BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 9. Jänner 2019

Teil I

8. Bundesgesetz:

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(NR: GP römisch XXVI RV 338 AB 414 S. 57. BR: 10080 AB 10083 S. 888.)

8. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 5, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 16, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 17, angefügt:

  1. Ziffer 17
    die Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken.“

Novellierungsanordnung 1a, Dem Paragraph 35, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung insbesondere zur Übernahme einer Organfunktion gilt der/die Beschäftiger/in nicht als Dienstgeber/in; dies gilt sinngemäß auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 58, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAbweichend von Absatz eins, sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 2, zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins a, wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „einschließlich der Telerehabilitation“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3a, Dem Paragraph 694, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 721, wird folgender Paragraph 722, samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019,

Paragraph 722,

  1. Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, in Kraft:
    1. Ziffer eins
      mit 1. Jänner 2019 die Paragraphen 58, Absatz eins a und 302 Absatz eins, Ziffer eins a, ;,
    2. Ziffer 2
      mit 1. Juli 2019 Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16 und 17.
  2. Absatz 2Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.“

Van der Bellen

Kurz