Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 23. Juli 2019 |
Teil römisch eins |
68. Bundesgesetz: | Änderung des Mutterschutzgesetzes 1979 |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 IA 338/A Sitzung 84,, Bundesrat:, 10195 Ausschussbericht 10213 Sitzung 896,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 409 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Paragraph 15 f, Absatz eins, lautet:
„§ 15 f (1) Die Dienstnehmerin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommenssteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Karenz fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt. Zeiten der Karenz werden bei Rechtsansprüchen, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, für jedes Kind in vollem in Anspruch genommenen Umfang bis zur maximalen Dauer gemäß den Paragraphen 15, Absatz eins und 15 c Absatz 2, Ziffer 3 und Absatz 3, angerechnet.“
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 29, angefügt:
Van der Bellen
Bierlein