79. Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:Das Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2019 tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dassParagraph 18, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2019, tritt nur unter der Bedingung in Kraft, dass
diese Bestimmung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert wurde,diese Bestimmung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 Sitzung 1, notifiziert wurde,
die gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie einzuhaltende dreimonatige Stillhaltefrist abgelaufen ist unddie gemäß Artikel 6, Absatz eins, dieser Richtlinie einzuhaltende dreimonatige Stillhaltefrist abgelaufen ist und
eine ausführliche Stellungnahme gemäß Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht abgegeben wurde und innerhalb der dreimonatigen Stillhaltefrist eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission gemäß Art. 6 Abs. 3 oder 4 dieser Richtlinie nicht erfolgt ist.eine ausführliche Stellungnahme gemäß Artikel 6, Absatz 2, dieser Richtlinie nicht abgegeben wurde und innerhalb der dreimonatigen Stillhaltefrist eine Bekanntgabe durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 6, Absatz 3, oder 4 dieser Richtlinie nicht erfolgt ist.
Der Bundeskanzler hat den Eintritt der genannten Bedingung im Bundesgesetzblatt kundzumachen. § 18 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2019 tritt nach Eintritt der Bedingung mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“Der Bundeskanzler hat den Eintritt der genannten Bedingung im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Paragraph 18, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2019, tritt nach Eintritt der Bedingung mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 18 Abs. 10 wird der Satz „Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.“ durch folgenden Satz ersetzt:In Paragraph 18, Absatz 10, wird der Satz „Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist hinsichtlich der Indikation „Sikkation“ verboten, sofern das Erntegut für Lebens- oder Futtermittelzwecke bestimmt ist.“ durch folgenden Satz ersetzt:
„Das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat ist im Sinne des Vorsorgeprinzips verboten.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 18 Abs. 10 lautend „§ 15 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am l. Jänner 2014 in Kraft.“ wird § 18 Abs. 10a.Paragraph 18, Absatz 10, lautend „§ 15 Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013, tritt am l. Jänner 2014 in Kraft.“ wird Paragraph 18, Absatz 10 a,
Van der Bellen
Bierlein