BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 31. Juli 2019

Teil I

76. Bundesgesetz:

19. FSG-Novelle

(NR: GP römisch XXVI RV 620 AB 636 S. 86. BR: AB 10226 S. 896.)

76. Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (19. FSG-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz 6, Litera f, entfällt die Wortfolge „bei geregelten Kreuzungen“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „Richtlinie über den Führerschein ABl. NR. 403/2006“ ersetzt durch die Wortfolge „Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006, S.18“.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz wird die Wortfolge „oder bei Anträgen auf Eintragung des Zahlencodes 111“ ersetzt durch die Wortfolge „oder bei Anträgen auf Eintragung eines Zahlencodes wegen des Erwerbs einer Zusatzberechtigung.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Im Fall des Vorliegens einer oder mehrerer der in Absatz 3, Ziffer eins bis 13 genannten Übertretungen oder Verstöße hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung oder der Verstoß begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen. Die Wohnsitzbehörde hat eine Eintragung im Führerscheinregister vorzunehmen. Wenn sich ergibt, dass eine solche Eintragung zu Unrecht erfolgte, so ist diese Eintragung unverzüglich zu löschen. Bei den in Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 7, 9 (im Hinblick auf Paragraph 83, StGB) und 13 genannten bestimmten Tatsachen hat die Verständigung für jede einzelne angezeigte Tat zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 7, Absatz 8, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Kandidaten, die im Rahmen der theoretischen Fahrprüfung

  1. Ziffer eins
    unerlaubte technische Hilfsmittel verwenden oder verwendet haben und
  2. Ziffer 2
    sich dabei der Unterstützung durch andere nicht im Prüfungsraum befindlicher Personen bedienen und
  3. Ziffer 3
    deren theoretische Fahrprüfung aus diesem Grund abgebrochen und/oder negativ bewertet wurde,
dürfen diese Prüfung nicht vor Ablauf von neun Monaten wiederholen.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, samt Überschrift eingefügt:

„Fahrprüfungsverwaltung

Paragraph 11 a,

  1. Absatz einsDie Organisation und Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung, das Erstellen von Prüflisten und die automatisierte Zuweisung von Prüfungsfragen an die Kandidaten ist mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form einer zentralen Anwendung, für die der Verantwortliche gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, zuständig ist, von einem von diesem bestellten Auftragsverarbeiter durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Daten der Kandidaten, die für die Abwicklung der theoretischen Fahrprüfung erforderlich sind, sind direkt von den Fahrschulen in ihrer Funktion gemäß Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz festzustellen. Die folgenden Daten sind von der Fahrschule zum Zweck der Prüfungsabwicklung aus dem Führerscheinregister zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis i, und l,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c,, d, h, j und k,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 16 a, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und e,
    4. Ziffer 4
      Paragraph 16 b, Absatz 3, Ziffer 5 und 6.
  3. Absatz 3Das Anlegen der Kandidaten hat in der zentralen Anwendung durch die Fahrschule und die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen bei den Kandidaten hat durch die in Absatz eins, genannte Behörde stattzufinden.
  4. Absatz 4Die Zuweisung der Prüfungsfragen an den Kandidaten hat in der zentralen Anwendung mittels Zufallsprinzip aus der vorhandenen Datenbank der Prüfungsfragen zu erfolgen, die Auswertung der theoretischen Fahrprüfung hat automatisiert in der zentralen Anwendung durch die in Absatz eins, genannte Behörde zu erfolgen.
  5. Absatz 5Die folgenden Daten sind im Zuge der Prüfungsabwicklung automatisiert oder durch die Aufsichtsperson der in Absatz eins, genannten Behörde zu erheben:
    1. Ziffer eins
      Kennnummer der Aufsichtsperson,
    2. Ziffer 2
      Datum der Prüfung,
    3. Ziffer 3
      Sprache in der die Prüfung abgelegt wurde,
    4. Ziffer 4
      Identifikationsnummer des Kandidaten,
    5. Ziffer 5
      Identifikationsnummer der Klasse,
    6. Ziffer 6
      Identifikationsnummer der Prüfungsfragen,
    7. Ziffer 7
      Version der Prüfungsfragen,
    8. Ziffer 8
      Prüfungsfragennummer und die dazugehörige(n) Antwort(en),
    9. Ziffer 9
      erreichte Punkteanzahl,
    10. Ziffer 10
      Dauer der Prüfung,
    11. Ziffer 11
      für die Nachvollziehbarkeit des Prüfungsablaufs notwendigen Verbindungsdaten.
  6. Absatz 6Zum Zweck der Übertragung der Prüfungsdaten ins Führerscheinregister haben die Fahrschulen die Daten gemäß Absatz 2 und 5 in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter bis zwei Wochen nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung aufzubewahren. Die Daten gemäß Absatz 2 und 5 sind drei Jahre nach Ablegung der theoretischen Fahrprüfung durch die in Absatz eins, genannte Behörde zu anonymisieren. Die anonymisierten Daten dürfen für statistische Auswertungen im Zusammenhang mit der theoretischen Fahrprüfung herangezogen werden.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 14, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Lenker muss beim Lenken Auflagen, unter denen ihm die Lenkberechtigung erteilt wurde, erfüllen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14, Absatz 7, erster Satz wird nach dem Wort „Behörde“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 16 b, Absatz 6, dritter und vierter Satz wird jeweils der Verweis „Abs. 1 und 4“ ersetzt durch den Verweis „Abs. 1, 1a und 4“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 18 a, Absatz 5, erster Satz wird vor der Wortfolge „21. Lebensjahr“ das Wort „vollendeten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 30, Absatz 2, lautet der zweite Satz:

„Der Ausstellungsbehörde ist eine Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 30, Absatz 2, wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:

„Nach Ausstellung des österreichischen Führerscheines ist der ausländische EWR- oder Nicht-EWR-Führerschein an die Ausstellungsbehörde zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 30 a, Absatz 2, wird folgende Ziffer 8 a, eingefügt:

  1. Ziffer 8 a
    Übertretungen des Paragraph 46, Absatz 6, letzter Halbsatz StVO 1960 unter Verwendung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen; wenn jedoch damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden ist, dann auch unter Verwendung von einspurigen Kraftfahrzeugen;“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 33, Absatz eins, wird der Verweis „Art. 41 Absatz eins, Litera c, “, ersetzt durch den Verweis „Art. 41 Absatz 2, Litera a, Sub-Litera, i, i,)“.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 34 b, Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Halbsatz entfällt.

Novellierungsanordnung 17, In Paragraph 38, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, wird angefügt:

  1. Ziffer 6
    des Paragraph 14, Absatz eins a, (Nichtbeachtung von Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen), wenn durch die Nichtbeachtung von Auflagen die Verkehrssicherheit gefährdet wird.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 43, wird folgender Absatz 27, angefügt:

  1. Absatz 27Paragraph 4, Absatz 6,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 11 a, samt Überschrift, Paragraph 14, Absatz 7,, Paragraph 16 b, Absatz 6,, Paragraph 18 a, Absatz 5,, Paragraph 33, Absatz eins und Paragraph 34 b, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2019, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Paragraph 7, Absatz 7 und 8, Paragraph 11, Absatz 6,, Paragraph 14, Absatz eins a,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 30 a, Absatz 2 und Paragraph 38, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2019, treten am 1. September 2019 in Kraft.“

Van der Bellen

Bierlein