77. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (32. StVO-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019, wird wie folgt geändert:Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 43 wird nach Abs. 7 folgender Absatz 8 eingefügt:In Paragraph 43, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 8 eingefügt:
„(8)Absatz 8Die Behörde kann durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet, Teile von Ortsgebieten oder näher bestimmte Gebiete für Lastkraftfahrzeuge ohne Assistenzsysteme mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t zur Vermeidung des toten Winkels Rechtsabbiegeverbote erlassen, sofern dies aufgrund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 96 Abs. 1 1. Satz lautet:Paragraph 96, Absatz eins, 1. Satz lautet:
„(1)Absatz einsEreignen sich an einer Straßenstelle oder –strecke, unter besonderer Berücksichtigung von Abbiegevorgängen an Kreuzungen, wiederholt Unfälle mit Personen- oder Sachschaden, so hat die Behörde unverzüglich – insbesondere auf Grund von Berichten der Dienststellen von Organen der Straßenaufsicht oder sonstiger geeigneter Stellen, unter Durchführung eines Lokalaugenscheins, Einholung eines Sachverständigengutachten, Auswertung von Unfallverzeichnissen u. dgl. – festzustellen, welche Maßnahmen zur Verhütung weiterer Unfälle ergriffen werden können; hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Forschung Bedacht zu nehmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, An § 103 wird folgender Abs. 22 angefügt:An Paragraph 103, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22§ 43 Abs. 8 sowie § 96 Abs. 1 1. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2019, treten mit 1. September 2019 in Kraft.“Paragraph 43, Absatz 8, sowie Paragraph 96, Absatz eins, 1. Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2019,, treten mit 1. September 2019 in Kraft.“
Van der Bellen
Bierlein