79. Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 17Paragraph 17, wird folgender Abs. 5Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 18Paragraph 18, Abs. 10Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2019, tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass
diese Bestimmung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert wurde,
die gemäß Art. 6Artikel 6, Abs. 1Absatz eins, dieser Richtlinie einzuhaltende dreimonatige Stillhaltefrist abgelaufen ist und
eine ausführliche Stellungnahme gemäß Art. 6Artikel 6, Abs. 2Absatz 2, dieser Richtlinie nicht abgegeben wurde und innerhalb der dreimonatigen Stillhaltefrist eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission gemäß Art. 6Artikel 6, Abs. 3Absatz 3, oder 4 dieser Richtlinie nicht erfolgt ist.
Der Bundeskanzler hat den Eintritt der genannten Bedingung im Bundesgesetzblatt kundzumachen. § 18Paragraph 18, Abs. 10Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2019, tritt nach Eintritt der Bedingung mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18Paragraph 18, Abs. 10Absatz 10, wird der Satz „Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.“ durch folgenden Satz ersetzt:
„Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 18Paragraph 18, Abs. 10Absatz 10, lautend „§ 15 Abs. 4Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt am l. Jänner 2014 in Kraft.“ wird § 18Paragraph 18, Abs. 10a.Absatz 10 a,
Van der Bellen
Bierlein