 261, Absatz 4, wird folgender Absatz 4, a eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aAuf die Berechnung des Sonderruhegeldes gemäß Artikel 10 Nachtschwerarbeitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, ist eine Verminderung der Leistung nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die Berechnung des Sonderruhegeldes nach § 6 APG.“Auf die Berechnung des Sonderruhegeldes gemäß Artikel 10 Nachtschwerarbeitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, ist eine Verminderung der Leistung nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die Berechnung des Sonderruhegeldes nach Paragraph 6, APG.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.In Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 689 Abs. 9 lautet:Paragraph 689, Absatz 9, lautet:
„(9)Absatz 9Für Meldeverstöße nach § 114 Abs. 1 Z 2 bis 6 im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.“Für Meldeverstöße nach Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 726 werden folgende §§ 727 und 728 samt Überschriften angefügt:Nach Paragraph 726, werden folgende Paragraphen 727 und 728 samt Überschriften angefügt:
„Schlussbestimmung zum Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019„Schlussbestimmung zum Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,
§ 727.Paragraph 727,
Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2019 in Kraft: Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019, in Kraft:
mit 1. Jänner 2020 die §§ 236 Abs. 4b, 292 Abs. 4 lit. s und t sowie 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa;mit 1. Jänner 2020 die Paragraphen 236, Absatz 4 b,, 292 Absatz 4, Litera s und t sowie 293 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ;,
rückwirkend mit 1. September 2019 § 689 Abs. 9.rückwirkend mit 1. September 2019 Paragraph 689, Absatz 9,
Pensionsanpassung 2020
§ 728.Paragraph 728,
(1)Absatz einsAbweichend von § 108h Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Abs. 2) ist zu erhöhenAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
wenn es nicht mehr als 1 111 € monatlich beträgt, um 3,6%;
wenn es über 1 111 € bis zu 2 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6% auf 1,8% linear absinkt;
wenn es über 2 500 € bis zu 5 220 € monatlich beträgt, um 1,8%;
wenn es über 5 220 € monatlich beträgt, um 94 €.
(2)Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2019 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach § 86 Abs. 3 Z 2 dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach § 108h Abs. 1 letzter Satz für das Kalenderjahr 2020 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2019 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2019 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2019 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz für das Kalenderjahr 2020 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2019 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2019 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach § 264 Abs. 6 oder einer Verminderung nach § 264 Abs. 6a gebührt hat;eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach § 254 Abs. 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
(3)Absatz 3Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Abs. 1 auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
(4)Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des § 264 Abs. 2 oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Abs. 1 und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2020 zu vervielfachen.Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2020 zu vervielfachen.
(5)Absatz 5Abweichend von § 293 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.Abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.
(6)Absatz 6Rechtsträger, die Leistungen nach Abs. 2 dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Abs. 2 mitzuteilen.Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
(7)Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2020 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Abs. 1 unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Abs. 2) nicht überschreiten.“(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2020 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Absatz eins, unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Absatz 2,) nicht überschreiten.“
Artikel 2
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Nach § 113n wird folgender § 113o eingefügt:Nach Paragraph 113 n, wird folgender Paragraph 113 o, eingefügt:
„§ 113o.Paragraph 113 o,
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.“
Artikel 3
Änderung des Opferfürsorgegesetzes
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Nach § 17m wird folgender § 17n eingefügt:Nach Paragraph 17 m, wird folgender Paragraph 17 n, eingefügt:
„§ 17n.Paragraph 17 n,
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.“
Artikel 4
Änderung des Impfschadengesetzes
Das Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2018, wird wie folgt geändert:Das Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Nach § 8k wird folgender § 8l eingefügt:Nach Paragraph 8 k, wird folgender Paragraph 8 l, eingefügt:
„§ 8l.Paragraph 8 l,
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.“
Artikel 5
Änderung des Verbrechensopfergesetzes
Das Verbrechensopfergesetz – VOG, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird wie folgt geändert:Das Verbrechensopfergesetz – VOG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Nach § 15m wird folgender § 15n eingefügt:Nach Paragraph 15 m, wird folgender Paragraph 15 n, eingefügt:
„§ 15n.Paragraph 15 n,
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.“
Artikel 6
Änderung des Heimopferrentengesetzes
Das Heimopferrentengesetz – HOG, BGBl. I Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2018, wird wie folgt geändert:Das Heimopferrentengesetz – HOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Nach § 19c wird folgender § 19d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 19 c, wird folgender Paragraph 19 d, samt Überschrift eingefügt:
„Anpassung 2020
§ 19d.Paragraph 19 d,
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.“
Artikel 7
Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 41 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die in § 728 ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 728 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“Die in Paragraph 728, ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 728, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 41a Abs. 1 Z 4 wird das Zitat „§ 41 Abs. 2 bis 5“ durch das Zitat „§ 41 Abs. 2 bis 6“ ersetzt.Im Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Zitat „§ 41 Absatz 2 bis 5“ durch das Zitat „§ 41 Absatz 2 bis 6“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. I Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Dem § 11 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7Die in § 728 ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 728 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“Die in Paragraph 728, ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 728, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“
Artikel 9
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 37 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Die in § 728 ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 728 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“Die in Paragraph 728, ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 728, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 60 Abs. 6 Z 3 wird das Zitat „§ 37 Abs. 2 bis 5“ durch das Zitat „§ 37 Abs. 2 bis 6“ ersetzt.Im Paragraph 60, Absatz 6, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 37 Absatz 2 bis 5“ durch das Zitat „§ 37 Absatz 2 bis 6“ ersetzt.
Van der Bellen
Bierlein