72. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2018, wird wie folgt geändertDas Bundesgesetz vom 15. Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, wird wie folgt geändert
In § 17 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:In Paragraph 17, wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:
„(1a)Absatz eins aSieht das nach dem Personalstatut berufene Recht eines oder beider Verlobten die Eheschließung wegen des Geschlechts eines oder beider Verlobten nicht vor, so sind die Voraussetzungen des Abs. 1 nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Ehe begründet wird.“Sieht das nach dem Personalstatut berufene Recht eines oder beider Verlobten die Eheschließung wegen des Geschlechts eines oder beider Verlobten nicht vor, so sind die Voraussetzungen des Absatz eins, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Ehe begründet wird.“
Van der Bellen
Bierlein