84. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden
Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2019, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im § 73 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 73, Absatz eins, vorletzter Satz wird der Ausdruck „und die Ausgleichszulagen“ durch den Ausdruck „ , die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen“ ersetzt.
1b.Novellierungsanordnung 1b, Im § 100 Abs. 1 lit. b zweiter Satz wird nach dem Wort Im Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, zweiter Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „und des Bonus nach § 299a“„und des Bonus nach Paragraph 299 a, “, eingefügt.
1c.Novellierungsanordnung 1c, Im § 105 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 105, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „und der Ausgleichszulage“ durch den Ausdruck „ , des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichszulage“ ersetzt.
1d.Novellierungsanordnung 1d, Im § 108h Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort Im Paragraph 108 h, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie des Bonus nach § 299a“„sowie des Bonus nach Paragraph 299 a, “, eingefügt.
1e.Novellierungsanordnung 1e, Im § 108h Abs. 3 wird nach dem Wort Im Paragraph 108 h, Absatz 3, wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie der Bonus nach § 299a“„sowie der Bonus nach Paragraph 299 a, “, eingefügt.
1f.Novellierungsanordnung 1f, Im § 292 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. r durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. s wird angefügt:Im Paragraph 292, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Litera r, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera s, wird angefügt:
der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach § 299a.“der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach Paragraph 299 a, Punkt “,
1g.Novellierungsanordnung 1g, Im § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb entfällt der Ausdruck Im Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, entfällt der Ausdruck „und sublit. cc nicht anzuwenden ist“„und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird aufgehoben.Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 299 wird folgender § 299a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 299, wird folgender Paragraph 299 a, samt Überschrift eingefügt:
„Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus
§ 299a.Paragraph 299 a,
(1)Absatz einsLangzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sieLangzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben undbis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 080 € nicht übersteigt.ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1 080 € nicht übersteigt.
(2)Absatz 2Die Höhe des Bonus nach Abs. 1 ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € begrenzt.Die Höhe des Bonus nach Absatz eins, ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € begrenzt.
(3)Absatz 3Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sieLangzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben undbis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 315 € nicht übersteigt.ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1 315 € nicht übersteigt.
(4)Absatz 4Die Höhe des Bonus nach Abs. 3 ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € begrenzt.Die Höhe des Bonus nach Absatz 3, ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € begrenzt.
(5)Absatz 5Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sieLangzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
bis zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben undbis zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) samt dem Nettoeinkommen des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten/Ehegattin oder eingetragenen Partners/Partnerin und der nach § 294 Abs. 4 zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € nicht übersteigt.ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) samt dem Nettoeinkommen des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten/Ehegattin oder eingetragenen Partners/Partnerin und der nach Paragraph 294, Absatz 4, zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € nicht übersteigt.
(6)Absatz 6Die Höhe des Bonus nach Abs. 5 ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin und der zu berücksichtigenden Beträge nach § 294 Abs. 4 und ist mit 383,03 € begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Abs. 5, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.Die Höhe des Bonus nach Absatz 5, ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des Ehegatten/der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin und der zu berücksichtigenden Beträge nach Paragraph 294, Absatz 4 und ist mit 383,03 € begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Absatz 5,, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.
(7)Absatz 7Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auchAls Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, Z1 und Absatz 5, Ziffer eins, gelten auch
bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 BSVG),bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e oder 227 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder 116 Absatz eins, Ziffer 3, GSVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder 107 Absatz eins, Ziffer 3, BSVG),
bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG),bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, 227a oder 228a dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 4,, 116a oder 116b GSVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 4,, 107a oder 107b BSVG),
wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
(8)Absatz 8Das Gesamteinkommen nach Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 besteht ausDas Gesamteinkommen nach Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, besteht aus
der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach § 293 Abs. 1 letzter Satz entfallenden Teiles,der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach Paragraph 293, Absatz eins, letzter Satz entfallenden Teiles,
dem Nettoeinkommen aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person nach § 292 Abs. 3 bis 13 unddem Nettoeinkommen aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person nach Paragraph 292, Absatz 3 bis 13 und
den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach § 294 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach Paragraph 294, Absatz eins, bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.
(9)Absatz 9An die Stelle der in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle der in den Absatz eins bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(10)Absatz 10Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 292 Abs. 14, 293 Abs. 3, 295, 296 Abs. 2 bis 7, 297, 298 und 299 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.“Auf den Bonus nach den Absatz eins bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den Paragraphen 292, Absatz 14,, 293 Absatz 3,, 295, 296 Absatz 2 bis 7, 297, 298 und 299 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 725 wird folgender § 726 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 725, wird folgender Paragraph 726, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019„Schlussbestimmungen zu Artikel eins, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,
§ 726.Paragraph 726,
(1)Absatz einsDie §§ 73 Abs. 1, 100 Abs. 1 lit. b, 105 Abs. 3, 108h Abs. 2 und 3, 292 Abs. 4 lit. r und s, 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 299a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen 73, Absatz eins,, 100 Absatz eins, Litera b,, 105 Absatz 3,, 108h Absatz 2 und 3, 292 Absatz 4, Litera r und s, 293 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und 299a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(3)Absatz 3Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach § 299a in der Höhe, die sich aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. cc ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach Paragraph 299 a, in der Höhe, die sich aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.
(4)Absatz 4Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat in Ergänzung der in § 700 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes, in § 365 Abs. 3 GSVG und in § 357 Abs. 3 BSVG vorgesehenen Evaluierung auch die sozialen Auswirkungen und die finanziellen Auswirkungen, die sich durch die Einführung des Ausgleichszulagenbonus nach § 299a dieses Bundesgesetzes, nach § 156a GSVG und nach § 147a BSVG ergeben, bis 31. Dezember 2021 zu evaluieren.“Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat in Ergänzung der in Paragraph 700, Absatz 6, dieses Bundesgesetzes, in Paragraph 365, Absatz 3, GSVG und in Paragraph 357, Absatz 3, BSVG vorgesehenen Evaluierung auch die sozialen Auswirkungen und die finanziellen Auswirkungen, die sich durch die Einführung des Ausgleichszulagenbonus nach Paragraph 299 a, dieses Bundesgesetzes, nach Paragraph 156 a, GSVG und nach Paragraph 147 a, BSVG ergeben, bis 31. Dezember 2021 zu evaluieren.“
Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im § 29 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 29, Absatz eins, vorletzter Satz wird der Ausdruck „und die Ausgleichszulagen“ durch den Ausdruck „ , die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen“ ersetzt.
1b.Novellierungsanordnung 1b, Im § 50 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort Im Paragraph 50, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie des Bonus nach § 156a“„sowie des Bonus nach Paragraph 156 a, “, eingefügt.
1c.Novellierungsanordnung 1c, Im § 50 Abs. 3 wird nach dem Wort Im Paragraph 50, Absatz 3, wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie der Bonus nach § 156a“„sowie der Bonus nach Paragraph 156 a, “, eingefügt.
1d.Novellierungsanordnung 1d, Im § 68 Abs. 1 lit. b zweiter Halbsatz wird nach dem Wort Im Paragraph 68, Absatz eins, Litera b, zweiter Halbsatz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „und des Bonus nach § 156a“„und des Bonus nach Paragraph 156 a, “, eingefügt.
1e.Novellierungsanordnung 1e, Im § 73 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 73, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „und der Ausgleichszulage“ durch den Ausdruck „ , des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichszulage“ ersetzt.
1f.Novellierungsanordnung 1f, Im § 149 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. r durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. s wird angefügt:Im Paragraph 149, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Litera r, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera s, wird angefügt:
der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach § 156a.“der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach Paragraph 156 a, Punkt “,
1g.Novellierungsanordnung 1g, Im § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb entfällt der Ausdruck Im Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, entfällt der Ausdruck „und sublit. cc nicht anzuwenden ist“„und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird aufgehoben.Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 156 wird folgender § 156a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 156, wird folgender Paragraph 156 a, samt Überschrift eingefügt:
„Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus
§ 156a.Paragraph 156 a,
(1)Absatz einsLangzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sieLangzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben undbis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 080 € nicht übersteigt.ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1 080 € nicht übersteigt.
(2)Absatz 2Die Höhe des Bonus nach Abs. 1 ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € begrenzt.Die Höhe des Bonus nach Absatz eins, ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € begrenzt.
(3)Absatz 3Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sieLangzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben undbis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 315 € nicht übersteigt.ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1 315 € nicht übersteigt.
(4)Absatz 4Die Höhe des Bonus nach Abs. 3 ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € begrenzt.Die Höhe des Bonus nach Absatz 3, ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € begrenzt.
(5)Absatz 5Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sieLangzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
bis zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben undbis zum Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) samt dem Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (Partnerin) und der nach § 294 Abs. 4 zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € nicht übersteigt.ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) samt dem Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (Partnerin) und der nach Paragraph 294, Absatz 4, zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € nicht übersteigt.
(6)Absatz 6Die Höhe des Bonus nach Abs. 5 ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des (der) Ehegatten (Ehegattin) bzw. eingetragenen Partners (Partnerin) und der zu berücksichtigenden Beträge nach § 151 Abs. 4 und ist mit 383,03€ begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Abs. 5, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.Die Höhe des Bonus nach Absatz 5, ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des (der) Ehegatten (Ehegattin) bzw. eingetragenen Partners (Partnerin) und der zu berücksichtigenden Beträge nach Paragraph 151, Absatz 4 und ist mit 383,03€ begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Absatz 5,, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.
(7)Absatz 7Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auchAls Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, Z1 und Absatz 5, Ziffer eins, gelten auch
bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 BSVG),bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder 116 Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e oder 227 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder 107 Absatz eins, Ziffer 3, BSVG),
bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b BSVG),bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 4,, 116a oder 116b dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, 227a oder 228a ASVG oder Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 4,, 107a oder 107b BSVG),
wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
(8)Absatz 8Das Gesamteinkommen nach Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 besteht ausDas Gesamteinkommen nach Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, besteht aus
der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach § 150 Abs. 1 letzter Satz entfallenden Teiles,der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach Paragraph 150, Absatz eins, letzter Satz entfallenden Teiles,
dem aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommen nach § 149 Abs. 3 bis 12 unddem aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommen nach Paragraph 149, Absatz 3 bis 12 und
den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach § 151 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach Paragraph 151, Absatz eins, bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.
(9)Absatz 9An die Stelle der in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit dem Anpassungsfaktor (§ 47) vervielfachten Beträge.An die Stelle der in den Absatz eins bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.
(10)Absatz 10Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 149 Abs. 13, 150 Abs. 3, 152, 153 Abs. 2 bis 7, 154, 155 und 156 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.“Auf den Bonus nach den Absatz eins bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den Paragraphen 149, Absatz 13,, 150 Absatz 3,, 152, 153 Absatz 2 bis 7, 154, 155 und 156 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 374 wird folgender § 375 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 374, wird folgender Paragraph 375, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019Schlussbestimmungen zu Artikel 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,
§ 375.Paragraph 375,
(1)Absatz einsDie §§ 29 Abs. 1, 50 Abs. 2 und 3, 68 Abs. 1 lit. b, 73 Abs. 3, 149 Abs. 4 lit. r und s, 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 156a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen 29, Absatz eins,, 50 Absatz 2 und 3, 68 Absatz eins, Litera b,, 73 Absatz 3,, 149 Absatz 4, Litera r und s, 150 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und 156a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(3)Absatz 3Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach § 156a in der Höhe, die sich aus § 150 Abs. 1 lit. a sublit. cc ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.“Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach Paragraph 156 a, in der Höhe, die sich aus Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.“
Artikel 3
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2019, wird wie folgt geändert:Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im § 26 Abs. 1 vorletzter Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 26, Absatz eins, vorletzter Satz wird der Ausdruck „und die Ausgleichszulagen“ durch den Ausdruck „ , die Ausgleichszulagenboni/Pensionsboni und die Ausgleichszulagen“ ersetzt.
1b.Novellierungsanordnung 1b, Im § 46 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort Im Paragraph 46, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie des Bonus nach § 147a“„sowie des Bonus nach Paragraph 147 a, “, eingefügt.
1c.Novellierungsanordnung 1c, Im § 46 Abs. 3 wird nach dem Wort Im Paragraph 46, Absatz 3, wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „sowie der Bonus nach § 147a“„sowie der Bonus nach Paragraph 147 a, “, eingefügt.
1d.Novellierungsanordnung 1d, Im § 64 Abs. 1 lit. b zweiter Satz wird nach dem Wort Im Paragraph 64, Absatz eins, Litera b, zweiter Satz wird nach dem Wort „Ausgleichszulage“ der Ausdruck „und des Bonus nach § 147a“„und des Bonus nach Paragraph 147 a, “, eingefügt.
1e.Novellierungsanordnung 1e, Im § 69 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck Im Paragraph 69, Absatz 3, erster Satz wird der Ausdruck „und der Ausgleichszulage“ durch den Ausdruck „ , des Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus und der Ausgleichszulage“ ersetzt.
1f.Novellierungsanordnung 1f, Im § 140 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der lit. r durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. s wird angefügt:Im Paragraph 140, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Litera r, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Litera s, wird angefügt:
der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach § 147a.“der Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus nach Paragraph 147 a, Punkt “,
1g.Novellierungsanordnung 1g, Im § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb entfällt der Ausdruck Im Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, entfällt der Ausdruck „und sublit. cc nicht anzuwenden ist“„und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist“.
2.Novellierungsanordnung 2, § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc wird aufgehoben.Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, wird aufgehoben.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 147 wird folgender § 147a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 147, wird folgender Paragraph 147 a, samt Überschrift eingefügt:
„Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus
§ 147a.Paragraph 147 a,
(1)Absatz einsLangzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sieLangzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben undbis zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 080 € nicht übersteigt.ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1 080 € nicht übersteigt.
(2)Absatz 2Die Höhe des Bonus nach Abs. 1 ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € begrenzt.Die Höhe des Bonus nach Absatz eins, ergibt sich aus der Differenz von 1 080 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 146,94 € begrenzt.
(3)Absatz 3Langzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sieLangzeitversicherten Personen gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben undbis zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) 1 315 € nicht übersteigt.ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) 1 315 € nicht übersteigt.
(4)Absatz 4Die Höhe des Bonus nach Abs. 3 ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € begrenzt.Die Höhe des Bonus nach Absatz 3, ergibt sich aus der Differenz von 1 315 € und dem Gesamteinkommen und ist mit 381,94 € begrenzt.
(5)Absatz 5Langzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sieLangzeitversicherten Personen, die mit dem Ehegatten bzw. der Ehegattin oder dem eingetragenen Partner bzw. der eingetragenen Partnerin im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, zur Ausgleichszulage nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, oder zur Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus (Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus), wenn sie
bis zum Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben undbis zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben haben und
ihr Gesamteinkommen (Abs. 8) samt dem Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (Partnerin) und der nach § 294 Abs. 4 zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € nicht übersteigt.ihr Gesamteinkommen (Absatz 8,) samt dem Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (Partnerin) und der nach Paragraph 294, Absatz 4, zu berücksichtigenden Beträge 1 782 € nicht übersteigt.
(6)Absatz 6Die Höhe des Bonus nach Abs. 5 ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des (der) Ehegatten (Ehegattin) bzw. eingetragenen Partners (Partnerin) und der zu berücksichtigenden Beträge nach § 142 Abs. 4 und ist mit 383,03 € begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Abs. 5, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.Die Höhe des Bonus nach Absatz 5, ergibt sich aus der Differenz von 1 782 € und dem Gesamteinkommen samt dem Nettoeinkommen des (der) Ehegatten (Ehegattin) bzw. eingetragenen Partners (Partnerin) und der zu berücksichtigenden Beträge nach Paragraph 142, Absatz 4 und ist mit 383,03 € begrenzt. Haben beide Eheleute (eingetragenen Partner bzw. Partnerinnen) einen Anspruch auf den Bonus nach Absatz 5,, so gebührt er zu jener Pension, die früher entstanden ist.
(7)Absatz 7Als Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 Z 1, Abs. 3 Z1 und Abs. 5 Z 1 gelten auchAls Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, Z1 und Absatz 5, Ziffer eins, gelten auch
bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (§§ 4a Abs. 1 Z 1 und 2 oder 107 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. d und e oder 227 Abs. 1 Z 7 und 8 ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 oder 116 Abs. 1 Z 3 BSVG),bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes (Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 oder 107 Absatz eins, Ziffer 3, dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d und e oder 227 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 ASVG oder Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 oder 116 Absatz eins, Ziffer 3, BSVG),
bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (§§ 4a Abs. 1 Z 4, 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder §§ 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 227a oder 228a ASVG oder §§ 3 Abs. 3 Z 4, 116a oder 116b GSVG),bis zu 60 Versicherungsmonate für Zeiten der Kindererziehung (Paragraphen 4 a, Absatz eins, Ziffer 4,, 107a oder 107b dieses Bundesgesetzes oder Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g,, 227a oder 228a ASVG oder Paragraphen 3, Absatz 3, Ziffer 4,, 116a oder 116b GSVG),
wenn sie sich nicht mit Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit decken.
(8)Absatz 8Das Gesamteinkommen nach Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5 Z 2 besteht ausDas Gesamteinkommen nach Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, besteht aus
der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach § 141 Abs. 1 letzter Satz entfallenden Teiles,der Pension samt einer allfälligen Ausgleichszulage, mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach Paragraph 141, Absatz eins, letzter Satz entfallenden Teiles,
dem aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommen nach § 140 Abs. 3 bis 12 unddem aus sonstigen Einkünften der pensionsberechtigten Person erwachsenden Nettoeinkommen nach Paragraph 140, Absatz 3 bis 12 und
den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach § 142 Abs. 1 bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.den auf Grund von Unterhaltsansprüchen der pensionsberechtigten Person nach Paragraph 142, Absatz eins, bis 3 zu berücksichtigenden Beträgen.
(9)Absatz 9An die Stelle der in den Abs. 1 bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge.An die Stelle der in den Absatz eins bis 6 genannten Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2021, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachten Beträge.
(10)Absatz 10Auf den Bonus nach den Abs. 1 bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den §§ 140 Abs. 13, 141 Abs. 3, 143, 144 Abs. 2 bis 7, 145, 146 und 147 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.“Auf den Bonus nach den Absatz eins bis 6 sind die Bestimmungen über die Ausgleichszulage nach den Paragraphen 140, Absatz 13,, 141 Absatz 3,, 143, 144 Absatz 2 bis 7, 145, 146 und 147 sinngemäß anzuwenden. Der Bonus hat die Rechtswirkungen der Ausgleichszulage; die Befreiung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera f, EStG 1988 gilt nicht für den Bonus.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 367 wird folgender § 368 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 367, wird folgender Paragraph 368, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019Schlussbestimmungen zu Artikel 3, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019,
§ 368.Paragraph 368,
(1)Absatz einsDie §§ 26 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 3, 64 Abs. 1 lit. b, 69 Abs. 3, 140 Abs. 4 lit. r und s, 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen 26, Absatz eins,, 46 Absatz 2 und 3, 64 Absatz eins, Litera b,, 69 Absatz 3,, 140 Absatz 4, Litera r und s, 141 Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b und 147a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2§ 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(3)Absatz 3Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach § 147a in der Höhe, die sich aus § 141 Abs. 1 lit. a sublit. cc ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.“Pensionsbeziehern, die Anspruch auf eine Leistung nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c bis zum 31. Dezember 2019 gehabt haben oder hätten, gebührt der Bonus nach Paragraph 147 a, in der Höhe, die sich aus Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, ergibt, wenn dies günstiger ist und spätestens im Jahr 2020 beantragt wird.“
Van der Bellen
Bierlein