BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 23. Juli 2019

Teil römisch eins

67. Bundesgesetz:

Änderung des Alterssicherungskommissions-Gesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 IA 780/A Sitzung 84,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10210 Sitzung 896,, )

67. Bundesgesetz, mit dem das Alterssicherungskommissions-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Alterssicherungskommissions-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Einleitung wird der Ausdruck „Mitglieder mit vollem Stimmrecht“ durch den Ausdruck „stimmberechtigte Mitglieder“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, wird folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    je ein Experte/eine Expertin des Bundesministeriums für öffentlichen Dienst und Sport, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 3, Absatz 3, wird aufgehoben.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz wird der Ausdruck „sowie Ziffer 2, Litera a, b und c“ durch den Ausdruck „und 3 Litera b und c“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz wird der Ausdruck „Z 2“ durch den Ausdruck „Z 3“ und der Ausdruck „Bundeskanzler und“ durch den Ausdruck „Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport sowie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 10, Absatz 4, zweiter Halbsatz wird der Ausdruck „Bundeskanzleramt und“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport sowie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 11, wird das Wort „Bundeskanzleramt“ durch den Ausdruck „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Der bisherige Text des Paragraph 14, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Die Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer eins, Einleitung und Litera f,, 5 Absatz eins, zweiter und letzter Satz, 10 Absatz 4, zweiter Halbsatz und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2019, treten mit 1. Juli 2019 in Kraft; Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, sowie Absatz 3, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2019 außer Kraft.“

Van der Bellen

Bierlein