8. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 16 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 17 angefügt:Im Paragraph 5, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 16, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 17, angefügt:
die Zusteller/innen von Zeitungen und sonstigen Druckwerken.“
1a.Novellierungsanordnung 1a, Dem § 35 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 35, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung insbesondere zur Übernahme einer Organfunktion gilt der/die Beschäftiger/in nicht als Dienstgeber/in; dies gilt sinngemäß auch für Körperschaften des öffentlichen Rechts.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 58 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 58, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.“Abweichend von Absatz eins, sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 2, zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 302 Abs. 1 Z 1a wird nach dem Wort Im Paragraph 302, Absatz eins, Ziffer eins a, wird nach dem Wort „Rehabilitation“ der Ausdruck „einschließlich der Telerehabilitation“ eingefügt.
3a.Novellierungsanordnung 3a, Dem § 694 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 694, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 49 Abs. 3 Z 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 162/2015 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.“Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 26 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2016 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 721 wird folgender § 722 samt Überschrift angefügt:Nach Paragraph 721, wird folgender Paragraph 722, samt Überschrift angefügt:
„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2019„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019,
§ 722.Paragraph 722,
(1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2019 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, in Kraft:
mit 1. Jänner 2019 die §§ 58 Abs. 1a und 302 Abs. 1 Z 1a;mit 1. Jänner 2019 die Paragraphen 58, Absatz eins a und 302 Absatz eins, Ziffer eins a, ;,
mit 1. Juli 2019 § 5 Abs. 1 Z 16 und 17.mit 1. Juli 2019 Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 16 und 17.
(2)Absatz 2§ 5 Abs. 1 Z 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2019 ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.“Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2019 verwirklicht wurden, wenn über diese noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren in Verwaltungssachen vorliegt.“
Van der Bellen
Kurz