96. Bundesgesetz mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/185, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/185, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 56 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
0. § 58c Abs. 1 lautet:0. Paragraph 58 c, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsEin Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.“Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger oder Staatsangehöriger eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenloser jeweils mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet vor dem 15. Mai 1955 in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten hatte.“
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 58c Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 58 c, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aEin Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Abs. 1 die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können. Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. “Ein Fremder erwirbt unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 und 8 und Absatz 2, Ziffer eins und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (Paragraph 39,) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt und durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachweist, dass er Nachkomme in direkter absteigender Linie einer Person ist, die gemäß Absatz eins, die Staatsbürgerschaft erworben hat oder erwerben hätte können. Die Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß. “
1a.Novellierungsanordnung 1a, Nach § 58c Abs. 1a wird folgender „Abs. 1b“ eingefügt:Nach Paragraph 58 c, Absatz eins a, wird folgender „Abs. 1b“ eingefügt:
„(1b)Absatz eins bAls Nachkommen gemäß Abs. 1a gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.“Als Nachkommen gemäß Absatz eins a, gelten auch Wahlkinder, die als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 58c Abs. 4 lautet:Paragraph 58 c, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. § 19 Abs. 2 gilt.“Die Anzeige, der Bescheid und im Verfahren beizubringende Unterlagen wie insbesondere Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen sind gebührenfrei. Paragraph 19, Absatz 2, gilt.“
2a.Novellierungsanordnung 2a, Nach § 58c Abs. 4 wird folgender „Abs. 5“ eingefügt:Nach Paragraph 58 c, Absatz 4, wird folgender „Abs. 5“ eingefügt:
„(5)Absatz 5Die Behörde kann im Verfahren nach Abs. 1 bzw Abs. 1a den Nationalfonds der Republik Österreich zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich sensibler Daten dem Antragssteller und der Behörde zu übermitteln.“Die Behörde kann im Verfahren nach Absatz eins, bzw Absatz eins a, den Nationalfonds der Republik Österreich zur Beurteilung der Nachvollziehbarkeit des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Absatz eins und Absatz eins a, als Sachverständigen beiziehen. Zu diesem Zweck ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich sensibler Daten dem Antragssteller und der Behörde zu übermitteln.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 64a wird folgender Abs. 30 angefügt:Dem Paragraph 64 a, wird folgender Absatz 30, angefügt:
„(30)Absatz 30Der § 58c Abs. 1a und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2019 tritt mit 1. September 2020 in Kraft.“Der Paragraph 58 c, Absatz eins a und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2019, tritt mit 1. September 2020 in Kraft.“
Van der Bellen
Bierlein