BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 22. Oktober 2019

Teil I

98. Bundesgesetz:

Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020

(NR: GP XXVI AB 688 S. 88. BR: 10235 AB 10247 S. 897.)

98. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pensionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel

Gegenstand

1

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

2

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

3

Änderung des Opferfürsorgegesetzes

4

Änderung des Impfschadengesetzes

5

Änderung des Verbrechensopfergesetzes

6

Änderung des Heimopferrentengesetzes

7

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

8

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

9

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 1a, In Paragraph 292, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Litera s, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera t, wird angefügt:

  1. Litera t
    die SV-Rückerstattung nach Paragraph 33, Absatz 8, Ziffer 3, EStG 1988.“

Novellierungsanordnung 1b, Im Paragraph 236, wird nach Absatz 4 a, folgender Absatz 4 b, eingefügt:

  1. Absatz 4 bHat die versicherte Person mindestens 540 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben, so ist eine Verminderung der Leistung nach diesem Bundesgesetz sowie nach dem APG unzulässig; Paragraph 261, Absatz 4, dieses Bundesgesetzes sowie die Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, APG sind nicht anzuwenden. Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 4,, 116a oder 116b GSVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 4,, 107a oder 107b BSVG), wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.“

Novellierungsanordnung 1c, Nach Paragraph 261, Absatz 4, wird folgender Absatz 4, a eingefügt:

  1. Absatz 4 aAuf die Berechnung des Sonderruhegeldes gemäß Artikel 10 Nachtschwerarbeitsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, ist eine Verminderung der Leistung nicht anzuwenden. Dies gilt auch für die Berechnung des Sonderruhegeldes nach Paragraph 6, APG.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, wird der Ausdruck „1 398,97 €“ durch den Ausdruck „1 472,00 €“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 689, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Für Meldeverstöße nach Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind keine Säumniszuschläge vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 726, werden folgende Paragraphen 727 und 728 samt Überschriften angefügt:

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019,

Paragraph 727,

Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2019, in Kraft:

  1. Ziffer eins
    mit 1. Jänner 2020 die Paragraphen 236, Absatz 4 b,, 292 Absatz 4, Litera s und t sowie 293 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ;,
  2. Ziffer 2
    rückwirkend mit 1. September 2019 Paragraph 689, Absatz 9,

Pensionsanpassung 2020

Paragraph 728,

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 108 h, Absatz eins, erster Satz sowie Absatz 2 und 2a ist die Pensionserhöhung für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern wie folgt vorzunehmen: Das Gesamtpensionseinkommen (Absatz 2,) ist zu erhöhen
    1. Ziffer eins
      wenn es nicht mehr als 1 111 € monatlich beträgt, um 3,6%;
    2. Ziffer 2
      wenn es über 1 111 € bis zu 2 500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6% auf 1,8% linear absinkt;
    3. Ziffer 3
      wenn es über 2 500 € bis zu 5 220 € monatlich beträgt, um 1,8%;
    4. Ziffer 4
      wenn es über 5 220 € monatlich beträgt, um 94 €.
  2. Absatz 2Das Gesamtpensionseinkommen einer Person ist die Summe aller ihrer Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die nach den am 31. Dezember 2019 in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand, jedoch vor Anwendung von Ruhens- und Wegfallsbestimmungen sowie der Bestimmungen nach Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, dritter und vierter Satz. Ausgenommen sind Kinderzuschüsse, die Ausgleichszulage, Pensionen, die nach Paragraph 108 h, Absatz eins, letzter Satz für das Kalenderjahr 2020 nicht anzupassen sind, befristete Pensionen, deren Anspruchsdauer mit Ablauf des 31. Dezember 2019 endet, sowie Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt. Als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten auch alle Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, wenn die pensionsbeziehende Person am 31. Dezember 2019 darauf Anspruch hat. Zum Gesamtpensionseinkommen sind heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      eine Hinterbliebenenpension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer Erhöhung nach Paragraph 264, Absatz 6, oder einer Verminderung nach Paragraph 264, Absatz 6 a, gebührt hat;
    2. Ziffer 2
      eine Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension in der Höhe, in der sie im Dezember 2019 bei Zutreffen der Voraussetzungen unter Berücksichtigung einer sich nach Paragraph 254, Absatz 6 und 7 ergebenden Teilpension gebührt hat.
  3. Absatz 3Bezieht eine Person zwei oder mehrere Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, die zum Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, zählen, so ist der Erhöhungsbetrag nach Absatz eins, auf die einzelne Pension im Verhältnis der Pensionen zueinander aufzuteilen.
  4. Absatz 4Bei Hinterbliebenenpensionen, für die sich am 31. Dezember 2019 durch die Anwendung des Paragraph 264, Absatz 2, oder 6a kein Auszahlungsbetrag ergibt, ist abweichend von den Absatz eins und 2 die mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Pension mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2020 zu vervielfachen.
  5. Absatz 5Abweichend von Paragraph 293, Absatz 2, sind die Ausgleichszulagenrichtsätze einschließlich der Richtsatzerhöhung für Kinder für das Kalenderjahr 2020 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,036 zu vervielfachen.
  6. Absatz 6Rechtsträger, die Leistungen nach Absatz 2, dritter Satz auszahlen, haben die Höhe dieser Leistungen dem zuständigen Pensionsversicherungsträger mitzuteilen. Der Pensionsversicherungsträger hat sodann diesen Rechtsträgern das Gesamtpensionseinkommen nach Absatz 2, mitzuteilen.
  7. Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Die Anpassung für das Kalenderjahr 2020 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, erfasst sind, darf die Erhöhung nach Absatz eins, unter Heranziehung des Gesamtpensionseinkommens (Absatz 2,) nicht überschreiten.“

Artikel 2
Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 – KOVG 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 113 n, wird folgender Paragraph 113 o, eingefügt:

Paragraph 113 o,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.“

Artikel 3
Änderung des Opferfürsorgegesetzes

Das Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 17 m, wird folgender Paragraph 17 n, eingefügt:

Paragraph 17 n,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.“

Artikel 4
Änderung des Impfschadengesetzes

Das Impfschadengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1973,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 8 k, wird folgender Paragraph 8 l, eingefügt:

Paragraph 8 l,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.“

Artikel 5
Änderung des Verbrechensopfergesetzes

Das Verbrechensopfergesetz – VOG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 15 m, wird folgender Paragraph 15 n, eingefügt:

Paragraph 15 n,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung von Versorgungsleistungen und Beträgen für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.“

Artikel 6
Änderung des Heimopferrentengesetzes

Das Heimopferrentengesetz – HOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2017,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 19 c, wird folgender Paragraph 19 d, samt Überschrift eingefügt:

„Anpassung 2020

Paragraph 19 d,

Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.“

Artikel 7
Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die in Paragraph 728, ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 728, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 41 a, Absatz eins, Ziffer 4, wird das Zitat „§ 41 Absatz 2 bis 5“ durch das Zitat „§ 41 Absatz 2 bis 6“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die in Paragraph 728, ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 728, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“

Artikel 9
Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 37, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die in Paragraph 728, ASVG für das Kalenderjahr 2020 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach diesem Bundesgesetz und nach dem Bundestheaterpensionsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 728, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 60, Absatz 6, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 37 Absatz 2 bis 5“ durch das Zitat „§ 37 Absatz 2 bis 6“ ersetzt.

Van der Bellen

Bierlein