97. Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird
Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), BGBl. I Nr. 75/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu 23a folgender Eintrag eingefügt: „§23b. Abbau der Wartelisten“
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 57b folgender Eintrag eingefügt: „§ 57c. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 97/2019“Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 57 b, folgender Eintrag eingefügt: „§ 57c. Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. römisch eins Nr. 97/2019“
3.Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, samt Überschrift lautet:
„Kompetenzgrundlage und Vollziehung
§ 1.Paragraph eins,
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 15 Abs. 7 wird im letzten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „wobei im Jahr 2020 § 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Ökostromabwicklungsstelle im Jänner 2020 einen Zeitraum festzulegen hat, in dem die Förderanträge bei der Ökostromabwicklungsstelle einzulangen haben.“ angefügt.In Paragraph 15, Absatz 7, wird im letzten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „wobei im Jahr 2020 Paragraph 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2017, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Ökostromabwicklungsstelle im Jänner 2020 einen Zeitraum festzulegen hat, in dem die Förderanträge bei der Ökostromabwicklungsstelle einzulangen haben.“ angefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 17 Abs. 1 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 17, Absatz eins, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Für die Verlängerung der Laufzeit gemäß § 17 Abs. 3 fünfter Satz werden die erforderlichen Mittel bereitgestellt.“„Für die Verlängerung der Laufzeit gemäß Paragraph 17, Absatz 3, fünfter Satz werden die erforderlichen Mittel bereitgestellt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 17 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:Nach Paragraph 17, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aKeine Kontrahierungspflicht gemäß Abs. 1 besteht überdies für Anlagen auf Basis von fester Biomasse und Abfall mit hohem biogenem Anteil, deren Förderdauer zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft.“Keine Kontrahierungspflicht gemäß Absatz eins, besteht überdies für Anlagen auf Basis von fester Biomasse und Abfall mit hohem biogenem Anteil, deren Förderdauer zwischen dem 1. Jänner 2017 und dem 31. Dezember 2019 abläuft.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 17 Abs. 3 fünfter Satz wird nach der Wortfolge „eine einmalige Verlängerung der Laufzeit“ die Wortfolge „um weitere 36 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022,“ eingefügt sowie nach dem Ausdruck „§ 14 Abs. 8“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „mit Ausnahme der maximalen elektrischen Leistung von 150 kW,“ eingefügt.In Paragraph 17, Absatz 3, fünfter Satz wird nach der Wortfolge „eine einmalige Verlängerung der Laufzeit“ die Wortfolge „um weitere 36 Monate, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022,“ eingefügt sowie nach dem Ausdruck „§ 14 Absatz 8 “, ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „mit Ausnahme der maximalen elektrischen Leistung von 150 kW,“ eingefügt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 18 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 18, Absatz eins, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Davon abweichend bestimmen sich die Einspeisetarife ab Inkrafttreten der Novelle 2019, BGBl. I Nr. 97/2019, bis zum 31. Dezember 2020 nach den für das Jahr 2019 verordneten Preisen der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017, wobei keine Abschläge gemäß § 19 Abs. 2 zur Anwendung kommen.“„Davon abweichend bestimmen sich die Einspeisetarife ab Inkrafttreten der Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2019,, bis zum 31. Dezember 2020 nach den für das Jahr 2019 verordneten Preisen der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2017,, wobei keine Abschläge gemäß Paragraph 19, Absatz 2, zur Anwendung kommen.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 23b samt Überschrift lautet:Paragraph 23 b, samt Überschrift lautet:
„Abbau der Wartelisten
§ 23b.Paragraph 23 b,
(1)Absatz einsFür Windkraftanlagen wird das auf Windkraft gemäß § 23 Abs. 3 Z 3 und den Resttopf gemäß § 23 Abs. 3 Z 5 entfallende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2021 vorgezogen und für die im Jahr 2020 abzuschließenden Verträge bereitgestellt.Für Windkraftanlagen wird das auf Windkraft gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 3 und den Resttopf gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 5, entfallende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2021 vorgezogen und für die im Jahr 2020 abzuschließenden Verträge bereitgestellt.
(2)Absatz 2Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 56 Abs. 7 werden zusätzlich zu § 23 Abs. 3 für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 8,7 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.Für die sofortige Kontrahierung von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse gemäß Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 7, werden zusätzlich zu Paragraph 23, Absatz 3, für im Jahr 2020 abzuschließende Verträge 8,7 Millionen Euro an Unterstützungsvolumen bereitgestellt.
(3)Absatz 3Für Anlagen, die nicht unter Abs. 2 fallen, hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß § 23 Abs. 3 abzuschließen.“Für Anlagen, die nicht unter Absatz 2, fallen, hat die Ökostromabwicklungsstelle Verträge über die weitere Abnahme von Ökostrom nur unter Anrechnung auf das zur Verfügung stehende zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen gemäß Paragraph 23, Absatz 3, abzuschließen.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 24 Abs. 6 erster Satz wird vor der Wortfolge „unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates“ die Wortfolge „sofern in § 28 vorgesehen“ eingefügt.In Paragraph 24, Absatz 6, erster Satz wird vor der Wortfolge „unter Bedachtnahme auf die Empfehlung des Energiebeirates“ die Wortfolge „sofern in Paragraph 28, vorgesehen“ eingefügt.
11.Novellierungsanordnung 11, In § 27 Abs. 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 27, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Zusätzlich werden mit dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 97/2019 einmalig weitere 30 Millionen aus den durch die Einhebung der Ökostrompauschale aufgebrachten Beträgen bereitgestellt.“; der letzte Satz wird durch den Satz „Die Ökostromabwicklungsstelle hat die erforderlichen Mittel zu überweisen.“ ersetzt.„Zusätzlich werden mit dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2019, einmalig weitere 30 Millionen aus den durch die Einhebung der Ökostrompauschale aufgebrachten Beträgen bereitgestellt.“; der letzte Satz wird durch den Satz „Die Ökostromabwicklungsstelle hat die erforderlichen Mittel zu überweisen.“ ersetzt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 27 Abs. 3 wird im ersten Satz der Ausdruck „10%“ durch den Ausdruck „15%“, der Ausdruck „400 Euro“ durch den Ausdruck „650 Euro“ und der Ausdruck „6 Millionen“ durch den Ausdruck „10 Millionen“ ersetzt.In Paragraph 27, Absatz 3, wird im ersten Satz der Ausdruck „10%“ durch den Ausdruck „15%“, der Ausdruck „400 Euro“ durch den Ausdruck „650 Euro“ und der Ausdruck „6 Millionen“ durch den Ausdruck „10 Millionen“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 27a Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:In Paragraph 27 a, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 werden zusätzlich jeweils 36 Millionen Euro bereitgestellt, wovon jährlich vorrangig 24 Millionen Euro für die Errichtung oder Erweiterung von einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind. Werden die Mittel in einem Jahr nicht zur Gänze ausgeschöpft, können die übrig bleibenden Mittel in das jeweils folgende Jahr bis zum 31. Dezember 2022 übertragen werden, wobei die übertragenen Mittel vorrangig für die Errichtung oder Erweiterung von einer Photovoltaikanlage zu verwenden sind.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 27a Abs. 4 lautet:Paragraph 27 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Verfügt die Anlage über eine Speicherkapazität im Ausmaß von mindestens 0,5 kWh pro kWpeak installierter Engpassleistung oder wird eine bestehende Anlage oder eine bestehende Speicherkapazität in diesem Ausmaß erweitert, kann zusätzlich ein Investitionszuschuss von 200 Euro pro kWh gewährt werden. Die Höhe des Investitionszuschusses ist mit maximal 30% des unmittelbar für die Errichtung erforderlichen Investitionsvolumens (exklusive Grundstückskosten) begrenzt. Es können maximal bis zu 50 kWh Speicherkapazität pro Anlage nach dieser Bestimmung gefördert werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 28 wird nach dem Ausdruck „§ 7 KWK-Gesetz“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die je Förderempfänger insgesamt 100.000 Euro überschreiten,“ eingefügt und folgender Satz angefügt:In Paragraph 28, wird nach dem Ausdruck „§ 7 KWK-Gesetz“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „die je Förderempfänger insgesamt 100.000 Euro überschreiten,“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Bei Förderungen von insgesamt bis zu 100.000 Euro je Förderempfänger ist der Energiebeirat zu informieren.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 41 Abs. 3 wird die Wortfolge „vorangegangenen Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „Kalenderjahr vor Vertragsabschluss“ ersetzt.In Paragraph 41, Absatz 3, wird die Wortfolge „vorangegangenen Kalenderjahr“ durch die Wortfolge „Kalenderjahr vor Vertragsabschluss“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, In § 42 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 42, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Für die Berechnung des jährlichen Unterstützungsvolumens gemäß § 23 Abs. 5 bestimmen sich die aliquoten Aufwendungen anhand des Gutachtens für das Kalenderjahr des Vertragsabschlusses.“„Für die Berechnung des jährlichen Unterstützungsvolumens gemäß Paragraph 23, Absatz 5, bestimmen sich die aliquoten Aufwendungen anhand des Gutachtens für das Kalenderjahr des Vertragsabschlusses.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 56 Abs. 6 werden folgende Abs. 7 und 8 eingefügt:Nach Paragraph 56, Absatz 6, werden folgende Absatz 7 und 8 eingefügt:
„(7)Absatz 7Für Anträge betreffend Anlagen auf Basis von fester Biomasse gemäß § 17 Abs. 1, ausgenommen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 2a, besteht nach Maßgabe der verfügbaren zusätzlichen Mittel gemäß § 23b Abs. 2 eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu jenen Tarifen, die sich aus der Verordnung BGBl. II Nr. 307/2012 unter Anwendung der Abschläge gemäß § 19 Abs. 2 für das Jahr 2019 ergeben. Für Ökostrom aus Abfällen mit hohem biogenem Anteil wird der Preis gemäß § 13 Abs. 3 gewährt.Für Anträge betreffend Anlagen auf Basis von fester Biomasse gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, ausgenommen für Anlagen gemäß Paragraph 17, Absatz 2 a,, besteht nach Maßgabe der verfügbaren zusätzlichen Mittel gemäß Paragraph 23 b, Absatz 2, eine sofortige Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle zu jenen Tarifen, die sich aus der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2012, unter Anwendung der Abschläge gemäß Paragraph 19, Absatz 2, für das Jahr 2019 ergeben. Für Ökostrom aus Abfällen mit hohem biogenem Anteil wird der Preis gemäß Paragraph 13, Absatz 3, gewährt.
(8)Absatz 8Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß Abs. 7 können nur für jene Anlagen auf Basis von fester Biomasse gestellt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht waren. Sie sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwendigen Mittel werden als Basis für den Marktpreis gemäß § 41 Abs. 3 die ersten drei Quartale des Jahres 2019 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß § 42 Abs. 4 bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß § 18 Abs. 6 für das Jahr 2019, jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß § 43 nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nach § 23 Abs. 3.“Anträge auf sofortige Kontrahierung gemäß Absatz 7, können nur für jene Anlagen auf Basis von fester Biomasse gestellt werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bei der Ökostromabwicklungsstelle gereiht waren. Sie sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der Ökostromabwicklungsstelle zu stellen. Für die Berechnung der Reihung der Anträge sowie die notwendigen Mittel werden als Basis für den Marktpreis gemäß Paragraph 41, Absatz 3, die ersten drei Quartale des Jahres 2019 angenommen; die aliquoten Aufwendungen gemäß Paragraph 42, Absatz 4, bestimmen sich anhand des Gutachtens gemäß Paragraph 18, Absatz 6, für das Jahr 2019, jedoch sind die Aufwendungen für die Technologiefördermittel der Länder gemäß Paragraph 43, nicht zu berücksichtigen. Sofern kein Antrag auf sofortige Kontrahierung gestellt wird, erfolgt eine Kontrahierung nach Maßgabe des Vorhandenseins von Mitteln aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen nach Paragraph 23, Absatz 3 Punkt “,
19.Novellierungsanordnung 19, (Verfassungsbestimmung) Nach § 57b wird folgender § 57c samt Überschrift eingefügt:(Verfassungsbestimmung) Nach Paragraph 57 b, wird folgender Paragraph 57 c, samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. I Nr. 97/2019„Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2019,
§ 57c.Paragraph 57 c,
(1)Absatz eins(Verfassungsbestimmung) § 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2§ 18 Abs. 1, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 4 und § 57c Abs. 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 42, Absatz 4 und Paragraph 57 c, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2019,, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3)Absatz 3Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(4)Absatz 4Die Ökostromabwicklungsstelle hat unverzüglich nach Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Abs. 2 das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 gemäß § 23 Abs. 5 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 und § 42 Abs. 4 neu zu berechnen. Ergibt die Neuberechnung, dass aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 weitere Verträge abgeschlossen werden können, hat die Ökostromabwicklungsstelle die entsprechenden Verträge, abweichend von § 18 Abs. 1 erster Satz, zu den für das Jahr 2019 verordneten Einspeisetarifen gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2017 abzuschließen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Abs. 2 bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.Die Ökostromabwicklungsstelle hat unverzüglich nach Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Absatz 2, das zusätzliche jährliche Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 gemäß Paragraph 23, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 42, Absatz 4, neu zu berechnen. Ergibt die Neuberechnung, dass aus dem zusätzlichen jährlichen Unterstützungsvolumen für das Jahr 2019 weitere Verträge abgeschlossen werden können, hat die Ökostromabwicklungsstelle die entsprechenden Verträge, abweichend von Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz, zu den für das Jahr 2019 verordneten Einspeisetarifen gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2017, abzuschließen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen gemäß Absatz 2, bereits bestehende Verträge bleiben aufrecht.
(5)Absatz 5Die geänderten Bedingungen gemäß § 27a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2019 gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht werden.Die geänderten Bedingungen gemäß Paragraph 27 a, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2019, gelten für Anträge, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eingebracht werden.
(6)Absatz 6Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.Die Richtlinien für die Gewährung von Investitionszuschüssen sind gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz 3, zu verlängern bzw. anzupassen, wobei von der Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung abgesehen werden kann.
Van der Bellen
Bierlein