Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 31. Juli 2019 |
Teil römisch eins |
81. Bundesgesetz: | Änderung des Gesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 IA 80/A Sitzung 84,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10219 Sitzung 896,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Gerichtsgebührengesetz vom 27. November 1984, BGBI. Nr. 501 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. römisch eins Nr. 130 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
In der Tarifpost 1 wird die Anmerkung 2 wie folgt ergänzt: Der zweite Halbsatz in Satz eins lautet:
„in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.“
Van der Bellen
Bierlein