Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 23. Juli 2019 |
Teil römisch eins |
67. Bundesgesetz: | Änderung des Alterssicherungskommissions-Gesetzes |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 IA 780/A Sitzung 84,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10210 Sitzung 896,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Alterssicherungskommissions-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Einleitung wird der Ausdruck „Mitglieder mit vollem Stimmrecht“ durch den Ausdruck „stimmberechtigte Mitglieder“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Litera f, angefügt:
Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgehoben.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird aufgehoben.
Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 3, wird aufgehoben.
Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „sowie Ziffer 2, Litera a, b und c“ durch den Ausdruck „und 3 Litera b und c“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „Z 3“ und der Ausdruck „Bundeskanzler und“ durch den Ausdruck „Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport sowie“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „Bundeskanzleramt und“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport sowie“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 11, wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Text des Paragraph 14, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
Van der Bellen
Bierlein