61. Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter und die Jurisdiktionsnorm geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, BGBl. I Nr. 25/2019, wird wie folgt geändert:Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 8a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 8 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die laufende Einhaltung der Strategien, Kontrollen und Verfahren ist zu überwachen, dies gegebenenfalls durch den bestellten Compliance-Beauftragten; soweit erforderlich sind die getroffenen Maßnahmen zu verbessern.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 8a werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:Paragraph 8 a, werden folgende Absatz 5 bis 8 angefügt:
„(5)Absatz 5Verfügt ein Rechtsanwalt über eine Kanzleiniederlassung, so hat er sowohl von der Hauptniederlassung (Kanzleisitz) als auch der Kanzleiniederlassung anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den internen Informationsaustausch, einzurichten und aufrechtzuerhalten; Entsprechendes gilt für Zweig- oder Kanzleiniederlassungen einer Rechtsanwalts-Gesellschaft. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweig- oder Kanzleiniederlassungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern wirksam umzusetzen.
(6)Absatz 6Bei Zweig- oder Kanzleiniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist sicherzustellen, dass den im betreffenden Mitgliedstaat zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 verabschiedeten nationalen Rechtvorschriften Folge geleistet wird. Handelt es sich um eine Zweig- oder Kanzleiniederlassung in einem Drittland, dessen Mindestanforderungen an die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weniger streng als die dazu in diesem Bundesgesetz getroffenen Bestimmungen sind, so sind die Anforderungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden, soweit das Recht des Drittlandes dies zulässt.
(7)Absatz 7Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwalts-Gesellschaft hat für den Fall, dass die Umsetzung der Strategien und Verfahren gemäß Abs. 5 nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, die Rechtsanwaltskammer zu informieren. Zudem ist sicherzustellen, dass von der Zweig- oder Kanzleiniederlassung in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen angewendet werden, um dem Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Diese zusätzlichen Maßnahmen und deren Eignung sind im Rahmen der Aufsicht (§ 23 Abs. 2) von der Rechtsanwaltskammer zu überprüfen; erforderlichenfalls hat die Rechtsanwaltskammer zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, im Rahmen derer auch der Auftrag erteilt werden kann, dass im betreffenden Drittland keine Geschäfte und Transaktionen im Sinn des § 8a Abs. 1 vorgenommen werden dürfen oder entsprechende Geschäftsbeziehungen nicht eingegangen werden dürfen oder zu beenden sind.Der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwalts-Gesellschaft hat für den Fall, dass die Umsetzung der Strategien und Verfahren gemäß Absatz 5, nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, die Rechtsanwaltskammer zu informieren. Zudem ist sicherzustellen, dass von der Zweig- oder Kanzleiniederlassung in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen angewendet werden, um dem Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Diese zusätzlichen Maßnahmen und deren Eignung sind im Rahmen der Aufsicht (Paragraph 23, Absatz 2,) von der Rechtsanwaltskammer zu überprüfen; erforderlichenfalls hat die Rechtsanwaltskammer zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen zu treffen, im Rahmen derer auch der Auftrag erteilt werden kann, dass im betreffenden Drittland keine Geschäfte und Transaktionen im Sinn des Paragraph 8 a, Absatz eins, vorgenommen werden dürfen oder entsprechende Geschäftsbeziehungen nicht eingegangen werden dürfen oder zu beenden sind.
(8)Absatz 8Ein Informationsaustausch, einschließlich personenbezogener Daten von Kunden, zwischen Haupt- und Zweig- oder Kanzleiniederlassung für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist zulässig; insbesondere können die Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind, und die mit einer Verdachtsmeldung übermittelten Informationen zwischen Haupt- und Zweig- oder Kanzleiniederlassung weitergegeben werden, um die Strategien und Verfahren gemäß Abs. 5 zu erfüllen. Eine Weitergabe ist nicht zulässig, wenn der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) oder die zentrale Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlandes andere Anweisungen erteilt.“Ein Informationsaustausch, einschließlich personenbezogener Daten von Kunden, zwischen Haupt- und Zweig- oder Kanzleiniederlassung für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist zulässig; insbesondere können die Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind, und die mit einer Verdachtsmeldung übermittelten Informationen zwischen Haupt- und Zweig- oder Kanzleiniederlassung weitergegeben werden, um die Strategien und Verfahren gemäß Absatz 5, zu erfüllen. Eine Weitergabe ist nicht zulässig, wenn der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) oder die zentrale Meldestelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlandes andere Anweisungen erteilt.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 8b werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:Paragraph 8 b, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:
„(12)Absatz 12Die Anforderungen gemäß Abs. 10 und 11 können durch die Umsetzung von Strategien und Verfahren gemäß § 8a Abs. 5 erfüllt werden, soweit alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Die Anforderungen gemäß Absatz 10 und 11 können durch die Umsetzung von Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 8 a, Absatz 5, erfüllt werden, soweit alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
der Rechtsanwalt oder die Rechtsanwalts-Gesellschaft zieht Informationen einer eigenen Zweig- oder Kanzleiniederlassung heran;
die von der Zweig- oder Kanzleiniederlassung angewandten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften und Programme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen mit diesem Bundesgesetz, der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gleichwertigen Vorschriften in Einklang;
die effektive Umsetzung der unter Z 2 genannten Anforderungen wird auf Ebene der Haupt-, Zweig- oder Kanzleiniederlassung von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittlandes beaufsichtigt.die effektive Umsetzung der unter Ziffer 2, genannten Anforderungen wird auf Ebene der Haupt-, Zweig- oder Kanzleiniederlassung von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittlandes beaufsichtigt.
(13)Absatz 13Die Abs. 10 bis 12 gelten nicht in Fällen der Beiziehung einer nicht die Voraussetzungen an Dritte nach Abs. 10 erfüllenden externen Hilfskraft durch den Rechtsanwalt, bei denen die Hilfskraft aufgrund der mit ihr getroffenen vertraglichen Vereinbarung unmittelbar in die Organisation oder die internen Abläufe der Rechtsanwaltskanzlei eingebunden ist.“Die Absatz 10 bis 12 gelten nicht in Fällen der Beiziehung einer nicht die Voraussetzungen an Dritte nach Absatz 10, erfüllenden externen Hilfskraft durch den Rechtsanwalt, bei denen die Hilfskraft aufgrund der mit ihr getroffenen vertraglichen Vereinbarung unmittelbar in die Organisation oder die internen Abläufe der Rechtsanwaltskanzlei eingebunden ist.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 8c Abs. 1a erster Satz wird nach dem Wort „setzen“ die Wendung „ , alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Verpflichtungen und Aufgaben nach Abs. 1 und 2 bis 4 dienen, sind gegenüber der Partei und sonstigen Dritten geheim zu halten“ eingefügt.In Paragraph 8 c, Absatz eins a, erster Satz wird nach dem Wort „setzen“ die Wendung „ , alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Verpflichtungen und Aufgaben nach Absatz eins und 2 bis 4 dienen, sind gegenüber der Partei und sonstigen Dritten geheim zu halten“ eingefügt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 8c Abs. 1a erster Satz werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 8 c, Absatz eins a, erster Satz werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„in diesem Umfang bezieht sich das Verbot der Informationsweitergabe auch auf den Zugang der Partei zu vom Rechtsanwalt verarbeiteten personenbezogenen Daten.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 8c Abs. 4 Z 2 wird die Wendung „Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO“ durch die Wendung „Beschlagnahme nach § 115 StPO“ ersetzt.In Paragraph 8 c, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wendung „Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO“ durch die Wendung „Beschlagnahme nach Paragraph 115, StPO“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 9 erhalten der bisherige Abs. 3a die Absatzbezeichnung „(4)“ und die bisherigen Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.In Paragraph 9, erhalten der bisherige Absatz 3 a, die Absatzbezeichnung „(4)“ und die bisherigen Absatz 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
8.Novellierungsanordnung 8, Nach dem nunmehrigen § 9 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:Nach dem nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5Vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion hat der Rechtsanwalt einer neuen Partei die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben bei den in § 8a Abs. 1 angeführten Geschäften insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gemäß diesem Bundesgesetz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu enthalten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278 StGB) ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der DSGVO anzusehen.“Vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion hat der Rechtsanwalt einer neuen Partei die nach Artikel 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben bei den in Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Geschäften insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten des Rechtsanwalts gemäß diesem Bundesgesetz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu enthalten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278, StGB) ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der DSGVO anzusehen.“
9.Novellierungsanordnung 9, Dem nunmehrigen § 9 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Rechtsanwalt über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf entsprechende Anfragen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) vollständig und rasch Auskunft insbesondere darüber zu geben, ob er mit bestimmten Personen in einer Geschäftsbeziehung steht oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage gestanden ist, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.“„Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Rechtsanwalt über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf entsprechende Anfragen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) vollständig und rasch Auskunft insbesondere darüber zu geben, ob er mit bestimmten Personen in einer Geschäftsbeziehung steht oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage gestanden ist, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.“
10.Novellierungsanordnung 10, § 9 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:Paragraph 9, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8Der Rechtsanwalt hat über angemessene und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe seiner Kanzlei stehende Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, intern zu melden.Der Rechtsanwalt hat über angemessene und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe seiner Kanzlei stehende Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen, intern zu melden.
(9)Absatz 9Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) hat den Rechtsanwälten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat er dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.“Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) hat den Rechtsanwälten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat er dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.“
11.Novellierungsanordnung 11, In § 23 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Wort „Aufsicht“ der Relativsatz „ , die gegebenenfalls auch Überprüfungshandlungen unmittelbar beim Rechtsanwalt umfasst,“ eingefügt.In Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz wird nach dem Wort „Aufsicht“ der Relativsatz „ , die gegebenenfalls auch Überprüfungshandlungen unmittelbar beim Rechtsanwalt umfasst,“ eingefügt.
12.Novellierungsanordnung 12, In § 23 Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Wort „berücksichtigen“ die Wortfolge „und bei der Aufsicht in diesem Bereich nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen“ eingefügt.In Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz wird nach dem Wort „berücksichtigen“ die Wortfolge „und bei der Aufsicht in diesem Bereich nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 23 Abs. 2 dritter Satz werden folgende Sätze eingefügt:Nach Paragraph 23, Absatz 2, dritter Satz werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (§ 8a Abs. 4) der Rechtsanwälte und der Bewertung der von diesen nach § 8a Abs. 2 getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Rechtsanwaltskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Rechtsanwaltskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Rechtsanwalts erlangt. Die Rechtsanwaltskammer hat dabei den den Rechtsanwälten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen.“„Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (Paragraph 8 a, Absatz 4,) der Rechtsanwälte und der Bewertung der von diesen nach Paragraph 8 a, Absatz 2, getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Rechtsanwaltskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Rechtsanwaltskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Rechtsanwalts erlangt. Die Rechtsanwaltskammer hat dabei den den Rechtsanwälten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 23 Abs. 2 letzter Satz werden der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 23, Absatz 2, letzter Satz werden der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 78 Abs. 1 StPO zu prüfen.“„ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 78, Absatz eins, StPO zu prüfen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 23 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Paragraph 23, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 6 zu entsprechen. Die Rechtsanwaltskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Rechtsanwaltskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.“„Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, zu entsprechen. Die Rechtsanwaltskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Rechtsanwaltskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 36 Abs. 1 Z 9 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 9, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 36 Abs. 1 wird folgende Z 10 angefügt:Paragraph 36, Absatz eins, wird folgende Ziffer 10, angefügt:
die Zusammenarbeit und Koordinierung mit allen mit Aufgaben der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung befassten Stellen und Einrichtungen.“
18.Novellierungsanordnung 18, In 45a wird nach der Wortfolge „vor den“ die Wortfolge „Verwaltungsbehörden und den“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 60 wird folgender Abs. 12 angefügt:Paragraph 60, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12§ 8a Abs. 2 und 5 bis 8, § 8b Abs. 12 und 13, § 8c Abs. 1a und 4 Z 2, § 9 Abs. 3a bis 9, § 23 Abs. 2, § 36 Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 treten mit 1. August 2019 in Kraft.“Paragraph 8 a, Absatz 2 und 5 bis 8, Paragraph 8 b, Absatz 12 und 13, Paragraph 8 c, Absatz eins a, und 4 Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz 3 a bis 9, Paragraph 23, Absatz 2,, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 9 und 10 sowie Paragraph 45 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019, treten mit 1. August 2019 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung der Notariatsordnung
Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz – ENG, BGBl. I Nr. 71/2018, wird wie folgt geändert:Die Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt geändert durch das Elektronische Notariatsform-Gründungsgesetz – ENG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 36a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Paragraph 36 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die laufende Einhaltung der Strategien, Kontrollen und Verfahren ist zu überwachen; soweit erforderlich sind die getroffenen Maßnahmen zu verbessern.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 36b wird folgender Abs. 12 angefügt:Paragraph 36 b, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12Die Abs. 10 und 11 gelten nicht in Fällen der Beiziehung einer nicht die Voraussetzungen an Dritte nach Abs. 10 erfüllenden externen Hilfskraft durch den Notar, bei denen die Hilfskraft aufgrund der mit ihr getroffenen vertraglichen Vereinbarung unmittelbar in die Organisation oder die internen Abläufe der Notariatskanzlei eingebunden ist.“Die Absatz 10 und 11 gelten nicht in Fällen der Beiziehung einer nicht die Voraussetzungen an Dritte nach Absatz 10, erfüllenden externen Hilfskraft durch den Notar, bei denen die Hilfskraft aufgrund der mit ihr getroffenen vertraglichen Vereinbarung unmittelbar in die Organisation oder die internen Abläufe der Notariatskanzlei eingebunden ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 36c Abs. 1a erster Satz wird nach dem Wort „setzen“ die Wendung „ , alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Verpflichtungen und Aufgaben nach Abs. 1 und 2 bis 4 dienen, sind gegenüber der Partei und sonstigen Dritten geheim zu halten“ eingefügt.In Paragraph 36 c, Absatz eins a, erster Satz wird nach dem Wort „setzen“ die Wendung „ , alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Verpflichtungen und Aufgaben nach Absatz eins und 2 bis 4 dienen, sind gegenüber der Partei und sonstigen Dritten geheim zu halten“ eingefügt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 36c Abs. 1a erster Satz werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 36 c, Absatz eins a, erster Satz werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„in diesem Umfang bezieht sich das Verbot der Informationsweitergabe auch auf den Zugang der Partei zu vom Notar verarbeiteten personenbezogenen Daten.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 36c Abs. 4 Z 2 wird die Wendung „Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO“ durch die Wendung „Beschlagnahme nach § 115 StPO“ ersetzt.In Paragraph 36 c, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wendung „Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 144 a, StPO“ durch die Wendung „Beschlagnahme nach Paragraph 115, StPO“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 37 erhalten der bisherige Abs. 3a die Absatzbezeichnung „(4)“ und die bisherigen Abs. 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.In Paragraph 37, erhalten der bisherige Absatz 3 a, die Absatzbezeichnung „(4)“ und die bisherigen Absatz 4 und 5 die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach dem nunmehrigen § 37 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:Nach dem nunmehrigen Paragraph 37, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, eingefügt:
„(5)Absatz 5Vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion hat der Notar einer neuen Partei die nach Art. 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben bei den in § 36a Abs. 1 genannten Geschäften insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten des Notars gemäß diesem Bundesgesetz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu enthalten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278 StGB) ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der DSGVO anzusehen.“Vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung oder der Durchführung einer Transaktion hat der Notar einer neuen Partei die nach Artikel 13 und 14 DSGVO vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen haben bei den in Paragraph 36 a, Absatz eins, genannten Geschäften insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten des Notars gemäß diesem Bundesgesetz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu enthalten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278, StGB) ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der DSGVO anzusehen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Dem nunmehrigen § 37 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem nunmehrigen Paragraph 37, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Notar über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf entsprechende Anfragen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) vollständig und rasch Auskunft insbesondere darüber zu geben, ob er mit bestimmten Personen in einer Geschäftsbeziehung steht oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage gestanden ist, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.“„Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Notar über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf entsprechende Anfragen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) vollständig und rasch Auskunft insbesondere darüber zu geben, ob er mit bestimmten Personen in einer Geschäftsbeziehung steht oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage gestanden ist, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 37 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:Paragraph 37, werden folgende Absatz 8 und 9 angefügt:
„(8)Absatz 8Der Notar hat über angemessene und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe seiner Kanzlei stehende Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, intern zu melden.Der Notar hat über angemessene und in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe seiner Kanzlei stehende Verfahren zu verfügen, die es seinen Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen, intern zu melden.
(9)Absatz 9Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) hat den Notaren Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat er dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.“Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) hat den Notaren Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat er dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 140a Abs. 2 Z 12 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.In Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 12, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 140a Abs. 2 wird folgende Z 13 angefügt:Paragraph 140 a, Absatz 2, wird folgende Ziffer 13, angefügt:
die Zusammenarbeit und Koordinierung mit allen mit Aufgaben der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung befassten Stellen und Einrichtungen.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 154 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „berücksichtigen“ die Wendung „ , bei der Aufsicht in diesem Bereich ist nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen“ eingefügt.In Paragraph 154, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Wort „berücksichtigen“ die Wendung „ , bei der Aufsicht in diesem Bereich ist nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, Nach § 154 Abs. 1 zweiter Satz werden folgende Sätze eingefügt:Nach Paragraph 154, Absatz eins, zweiter Satz werden folgende Sätze eingefügt:
„Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (§ 36a Abs. 4) der Notare und der Bewertung der von diesen nach § 36a Abs. 2 getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Notariatskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Notariatskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Notars erlangt. Die Notariatskammer hat dabei den den Notaren zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen.“„Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (Paragraph 36 a, Absatz 4,) der Notare und der Bewertung der von diesen nach Paragraph 36 a, Absatz 2, getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Notariatskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Notariatskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Notars erlangt. Die Notariatskammer hat dabei den den Notaren zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen.“
14.Novellierungsanordnung 14, In § 154 Abs. 2 letzter Satz werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:In Paragraph 154, Absatz 2, letzter Satz werden der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 78 Abs. 1 StPO zu prüfen.“„ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 78, Absatz eins, StPO zu prüfen.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 154 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Paragraph 154, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 6 zu entsprechen. Die Notariatskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Notariatskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.“„Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37, Absatz 6, zu entsprechen. Die Notariatskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Notariatskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.“
16.Novellierungsanordnung 16, § 161 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 161, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat die Notariatskammer mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Notars sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.“Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat die Notariatskammer mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Notars sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.“
17.Novellierungsanordnung 17, § 189 wird folgender Abs. 11 angefügt:Paragraph 189, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11§ 36a Abs. 2, § 36b Abs. 12, § 36c Abs. 1a und 4 Z 2, § 37 Abs. 3a bis 9, § 140a Abs. 2 Z 12 und 13, § 154 Abs. 1 und 2 sowie § 161 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 treten mit 1. August 2019 in Kraft.“Paragraph 36 a, Absatz 2,, Paragraph 36 b, Absatz 12,, Paragraph 36 c, Absatz eins a und 4 Ziffer 2,, Paragraph 37, Absatz 3 a bis 9, Paragraph 140 a, Absatz 2, Ziffer 12 und 13, Paragraph 154, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 161, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019, treten mit 1. August 2019 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,, zuletzt geändert durch das Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 24 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:Paragraph 24, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:
„§ 23 Abs. 2 siebenter bis neunter Satz RAO ist sinngemäß anzuwenden. Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat der Disziplinarrat mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Rechtsanwalts und dessen Unabhängigkeit sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in grenzüberschreitenden Fällen tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.“„§ 23 Absatz 2, siebenter bis neunter Satz RAO ist sinngemäß anzuwenden. Zur Gewährleistung der Effektivität der in den Fällen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen zu Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung gesetzten Maßnahmen und verhängten Disziplinarstrafen hat der Disziplinarrat mit anderen für diese Belange zuständigen inländischen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Befugnisse eng zusammenzuarbeiten, sofern dies mit den Besonderheiten des Berufs des Rechtsanwalts und dessen Unabhängigkeit sowie der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) vereinbar ist; unter denselben Voraussetzungen hat auch in grenzüberschreitenden Fällen tunlichst eine Koordinierung der Maßnahmen mit den im Ausland zuständigen Behörden zu erfolgen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 80 wird folgender Abs. 5 angefügt:Paragraph 80, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5§ 24 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 tritt mit 1. August 2019 in Kraft.“Paragraph 24, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019, tritt mit 1. August 2019 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:Die Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
In § 115 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:In Paragraph 115, werden nach Absatz 2, folgende Absatz 2 a und 2b eingefügt:
„(2a)Absatz 2 aFür die Amortisierung von Aktien, Pfandbriefen, Schuldverschreibungen, Dividenden- und Zinsscheinen (Coupons), Sparurkunden, Depotscheinen, Genussscheinen und ähnlichen für den Verkehr bestimmten Wertpapieren, die von Aktiengesellschaften, Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen ausgegeben wurden, ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel sich der Sitz des Unternehmens befindet. Wurde das zu amortisierende Wertpapier von einer Zweigniederlassung selbständig ausgegeben, so kann der Antrag auch bei dem für den Ort der Zweigniederlassung zuständigen Gerichtshof erster Instanz gestellt werden.
(2b)Absatz 2 bFür die Amortisierung von Wertpapieren, die von anderen Personen ausgegeben wurden und die entweder auf Überbringer lauten oder denen auf Überbringer lautende Coupons beiliegen, ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Ausstellungsort des Wertpapiers, bei mehreren Ausstellungsorten der erstgenannte, liegt. Dies gilt auch dann, wenn diese Wertpapiere nachträglich vinkuliert oder zu Namenspapieren gemacht wurden.“
Artikel 5
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung zur Jurisdiktionsnorm
§ 115 Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Hat sich im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis zum Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ein Bezirksgericht für ein Amortisierungsverfahren im Sinn des § 115 Abs. 2a oder 2b JN für zuständig erachtet, so bleibt dieses Gericht weiter zuständig.Paragraph 115, Jurisdiktionsnorm in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Hat sich im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis zum Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes ein Bezirksgericht für ein Amortisierungsverfahren im Sinn des Paragraph 115, Absatz 2 a, oder 2b JN für zuständig erachtet, so bleibt dieses Gericht weiter zuständig.
Artikel 6
Umsetzungshinweis
Mit Art. 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 S. 73, umgesetzt.Mit Artikel eins bis 3 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 5.6.2015 Sitzung 73, umgesetzt.
Van der Bellen
Bierlein