BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 31. Juli 2019

Teil I

85. Bundesgesetz:

Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG

(NR: GP XXVI IA 907/A AB 653 S. 86. BR: AB 10202 S. 896.)

85. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz – WGG), Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Vornahme von Erhaltungs-“ das Wort „und“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 7, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aZu den Hauptgeschäften einer Bauvereinigung gehören auch:
    1. Ziffer eins
      alle Rechtsgeschäfte, die mit der Errichtung, Erwerbung, Finanzierung und Überlassung ihrer Bauten und Anlagen in dem üblichen Rahmen ordnungsmäßiger Wohnungswirtschaft zusammenhängen, insbesondere der Erwerb, die Belastung und Übertragung von Grundstücken und Baurechten, der Erwerb von Grundstücken und deren Veräußerung oder die Übertragung im Baurecht an andere Bauvereinigungen, die Einräumung des Eigentums (Miteigentum, Wohnungseigentum) und die Aufnahme von Zwischenkrediten und Baudarlehen;
    2. Ziffer 2
      alle Rechtsgeschäfte, die mit der nachträglichen Übertragung des Eigentums (Miteigentum, Wohnungseigentum) an Wohnungen und Geschäftsräumen an die bisherigen Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten gem. Paragraph 15 c, zusammenhängen.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 7, Absatz 2, wird nach der Wortfolge: „einer gemeinnützigen Bauvereinigung,“ die Wortfolge: „einer Beteiligungsgesellschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, oder 4b,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 7, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge: „Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge: „Abs. 1 bis 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, wird die Wortfolge: „die Errichtung, Erwerbung und den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen“ durch die Wortfolge: „die Errichtung, Erwerbung und den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen (einschließlich Einrichtungen zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 7, Absatz 3, entfällt Ziffer 6 a,, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    alle Rechtsgeschäfte, die – unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 23, – mit der nachträglichen Übertragung des Eigentums (Miteigentum, Wohnungseigentum) an ihren Bauten und Anlagen zusammenhängen, sofern es sich nicht um Rechtsgeschäfte gemäß Paragraph 7, Absatz eins a, Ziffer 2, handelt und keine ausdrückliche Zustimmung der Landesregierung gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera d, und e erforderlich ist;“

Novellierungsanordnung 7, Der bisherige Paragraph 7, Absatz 4 d, erhält die Bezeichnung Paragraph 7, Absatz 4 e,, der neue Paragraph 7, Absatz 4 d, lautet:

  1. Absatz 4 dMit Geschäften gemäß Absatz eins bis 3 artverwandte Maßnahmen zugunsten der sozialen Infrastruktur sind grundsätzlich genehmigungsfähig, wenn sie öffentlich finanziert, gefördert oder beauftragt sind. Gleiches gilt für Beherbergungsbetriebe ohne touristische Nutzung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Sub-Litera, a, a, die keine Heime im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, sind.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 7, Absatz 6, wird die Wortfolge: „innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre“ durch die Wortfolge: „innerhalb der folgenden zwei Geschäftsjahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 7, Absatz 6 a, wird folgender Absatz 7, eingefügt:

  1. Absatz 7Auf gemeinnützige Bauvereinigungen sind die Paragraphen 22, Absatz eins, Ziffer eins,, 23 und 24 Unternehmensreorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997,, nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 8, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsEine Bauvereinigung darf, vorbehaltlich der Absatz 4 und 5, die Überlassung von Wohnungen zum Gebrauch und die Übertragung des Eigentums oder die Einräumung des Wohnungseigentums nicht auf bestimmte Personen, eine bestimmte Anzahl von Personen oder einen bestimmten Personenkreis beschränken.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 8, Absatz 3 bis 6 lautet:

  1. Absatz 3Bei der, vorbehaltlich wohnbauförderungsrechtlicher Vorschriften der Länder, grundsätzlich unbefristeten Vergabe von Wohnungen hat sich die Bauvereinigung von objektiven Gesichtspunkten, insbesondere dem Wohnungsbedarf, der Haushaltsgröße und den Einkommensverhältnissen der Wohnungswerber, leiten zu lassen. Unbeachtlich dieser Vorgaben können Personen, die als Opfer von Gewalt unter dem Schutz einstweiliger Verfügungen gemäß den Paragraphen 382 b, oder 382e EO auf Grund des Zweiten Gewaltschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,, stehen, bei der Wohnungsvergabe bevorzugt werden. Die Vergabe darf, vorbehaltlich Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, Sub-Litera, e, e,, nicht zur kurzfristigen gewerblichen (gewerbsmäßigen) Nutzung für touristische Beherbergungszwecke erfolgen.
  2. Absatz 4Sämtliche Tätigkeiten einer gemeinnützigen Bauvereinigung gemäß Absatz 3, sind vorrangig zugunsten einer Wohnversorgung von österreichischen Staatsbürgern, gemäß Absatz 5, gleichgestellten Personen sowie Ausländern auszurichten, die sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen und legal in Österreich aufhalten und ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) nachweisen.
  3. Absatz 5Österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      Ausländer, die die österreichische Staatsbürgerschaft nach dem 6. März 1933 verloren haben, aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen aus Österreich auswandern mussten, wieder nach Österreich zurückgekehrt sind und beabsichtigen, sich ständig in Österreich niederzulassen;
    2. Ziffer 2
      Personen, die österreichischen Staatsbürgern im Hinblick auf den Erhalt von Förderungen durch Staatsverträge gleichgestellt sind;
    3. Ziffer 3
      Personen, die durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum begünstigt sind.
  4. Absatz 6Die Voraussetzung eines Prüfungszeugnisses des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) über die erfolgreiche Absolvierung einer Integrationsprüfung gemäß Absatz 4, müssen nicht erfüllt werden, wenn:
    1. Ziffer eins
      dies einer Person aufgrund eines physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden kann, wobei der Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen hat, oder
    2. Ziffer 2
      es sich um Personen handelt, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres erstmals ihren Hauptwohnsitz in Österreich begründet haben.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera d, sowie der nach Litera d, neu annzufügende Litera e, lauten:

  1. Litera d
    die Veräußerung von Bauten und Anlagen an Personen, die nicht gemeinnützige Bauvereinigungen sind; betreffend einzelne Wohnungen (Reihenhäuser, Ein- und Zweifamilienhäuser) und Geschäftsräume sowie Ein- und Abstellplätze ab einer Anzahl von mehr als drei Objekten,
  2. Litera e
    die nachträgliche Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) von einzelnen vermieteten Wohnungen und Geschäftsräumen, die nicht an den bisherigen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, an ihnen gemäß Paragraph 15 g, Absatz 3, gleichgestellte Personen oder an gemeinnützige Bauvereinigungen übertragen werden.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 10 a, Absatz 2, wird die einleitende Wortfolge: „Die Zustimmung nach Absatz eins und Absatz eins a, ist jedenfalls zu untersagen:“ durch die Wortfolge: „Die Zustimmung nach Absatz eins und Absatz eins a, ist jedenfalls zu untersagen, wenn:“ ersetzt; in dessen Litera c, wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und folgende Litera d, eingefügt:

  1. Litera d
    bei Wohnungen und Geschäftsräumen, die nicht an gemeinnützige Bauvereinigungen übertragen werden, keine Legung eines Angebotes an die jeweiligen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten gemäß Paragraph 15 c, Litera b, erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 10 b, Absatz eins, und 2 lauten:

  1. Absatz einsDie Sitzverlegung einer Bauvereinigung bedarf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Zustimmung der Landesregierung, in deren Bereich die Bauvereinigung gemäß Paragraph 32, ihren Sitz hat, und der Zustimmung der Landesregierung, die für den neuen Sitz örtlich zuständig ist.
  2. Absatz 2Die Bauvereinigung hat die beabsichtigte Sitzverlegung dem Revisionsverband anzuzeigen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 13, Absatz 2 b, erster Satz wird nach dem Wort „Herstellungskosten“ der Klammerausdruck: „(wie beispielsweise für Einmalzahlungen der Bauvereinigung als Baurechtsnehmerin bei der Baurechtsbegründung)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 13, Absatz 2 c, wird folgender Absatz 2 d, eingefügt:

  1. Absatz 2 dDie Grundsätze des Absatz 2 c, können auch bei der Veräußerung (Tausch) von Liegenschaften an andere gemeinnützige Bauvereinigungen angewendet werden.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 13, Absatz 7, zweiter Satz lautet:

„Abweichend von den Absatz eins und 2 gelten die an die bestehenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten für die Abgeltung der Duldung der Baumaßnahmen und den Verzicht auf Rechte zur Benützung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft geleisteten Beträge zuzüglich der zusätzlich erforderlichen Aufschließungskosten sowie der – höchstens jedoch für eine Dauer von 18 Monaten – angemessenen Kosten für baubedingte Leerstände als Grundkosten; die Kosten der Baumaßnahmen, vermindert um die Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten, die durch diese Baumaßnahmen ersetzt werden, gelten nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 3 a, als Baukosten.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Das angemessene Entgelt für die Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, nach den Verteilungsbestimmungen des Paragraph 16, zu berechnen, wobei im Hinblick auf dessen Veränderlichkeit keine vertragliche Vereinbarung erforderlich ist und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, keine Anwendung findet.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    im Falle der Einräumung eines Baurechtes der jeweils zu entrichtende Bauzins, bei einer Bauzinsvorauszahlung der jeweils für den bestimmten oder bestimmbaren Zeitraum zuzuordnende Bauzins;“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 14, Absatz 2, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei der Festsetzung des erhöhten Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages ist auch ein gemäß Paragraph 273, ZPO nach freier Überzeugung festzusetzender Pauschalbetrag zur Deckung von laufend wiederkehrenden Erhaltungsarbeiten einzubeziehen, zuzüglich eines allfälligen Betrages, der von der Bauvereinigung schon zur laufenden Tilgung und Verzinsung von Erhaltungsarbeiten gemäß Paragraph 14 a, je Kalendermonat aufgebracht werden muss.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 14, Absatz 2 b, werden die Ziffern 1 und 2 durch folgende Ziffern 1 bis 4 ersetzt:

  1. Ziffer eins
    von Gemeinschaftseinrichtungen zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie,
  2. Ziffer 2
    von Gemeinschaftseinrichtungen für Ladepunkte für Elektrofahrzeuge,
  3. Ziffer 3
    thermisch-/energetischen Sanierungsmaßnahmen oder
  4. Ziffer 4
    behinderten-, kinder- oder altengerechten Maßnahmen“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 14, Absatz 7, wird in Ziffer 2, wird die Wortfolge „zu verwenden“ gestrichen, nach Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    im Übrigen für die (verstärkte) Tilgung der von der Bauvereinigung unter besonderer Beachtung der Grundsätze des Paragraph 23, zur Deckung von Erhaltungs- und Verbesserungsmaßnahmen getätigten Eigenmitteleinsätze zu verwenden,“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 14, Absatz 7 a, erster Satz wird die Wortfolge: „Nach vollständiger Tilgung von Fremdmitteln einschließlich von Darlehen aus öffentlichen Mitteln“ durch die Wortfolge: „Nach vollständiger Tilgung der Fremd- und Eigenmittel gem. Absatz 7, Ziffer eins bis 2a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Vor Paragraph 14 a, wird die Überschrift: „Erhaltung“ eingefügt; Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    nach Maßgabe des Paragraph 23, die Installation von technisch geeigneten Gemeinschaftseinrichtungen zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie, zur Senkung des Energieverbrauchs oder die der Senkung des Energieverbrauchs sonst dienenden Ausgestaltungen der Baulichkeit, von einzelnen Teilen der Baulichkeit oder von einzelnen Mietgegenständen, wenn und insoweit die hiefür erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit und, sofern es sich um Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs handelt, den zu erwartenden Einsparungen stehen,“

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 5 a, eingefügt:

  1. Ziffer 5 a
    nach Maßgabe des Paragraph 23, die Herstellung der Leitungsinfrastruktur (Schutzrohre für Elektrokabel) für die Errichtung von Ladepunkten für Elektrofahrzeuge, sofern die erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand der Baulichkeit stehen,“

Novellierungsanordnung 25a, In Paragraph 14 c, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „§ 14a Absatz 2, Ziffer 5 und 7“ durch die Wortfolge „§ 14a Absatz 2, Ziffer 5,, 5a und 7“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 14 d, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bauvereinigung hat im Interesse einer laufenden Erhaltung sowie einer rechtzeitigen und vorausschauenden Sicherstellung der Finanzierung der Kosten der jeweils erkennbaren und in absehbarer Zeit notwendig werdenden Erhaltungsarbeiten sowie von nützlichen Verbesserungsarbeiten die Entrichtung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages zu verlangen, sofern der Miet- oder sonstige Nutzungsgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, für das die Baubehörde den Abbruch weder bewilligt noch aufgetragen hat. Bei Verwendung eigenen oder fremden Kapitals gelten Verzinsung und Geldbeschaffungskosten als Kosten der Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten.“

Novellierungsanordnung 27, In Paragraph 14 d, Absatz 5, wird folgender dritter Satz angefügt:

„Soweit gegen die Abrechnungen gemäß Paragraph 19 b, (Schlussabrechnung bei nachträglicher Wohnungseigentumsbegründung) und Paragraph 19 c, (Zwischenabrechnung bei nachträglichem Wohnungseigentumserwerb) nicht binnen sechs Monaten ab Legung vom erwerbenden Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten begründete Einwendungen gerichtlich erhoben werden, gelten die Abrechnung sowie die Höhe der in die Rücklage gemäß Paragraph 31, WEG 2002 zu übertragenden, nicht verbrauchten bzw. die Höhe der zahlungsmindernd zu berücksichtigenden Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge als endgültig geprüft und anerkannt.“

Novellierungsanordnung 28, In Paragraph 15 b, Absatz eins, Litera b, wird das Wort: „zehn“ durch das Wort: „fünf“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 15 c, Litera a, wird vor der Wortfolge „bei unter Zuhilfenahme“ die Wortfolge „längstens bis zum Ablauf des 30. Jahres nach Erstbezug der Baulichkeit,“ eingefügt, die Wortfolge: „Wohnungen (Geschäftsräumen)“ durch die Wortfolge: „Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 40 m² und Geschäftsräumen“ ersetzt und die Wortfolge „wenn die Förderung aufrecht ist“ durch die Wortfolge „wenn die Förderung im Zeitpunkt des Abschlusses des Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages aufrecht war“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 15 c, Litera a, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge: „sofern bis zum Ablauf einer zehnjährigen Miet- oder Nutzungsdauer keine Umfinanzierung gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, erfolgt ist,“.

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 15 e, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsStellt ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter gemäß Paragraph 15 c, Litera a, nach fünf-, höchstens aber zwanzigjähriger Dauer seines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrags einen Antrag auf Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum), hat die Bauvereinigung binnen drei Monaten eine Fixpreisvereinbarung gemäß Paragraph 15 d, schriftlich anzubieten. Die Vereinbarung einer längeren Frist ist zulässig, sofern deren Dauer sechs Monate nicht übersteigt. Der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte kann je einen Antrag vom sechsten bis zum Ablauf des zehnten, vom elften bis zum Ablauf des fünfzehnten und vom sechzehnten bis zum Ablauf des zwanzigsten Jahres stellen.“

Novellierungsanordnung 32, Vor Paragraph 15 f, entfällt die Überschrift; Paragraph 15 f, lautet:

Paragraph 15 f,

  1. Absatz einsEin Anspruch gemäß Paragraph 15 c, Litera a, besteht nur für Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, gleichgestellte Personen. Auf diese Voraussetzung sowie die mit dem gesetzlichen Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) gemäß Paragraph 15 c, Litera a, verbundenen Antragsrechte gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins,, ist im Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag hinzuweisen.
  2. Absatz 2Bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen (Geschäftsräumen), wenn die Förderung aufrecht ist, darf ein Angebot gemäß Paragraph 15 c, Litera b, nur Personen gemäß Paragraph 8, Absatz 4 und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 5, gleichgestellte Personen gelegt werden.“

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 15 g, Absatz eins und Absatz 2, wird jeweils das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Nach Paragraph 15 g, wird folgender Paragraph 15 h, eingefügt:

Paragraph 15 h,

Bei unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichteten Wohnungen, die nachträglich gemäß Paragraphen 15 b, ff in das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) der bisherigen Mieter übertragen werden, gilt für einen Zeitraum von fünfzehn Jahren ab Abschluss des ersten Kaufvertrages der Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes. Bei einem unbefristeten Hauptmietvertrag ist die Mietzinsvereinbarung insoweit unwirksam, als der Hauptmietzins den für das jeweilige Bundesland und die jeweilige Zinsperiode geltenden Richtwert aufgrund des RichtWG, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, überschreitet. Der höchstzulässige Hauptmietzins verringert sich im Fall eines befristeten Hauptmietvertrages (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, MRG) um 25 vH.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 17 a, Absatz 3, entfällt; der bisherige Absatz 4, erhält die Bezeichnung Absatz 3,

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 17 b, Absatz eins und in Paragraph 17 c, wird jeweils der Ausdruck „§ 17a Absatz 4 “, durch den Ausdruck „§ 17a Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 19, Absatz eins, dritter Satz wird die Wortfolge: „§ 14 Absatz 7, Ziffer 3 und Absatz 8, Ziffer 2 bis 4“ durch die Wortfolge: „§ 14 Absatz 7, Ziffer 2 a und 3 sowie Absatz 8, Ziffer eins und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, In Paragraph 19 a, Absatz 4, werden folgender zweiter und dritter Satz eingefügt: „Solange die Bauvereinigung über die Mehrheit der Miteigentumsanteile verfügt, ist Paragraph 37, Absatz 4, WEG 2002 für nachträgliche Übertragungen in das Wohnungseigentum anzuwenden, die nicht gemäß Paragraph 15 c, zugunsten der bisherigen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten mit einer zuvor mindestens fünfjährigen Miet- oder Nutzungsdauer erfolgen, Anstelle eines Gutachtens gemäß Paragraph 37, Absatz 4, WEG 2002 hat die Bauvereinigung diesen jedoch mit Angebotslegung eine Vorausschau gemäß Paragraph 20, Absatz 2, WEG 2002 zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, wird der Punkt am Ende des Satzes durch ein Semilokon ersetzt und folgende Litera c, eingefügt:

  1. Litera c
    sind abweichend von Litera b, die Paragraphen 12 bis 14 MRG nicht anzuwenden und darf die Mindestbefristungsdauer von drei Jahren für Wohnungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, MRG nur unterschritten werden, wenn ein Miet- oder sonstiger Nutzungsvertrag
    1. Sub-Litera, a, a
      über einen Mietgegenstand, der im Rahmen eines Beherberungsbetriebes ohne touristische Nutzung mit einer Mindestbefristungsdauer von zwei Monaten oder des Betriebes eines hierfür besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder Studenten oder
    2. Sub-Litera, b, b
      über Wohnungen oder Wohnräume gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins a, MRG oder
    3. Sub-Litera, c, c
      über eine Wohnung oder Wohnräume mit einer sozialen Einrichtung, die die Betreuung betreuungsbedürftiger Menschen wahrnimmt oder direkt mit einer Betreuungsperson (einer Pflegekraft), oder einer Person, die in naher Umgebung einen nahen Angehörigen pflegt oder
    4. Sub-Litera, d, d
      über Mietgegenstände in Baulichkeiten, die gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in absehbarer Zeit, spätestens aber innerhalb von 18 Monaten in größerem Umfang saniert werden oder
    5. Sub-Litera, e, e
      in einem Studentenheim, das nicht ausgelastet ist, ein kurzfristiger Gastvertrag iSd Paragraph 5 b, Studentenheimgesetz mit Personen, die keine Studierenden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Studentenheimgesetz sind
    abgeschlossen wird.“

Novellierungsanordnung 40, In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 a, wird anstelle der Wortfolge: „gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht und jene des Mietrechtsgesetzes nach Maßgabe dessen Paragraph eins, Absatz eins,, 2 und 4.“ die Wortfolge: „gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dessen Paragraph 15 h, nicht und jene des Mietrechtsgesetzes nach Maßgabe dessen Paragraph eins, Absatz eins,, 2 und 4, sofern Paragraph 15 h, nichts anderes bestimmt.“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Wenn nach der Errichtung der Baulichkeit
    1. Litera a
      das Eigentum (Baurecht) an einen Erwerber übergeht, der keine gemeinnützige Bauvereinigung ist oder
    2. Litera b
      die Bauvereinigung die Gemeinnützigkeit verliert,
    sind die Bestimmungen der Paragraph 8, Absatz 3, letzter Satz, Paragraphen 13 bis 15f, Paragraphen 15 h bis 20 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,, Paragraphen 20, Absatz eins, Ziffer 2 bis 22 und Paragraph 39, Absatz 8 bis 13, 18, 19, 21 und 24 bis 27 dieses Bundesgesetzes weiterhin sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 42, Nach Paragraph 20, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, eingefügt:

  1. Absatz 6Ist im Fall der Überlassung des Gebrauchs einer Wohnung oder einer Geschäftsräumlichkeit aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages Absatz eins,, mit Ausnahme dessen Ziffer 2 a,, anwendbar, hat der Eigentümer (Miteigentümer, Wohnungseigentümer, Baurechtseigentümer) aus Anlass einer Eigentumsübertragung, gemäß Paragraph 20, Litera b, GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39, Folgendes im Grundbuch anmerken zu lassen: Bei Vermietung gelten die mietrechtlichen Bestimmungen des WGG. Die Anmerkung darf, außer in den Fällen der Paragraphen 131 bis 136 GBG 1955, nicht gelöscht werden.“

Novellierungsanordnung 43, In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, wird der Klammerverweis: „(Paragraph 19,)“ durch den Klammerverweis: „(Paragraphen 19 bis 19c)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 44, In Paragraph 24, Absatz eins, wird der dritte Satz durch folgenden Satz ersetzt:

„Mit einer Organwalterschaft dürfen nur Personen betraut werden, die nach ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen sowie bisherigen Tätigkeit bei gemeinnützigen Bauvereinigungen Gewähr für eine ordnungsmäßige Aufgabenerfüllung bieten.“

Novellierungsanordnung 45, Die Paragraphen 25 und 26 samt Überschriften lauten:

„Vergütungen

Paragraph 25,

Sämtliche Vergütungen, Aktiv- und Pensionsbezüge sowie Reisegebühren für die Mitglieder des Vorstandes, Geschäftsführer, Mitglieder des Aufsichtsrates und für Angestellte gemeinnütziger Bauvereinigungen sowie deren Beteiligungsgesellschaften müssen in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungskraft der Unternehmen, zum Umfang ihrer Bau- und Verwaltungstätigkeit sowie den Bezugsobergrenzen gemäß Paragraph 26, stehen. Bei der Anschaffung von Dienstkraftwägen sind die jeweils geltenden Vorschriften gemäß der PKW-Angemessenheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2004,, anzuwenden.

Bezüge von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern

Paragraph 26,

Für Anstellungsverträge bei Bestellung von neuen Mitgliedern des Vorstands sowie von neuen Geschäftsführern gemeinnütziger Bauvereinigungen sind Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, sowie die Paragraphen 2 und 3 Bundes-Vertragsschablonenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 1998,, in den jeweils geltenden Fassungen sinngemäß anzuwenden. Bestehende Anstellungsverträge können wahlweise unter Anwendung von Paragraphen 25 und 26 in der aktuellen Fassung umgestellt werden.“

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 30, samt Überschrift lautet:

„Regierungskommissär

Paragraph 30,

  1. Absatz einsBei Bestehen einer erheblichen Gefahr für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie zur Sicherung der Vermögensbindung (Paragraph eins, Absatz 2 und 3), kann die Landesregierung
    1. Ziffer eins
      befristet auf höchstens ein Jahr, wobei Wiederbestellungen bis zu insgesamt drei Jahren zulässig sind,
    2. Ziffer 2
      in einem Verfahren nach Paragraph 35, längstens bis zum Abschluss des Verfahrens nach Paragraph 36,,
    3. Ziffer 3
      in einem Verfahren nach Paragraph 35 a, längstens bis zur Übernahme der Eigentumsrechte
    mit Bescheid einen fachkundigen und gem. Paragraph 24, Absatz eins, zuverlässigen Regierungskommissär bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört oder als Revisor gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins, GenRevG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1997,, zugelassen ist. Die Landesregierung kann den Regierungskommissär bescheidmäßig abberufen. Ein allfälliges Rechtsmittel gegen diese Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung.
  2. Absatz 2Der Regierungskommissär, dem alle Aufsichtsrechte gemäß Paragraph 29, Absatz eins und 2 zustehen, hat vor Vertragsabschluss bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgeschäften gemäß Paragraph 7, Absatz eins a und Absatz 3, Ziffer 6,,
    2. Ziffer 2
      Rechtsgeschäften gemäß Paragraph 9 a, Absatz 2 und 2a sowie
    3. Ziffer 3
      Rechtsgeschäften, die aufgrund anderer Gesetze oder gemäß der Satzung (Paragraph 4,) oder durch den Aufsichtsrat zustimmungspflichtig sind,
      zuzustimmen, sofern sie nicht geeignet sind, die Gefahr gemäß Absatz eins, zu vergrößern. Er nimmt an allen General- und Hauptversammlungen, an Geschäftsführungs-, Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen mit Rederecht teil.
  3. Absatz 3Auf die Vergütung des Regierungskommissärs, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hierfür zu stehen hat, ist Paragraph 28, Absatz 9, von der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die Einleitung eines Verfahrens sowie die Eintragung der Bestellung nach Absatz eins und deren Löschung bei Änderungen der Tatsachen im Firmenbuch auf Kosten der Bauvereinigung zu veranlassen.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 33, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Partei ist die Bauvereinigung und im Verfahren gemäß den Paragraphen 7, Absatz 4,, 10a Absatz eins,, 10b, 29 Absatz 3,, 30, 34 und 35, 36 und 36b die Finanzbehörde, in deren Bereich die Bauvereinigung ihren Sitz hat. In Verfahren gemäß den Paragraphen 7, Absatz 4 und 10b ist dem Revisionsverband (Paragraph 5,), dem die Bauvereinigung angehört, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. In Verfahren gemäß den Paragraphen 10 a,, 29 Absatz 3,, 30, 34 bis 36 und 36b ist der Revisionsverband Partei. Er hat das Recht verfahrensleitende Anträge zu stellen sowie Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich der Erhebung von Beschwerden an das Verwaltungsgericht sowie Revisionen, Fristsetzungsanträge oder Beschwerden an Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts. Der Revisionsverband ist zur Durchführung seiner Interessenvertretungsaufgabe insbesondere berufen, Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen und Gesetzesvorhaben zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 48, Nach Paragraph 35, wird folgender Paragraph 35 a, eingefügt:

Paragraph 35 a,

Die Landesregierung hat von der Entziehung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit abzusehen, wenn die Eigentümer der Bauvereinigung sich binnen angemessener Frist rechtsgeschäftlich verpflichten, ihre Anteile am Unternehmen gegen Ersatz ihrer eingezahlten Einlagen und ihres Anteils am verteilbaren Gewinn dem Land abzutreten.“

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 36, Absatz 3, werden nach der Wortfolge „uneingeschränkter Gebarungsvermerk“ die Wortfolge „eines Revisionsverbandes“, nach der Wortfolge „Vermögensgegenstände und Schulden“ die Wortfolge „zum Zeitpunkt der Rechtskraft eines Bescheides nach Paragraph 35, Absatz eins “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 50, Nach Paragraph 36 a, ist folgender Paragraph 36 b, samt Überschrift einzufügen:

„Übernahme von Anteilsrechten

Paragraph 36 b,

  1. Absatz einsKommt es zu keiner rechtsgeschäftlichen Einigung gemäß Paragraph 35 a, steht der jeweils zuständigen Landesregierung, zum Erhalt möglichst leistbarer Wohnungsbestände in Regionen mit erhöhtem Wohnungsbedarf und zur nachhaltigen Sicherung der gemeinnützigen Vermögensbindung gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, das Instrument der Übernahme von Anteilsrechten zur Verfügung.
  2. Absatz 2Die Übernahme erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 35, Absatz 4, durch Bescheid der Landesregierung.
  3. Absatz 3Mit Erlöschen ihrer Anteilsrechte haben die Mitglieder (Genossenschafter, Gesellschafter) gemäß Paragraph 10, Absatz 2, gegenüber dem, die Anteilsrechte übernehmenden Land, Anspruch auf Ersatz ihrer eingezahlten Einlagen und ihres Anteils am verteilbaren Gewinn.
  4. Absatz 4Die Entscheidung über das Weiterführen der Bauvereinigung, entweder durch das Land selbst oder in Form einer Veräußerung der Anteile, trifft die Landesregierung nach Anhörung der Organe des Unternehmens, des Revisionsverbandes und der zuständigen Finanzbehörde.“

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 37, Absatz 2, wird nach der Wortfolge: „den Landesregierungen“ die Wortfolge: „und dem Revisionsverband“ eingefügt, nach der Wortfolge: „Vorstandes“ wird der Klammerausdruck: „(der Geschäftsführung)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Auf solche Verwaltungsvereinigungen finden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des Paragraph 7, Absatz eins, hinsichtlich der Verpflichtung zur Errichtung von Baulichkeiten, des Paragraph 7, Absatz eins a, Ziffer eins,, des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins bis 3, 5, 7 bis 9, Absatz 5 und 6 sowie mit Ausnahme des Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 4, Anwendung; Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 8, findet jedoch mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Erwerb von Baustoffen und Ausstattungsgegenständen nur zur Vornahme von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Verbesserungsarbeiten an verwalteten Baulichkeiten zulässig ist.“

Novellierungsanordnung 53, Nach Paragraph 39, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aGemeinnützige Bauvereinigungen gemäß Paragraph eins,, die mit 31. Dezember 2018 weniger als 2000 Wohnungen verwaltet haben und innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019,, der Landesregierung schriftlich mitteilen, dass sie keine Bautätigkeit im Sinne des Paragraph 7, mehr entfalten werden, gelten als gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen gemäß Absatz 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 54, Nach Paragraph 39, Absatz 35, werden folgende Absatz 36 und 37 eingefügt:

  1. Absatz 36Paragraph 7, Absatz 7,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019,, ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen. Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera d,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019,, ist auf Veräußerungen von mehr als drei Objekten in noch nicht fertiggestellten Baulichkeiten dann nicht anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt dessen Inkrafttretens bestehende schriftliche Vorverträge oder schriftlich pönalisierte Kaufanbote binnen drei Monaten dem zuständigen Revisionsverband angezeigt werden und der Baubeginn spätestens bis zum 31. Dezember 2020 erfolgt. Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 14 d, Absatz 5,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019,, sind auf alle ab deren Inkrafttreten bereits anhängig gemachten Verfahren anzuwenden. Paragraph 15 g, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019, ist anzuwenden, wenn nach dessen Inkrafttreten ein Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum gemäß Paragraph 15 e, gestellt oder ein Angebot der Bauvereinigung gelegt worden ist. Paragraph 15 h,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019,, ist anzuwenden, wenn nach dessen Inkrafttreten ein Antrag auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum gemäß Paragraph 15 e, gestellt oder ein Angebot der Bauvereinigung gemäß Paragraph 15 c, Litera b, an die Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten gelegt worden ist.
  2. Absatz 37Paragraph 15 e, Absatz eins,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019,, ist ab seinem Inkrafttreten auf alle danach abgeschlossenen Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse mit einem Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum gemäß Paragraph 15 c, Litera a, anzuwenden; auf alle zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens aufrechten Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse für die ein Anspruch auf nachträgliche Übertragung in das Wohnungseigentum gemäß Paragraph 15 c, Litera a, besteht oder bestanden hat jedoch nur insoweit anzuwenden, als der Mieter oder sonstige Nutzungsberechtigte auch nach Ablauf des fünfzehnten bis zum Ablauf des zwanzigsten Jahres seines Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses einen Antrag an die Bauvereinigung auf nachträgliche Übertragung der Wohnung (des Geschäftsraumes) stellen kann, wenn die Förderung aufrecht ist. Paragraph 15 f,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019,, ist ab seinem Inkrafttreten auf alle danach abgeschlossenen Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse anzuwenden. Der Einleitungssatz des Paragraph 15 c, Litera a,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019,, ist ab seinem Inkrafttreten auf alle danach abgeschlossenen Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisse anzuwenden. Paragraph 26,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2018,, ist auf alle vor Inkrafttreten des Paragraph 26,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019,, abgeschlossenen Vereinbarungen weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, als bei Mehrfachtätigkeiten eines Vorstandsmitgliedes oder Geschäftsführers die Anwendung der erhöhten Betragsgrenzen gemäß Paragraph 26, Absatz 4, für sämtliche Tätigkeiten in einer (oder mehreren) gemeinnützigen Bauvereinigung(en) und ihren Gesellschaften gemäß Paragraph 7, Absatz 4, oder Absatz 4 b, gilt.“

Novellierungsanordnung 55, In Artikel römisch IV wird nach Absatz eins s, folgender Absatz eins t, eingefügt:

  1. Absatz eins tParagraph 7, Absatz eins a,, 2 und 3 erster Satz, Absatz 3, Ziffer 4 und 6, Absatz 4 d,, 4e und 7, Paragraph 8, Absatz eins,, 3 bis 6, Paragraph 10 a, Absatz eins, Litera d und e, Paragraph 10 a, Absatz 2, erster Satz, Absatz 2, Litera c und d, Paragraph 10 b, Absatz eins und 2, Paragraph 13, Absatz 2 b,, 2c und 7, Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2,, Absatz 2 b, Ziffer eins bis 3, Absatz 7, Ziffer 2 a,, Absatz 7 a,, die Überschrift vor Paragraph 14 a,, Paragraph 14 a, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 14 c, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14 d, Absatz eins und 5, Paragraph 15 b, Absatz eins, Litera b,, der Einleitungssatz des Paragraph 15 c, Litera a,, Paragraph 15 c, Litera a, Ziffer 2,, Paragraph 15 e, Absatz eins,, Paragraph 15 f,, Paragraph 15 g, Absatz eins und 2, Paragraph 15 h,, Paragraph 17 a, Absatz 3,, Paragraph 17 b, Absatz eins,, Paragraph 17 c,, Paragraph 19, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera und c, Absatz eins, Ziffer 2 a und 3, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 25, samt Überschrift, Paragraph 26, samt Überschrift, Paragraph 30, samt Überschrift, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz 3,, Paragraph 35 a,, Paragraph 36 b, samt Überschrift, Paragraph 37, Absatz 2,, Paragraph 39, Absatz 3,, 3a, 36 und 37 und Artikel römisch IV Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 56, In Artikel römisch IV Absatz 2, Ziffer eins, werden anstelle der Wortfolge: „§ 15c Absatz 2 und 3“ die Wortfolge: „§ 15c“, anstelle der Wortfolge: „§§ 16 bis 22“ die Wortfolge: „§§ 15g bis 22“ eingefügt.

Van der Bellen

Bierlein