Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 10. Jänner 2019 |
Teil I |
9. Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die weitere Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems (Donau-Universität Krems) | |
(NR: GP XXVI RV 383 AB 443 S. 55. BR: AB 10107 S. 888.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG wird genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch die Landeshauptfrau, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.
Der Bund und das Land haben über die Errichtung und den Betrieb des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) eine Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG abgeschlossen (kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1994, und NÖ Landesgesetzblatt Nr. 0811, im Folgenden „Gliedstaatsvereinbarung“ genannt). Die Verpflichtungen der Vertragsparteien zur Errichtung und Erhaltung der Donau-Universität Krems sind in den Artikeln II bis IV dieser Gliedstaatsvereinbarung geregelt.
Der Bund hat nach dieser Gliedstaatsvereinbarung die Donau-Universität Krems durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1994,, nunmehr UWK-Gesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2018,) errichtet.
Ziffer römisch eins m Sinne des Artikels V (Ausweitung des Leistungsangebotes) der Gliedstaatsvereinbarung haben Bund und Land eine Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über den Ausbau des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) abgeschlossen.
Ziffer römisch eins m Sinne des Artikels V (Ausweitung des Leistungsangebotes) der Gliedstaatsvereinbarung treffen Bund und Land nachstehende Einigung:
Der Bund und das Land stimmen überein, dass die Erreichung des strategischen Ziels der Entwicklung der Universität für Weiterbildung Krems zu einer führenden öffentlichen Universität für Weiterbildung in Europa bei der Zahl von rund 9 000 Studierenden einen Mehrbedarf im Sinne des Artikels V der Gliedstaatsvereinbarung mit sich bringen wird. Diesem Mehrbedarf entsprechen die Vertragspartner mit Übernahme der nachstehenden Verpflichtungen.
Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Aufgaben Dritte zu beauftragen und wird darüber den Bund in Kenntnis setzen. Die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen des Landes bleiben hievon unberührt.
Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
Die Vereinbarung wird für die Dauer des rechtlichen Bestehens des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) bzw. ihrer gesetzlichen Rechtsnachfolgerin abgeschlossen.
Diese Vereinbarung wird in zwei Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung hinterlegt.
Für die Bundesregierung: |
Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung: |
Faßmann |
Für das Land Niederösterreich: |
Die Landeshauptfrau: |
Mikl-Leitner |
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 5, am 27. Jänner 2019 zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich in Kraft.
Kurz