Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 22. Oktober 2019 |
Teil römisch eins |
92. Bundesgesetz: | Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 1999 – BSG 1999 |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 IA 927/A Sitzung 88,, Bundesrat:, 10239 Ausschussbericht 10257 Sitzung 897,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 7, Absatz 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon sind Vollblutspenden in mobilen Blutspendeeinrichtungen auch ohne Anwesenheit eines Arztes nach Vorgaben eines hiefür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes in Anwesenheit eines hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,) zulässig, sofern eine unmittelbare Rückfrage bei einem entsprechend ausgebildeten Arzt möglich ist.“
Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 7, Absatz 7, wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon kann die Gewinnung von Vollblutspenden in mobilen Blutspendeeinrichtungen auch ohne Anwesenheit eines Arztes nach Vorgaben eines hiefür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung in Österreich berechtigten Arztes durch einen hiefür qualifizierten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen.“
Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 9, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon kann in mobilen Blutspendeeinrichtungen anstelle der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Spendern über die Zulassung zur Vollblutspende aufgrund eines standardisierten Anamnesebogens und nach den Vorgaben eines hiefür qualifizierten und zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes durch hiefür qualifizierte Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entschieden werden, wenn diesen diese Aufgabe gemäß Paragraphen 12, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz eins und 2 GuKG übertragen wurde und in Zweifelsfällen eine unmittelbare Rückfrage bei einem entsprechend ausgebildeten Arzt möglich ist.“
Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 29, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8, angefügt:
Van der Bellen
Bierlein