60. Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2015, wird wie folgt geändert:Das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die §§ 1d bis 1h erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 1e“ bis „1i“.Die Paragraphen eins d bis eins h erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 1e“ bis „1i“.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 1c wird folgender § 1d samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph eins c, wird folgender Paragraph eins d, samt Überschrift eingefügt:
„Vertikal integriertes Unternehmen
§ 1d.Paragraph eins d,
(1)Absatz eins,Ein vertikal integriertes Unternehmen ist entweder ein integriertes Eisenbahnunternehmen oder ein Unternehmen, bei dem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“), ABl. L 24 vom 29.01.2004, S. 1,Ein vertikal integriertes Unternehmen ist entweder ein integriertes Eisenbahnunternehmen oder ein Unternehmen, bei dem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139 aus 2004, über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“), Amtsblatt , L 24 vom 29.01.2004, S. 1,
ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einem Unternehmen kontrolliert wird, das gleichzeitig ein oder mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert, das bzw. die Eisenbahnverkehrsdienste auf dem Netz des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erbringt bzw. erbringen,
ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einem oder mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert wird, das bzw. die Eisenbahnverkehrsdienste auf dem Netz des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erbringt bzw. erbringen, oder
ein oder mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen, das bzw. die Eisenbahnverkehrsdienste auf dem Netz des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erbringt bzw. erbringen, von einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen kontrolliert wird bzw. kontrolliert werden.
(2)Absatz 2,Sind ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und ein Eisenbahnverkehrsunternehmen völlig voneinander unabhängig, werden jedoch beide unmittelbar vom Bund oder einem Bundesland ohne zwischengeschaltete Stelle kontrolliert, gelten sie nicht als vertikal integrierte Unternehmen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 15c Z 3 lit.c wird die Wortfolge „das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ durch die Wortfolge „das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, oder“ ersetzt; folgende Z 4 wird eingefügt:Im Paragraph 15 c, Ziffer 3, Litera c, wird die Wortfolge „das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ durch die Wortfolge „das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, oder“ ersetzt; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:
gegen ihn oder falls er eine eingetragene Personengesellschaft ist auch gegen seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Urteil wegen schwerwiegender Verstöße gegen Pflichten aus Kollektivverträgen“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 22b wird folgender § 22c samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 22 b, wird folgender Paragraph 22 c, samt Überschrift eingefügt:
„Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung
§ 22c.Paragraph 22 c,
Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für den Fall, dass bei Erbringung von Personenverkehrsdiensten größere Störungen auftreten, Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 aufzustellen und sicherzustellen, dass diese Pläne ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt sind.“ Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für den Fall, dass bei Erbringung von Personenverkehrsdiensten größere Störungen auftreten, Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne des Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, aufzustellen und sicherzustellen, dass diese Pläne ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 54a Abs. 2 Einleitungssatz lautet:Paragraph 54 a, Absatz 2, Einleitungssatz lautet:
„Ausgenommen von der Anwendung der §§ 55 Abs. 1a, 55a Abs. 3, 55b, 55c, 55d, 55e, 55f, 59, 60, 62 Abs. 2 bis 5, 62b Abs. 2 bis 5, 63 bis 64a, 65 Abs. 2 bis 9, 65a, 65b Abs. 2 bis 4, 65c bis 65f, 66 Abs. 1 zweiter Satz, 67 bis 69a, 69c, 70, 70a Abs. 3, 73a Abs. 1, 74 und 74a sind:“„Ausgenommen von der Anwendung der Paragraphen 55, Absatz eins a, 55 a, Absatz 3, 55 b, 55 c, 55 d, 55 e, 55 f, 59, 60, 62, Absatz 2, bis 5, 62b Absatz 2, bis 5, 63 bis 64a, 65 Absatz 2, bis 9, 65a, 65b Absatz 2, bis 4, 65c bis 65f, 66 Absatz eins, zweiter Satz, 67 bis 69a, 69c, 70, 70a Absatz 3, 73 a, Absatz eins, 74, und 74a sind:“
6.Novellierungsanordnung 6, § 54a Abs. 3 Z 2 lautet:Paragraph 54 a, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:
örtliche, vernetzte Nebenbahnen von der Anwendung der §§ 55 Abs. 1a, 55b, 55c, 55d, 59, 60, 62 Abs. 2 bis 5, 62b Abs. 2 bis 5, 63 bis 64a, 65 Abs. 2 bis 9, 65a, 65b Abs. 2 bis 4, 65c bis 65f, 66 Abs. 1 zweiter Satz, 67 bis 69a, 69c, 70, 73a Abs. 1, 74 und 74a.“örtliche, vernetzte Nebenbahnen von der Anwendung der Paragraphen 55, Absatz eins a, 55 b, 55 c, 55 d, 59, 60, 62, Absatz 2, bis 5, 62b Absatz 2, bis 5, 63 bis 64a, 65 Absatz 2, bis 9, 65a, 65b Absatz 2, bis 4, 65c bis 65f, 66 Absatz eins, zweiter Satz, 67 bis 69a, 69c, 70, 73a Absatz eins, 74, und 74a.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 54a Abs. 4 werden folgende Abs. 5 bis 8 angefügt:Dem Paragraph 54 a, Absatz 4, werden folgende Absatz 5, bis 8 angefügt:
„(5)Absatz 5,Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind solange von der Anwendung der §§ 55c Abs. 3 und 55c Abs. 4 Z 3 und 4 befreit, als sie die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle und die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben entsprechend den §§ 62 Abs. 3 und 62b Abs. 3 an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle vertraglich übertragen. § 55c Abs. 4 Z 1 und § 55c Abs. 5 sind sinngemäß auf die Bereichsleiter anzuwenden, die für die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur und für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten zuständig sind.Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind solange von der Anwendung der Paragraphen 55 c, Absatz 3, und 55c Absatz 4, Ziffer 3, und 4 befreit, als sie die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle und die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben entsprechend den Paragraphen 62, Absatz 3, und 62b Absatz 3, an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle vertraglich übertragen. Paragraph 55 c, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 55 c, Absatz 5, sind sinngemäß auf die Bereichsleiter anzuwenden, die für die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur und für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten zuständig sind.
(6)Absatz 6,Ausgenommen von der Anwendung der §§ 55 Abs. 1a, 55b, 55c, 55d, 55e, 55f, 62 Abs. 2 bis 5 und 62b Abs. 2 bis 5 ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen,Ausgenommen von der Anwendung der Paragraphen 55, Absatz eins a, 55 b, 55 c, 55 d, 55 e, 55 f, 62, Absatz 2, bis 5 und 62b Absatz 2, bis 5 ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
das ausschließlich eine lokale vernetzte Nebenbahn mit schwachem Verkehrsaufkommen und einer Länge von höchstens 100 km betreibt, und
eine solche vernetzte Nebenbahn hauptsächlich zur Erbringung von Güterverkehrsdiensten zwischen einer Hauptbahn und dem Abfahrtsort bzw. Bestimmungsort entlang der vernetzten Nebenbahn genutzt wird, wobei sie in begrenztem Umfang auch für die Erbringung von Personenverkehrsdiensten genutzt werden kann, und
entweder die vernetzte Nebenbahn nur von einem einzigen, Güterverkehrsdienste erbringenden Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt wird, oder die Funktion einer Zuweisungsstelle und die Funktion einer entgelterhebenden Stelle nicht von Unternehmen wahrgenommen werden, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden.
(7)Absatz 7,Werden auf einer im Abs. 6 angeführten vernetzten Nebenbahn Güterverkehrsdienste nur von einem einzigen Eisenbahnverkehrsunternehmen erbracht, ist dieses solange von der Anwendung der §§ 63 Abs. 5 und 74a ausgenommen, bis ein weiterer Fahrwegkapazitätsberechtigter die Zuweisung von Fahrwegkapazität zwecks Erbringung von Güterverkehrsdiensten auf dieser Eisenbahn begehrt.Werden auf einer im Absatz 6, angeführten vernetzten Nebenbahn Güterverkehrsdienste nur von einem einzigen Eisenbahnverkehrsunternehmen erbracht, ist dieses solange von der Anwendung der Paragraphen 63, Absatz 5 und 74 a ausgenommen, bis ein weiterer Fahrwegkapazitätsberechtigter die Zuweisung von Fahrwegkapazität zwecks Erbringung von Güterverkehrsdiensten auf dieser Eisenbahn begehrt.
(8)Absatz 8,Ausgenommen von der Anwendung der §§ 55 Abs. 1a, 55c, 55d, 55e, 55f, 62 Abs. 2 bis 5 und 62b Abs. 2 bis 5 ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen,Ausgenommen von der Anwendung der Paragraphen 55, Absatz eins a, 55 c, 55 d, 55 e, 55 f, 62, Absatz 2, bis 5 und 62b Absatz 2, bis 5 ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
das ausschließlich eine regionale vernetzte Nebenbahn mit schwachem Verkehrsaufkommen betreibt, und
eine solche vernetzte Nebenbahn hauptsächlich zur Erbringung regionaler Personenverkehrsdienste von einem einzigen Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt wird, wobei sie in begrenztem Umfang auch für die Erbringung von Güterverkehrsdiensten genutzt werden kann, und
es sich bei dem Personenverkehrsdienste erbringenden Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht um das etablierte Eisenbahnverkehrsunternehmen der Republik Österreich handelt und
das Personenverkehrsdienste erbringende Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig von Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, die Güterverkehrsdienste erbringen und
solange, bis ein weiterer Fahrwegkapazitätsberechtigter die Zuweisung von Fahrwegkapazität zwecks Erbringung von Personenverkehrsdiensten auf dieser Eisenbahn begehrt.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 55 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 55, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Integrierte Eisenbahnunternehmen haben für die Funktion Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und für die Funktion Eisenbahnverkehrsunternehmen als Erbringer von Eisenbahnverkehrsdiensten voneinander getrennte Unternehmensbereiche einzurichten.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 55 Abs. 5 lautet:Paragraph 55, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Schienen-Control Kommission ist befugt, entweder selbst zu überprüfen, oder durch von ihr Beauftragte überprüfen zu lassen, ob die Eisenbahnverkehrsunternehmen und integrierten Eisenbahnunternehmen die Bestimmungen über die getrennte Rechnungsführung (Abs. 2 bis 4) einhalten. Im Falle eines vertikal integrierten Unternehmens erstreckt sich diese Überprüfungsbefugnis auf alle rechtlichen Einheiten. Zu diesem Zwecke ist sie befugt, die Vorlage aller sachdienlichen Informationen von den überprüften Eisenbahnunternehmen, von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betreibern von Serviceeinrichtungen, rechtlichen Einheiten von vertikal integrierten Unternehmen sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Eisenbahninfrastrukturbetriebes erbringen oder in sich integrieren, zu verlangen. Insbesondere kann sie verlangen, dass alle oder ein Teil der im Anhang VIII der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Buchführungsdaten so hinreichend detailliert vorgelegt werden, wie es entsprechend dem Zweck der Vorlage dieser Daten erforderlich und angemessen ist.“Die Schienen-Control Kommission ist befugt, entweder selbst zu überprüfen, oder durch von ihr Beauftragte überprüfen zu lassen, ob die Eisenbahnverkehrsunternehmen und integrierten Eisenbahnunternehmen die Bestimmungen über die getrennte Rechnungsführung (Absatz 2, bis 4) einhalten. Im Falle eines vertikal integrierten Unternehmens erstreckt sich diese Überprüfungsbefugnis auf alle rechtlichen Einheiten. Zu diesem Zwecke ist sie befugt, die Vorlage aller sachdienlichen Informationen von den überprüften Eisenbahnunternehmen, von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betreibern von Serviceeinrichtungen, rechtlichen Einheiten von vertikal integrierten Unternehmen sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Eisenbahninfrastrukturbetriebes erbringen oder in sich integrieren, zu verlangen. Insbesondere kann sie verlangen, dass alle oder ein Teil der im Anhang römisch acht der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Buchführungsdaten so hinreichend detailliert vorgelegt werden, wie es entsprechend dem Zweck der Vorlage dieser Daten erforderlich und angemessen ist.“
10.Novellierungsanordnung 10, Nach § 55b werden folgende §§ 55c bis 55h eingefügt:Nach Paragraph 55 b, werden folgende Paragraphen 55 c bis 55 h eingefügt:
„Unabhängigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens
§ 55c.Paragraph 55 c,
(1)Absatz eins,Ein vertikal integriertes Unternehmen ist so zu organisieren, dass keine seiner anderen rechtlichen Einheiten einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens hinsichtlich der wesentlichen Funktionen ausüben.
(2)Absatz 2,Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und die ihnen unmittelbar unterstellten Führungskräfte haben in diskriminierungsfreier Weise und unparteiisch zu handeln; die Unparteilichkeit darf durch keine Interessenkonflikte beeinträchtigt sein.
(3)Absatz 3,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben von Eisenbahnverkehrsunternehmen und in vertikal integrierten Unternehmen von anderen rechtlichen Einheiten des vertikal integrierten Unternehmens rechtlich getrennt zu sein.
(4)Absatz 4,Ein und dieselbe Person darf nicht gleichzeitig tätig sein:
als Mitglied des Vorstandes eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und als Mitglied des Vorstandes eines Eisenbahnverkehrsunternehmens;
als Person, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen hat, und als Mitglied des Vorstandes eines Eisenbahnverkehrsunternehmens;
als Mitglied des Aufsichtsrates eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und als Mitglied des Aufsichtsrates eines Eisenbahnverkehrsunternehmens;
als Mitglied des Aufsichtsrates eines Unternehmens, das Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und das sowohl ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, als auch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen kontrolliert, und als Mitglied des Vorstandes dieses Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
(5)Absatz 5,In vertikal integrierten Unternehmen dürfen die Mitglieder des Vorstandes eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und die Personen, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen haben, keine leistungsbezogenen Vergütungen von einer anderen rechtlichen Einheit des vertikal integrierten Unternehmens oder Bonuszahlungen, die im Wesentlichen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen verknüpft sind, erhalten.
(6)Absatz 6,Verfügen verschiedene Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen über gemeinsame Informationssysteme, ist der Zugang zu sensiblen Informationen, die wesentliche Funktionen betreffen, auf befugtes Personal des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu beschränken. Diese sensiblen Informationen dürfen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht an andere Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen weitergegeben werden.
Unabhängigkeit bei den wesentlichen Funktionen
§ 55d.Paragraph 55 d,
(1)Absatz eins,Wesentliche Funktionen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind seine Funktion als Zuweisungsstelle und seine Funktion als entgelterhebende Stelle.
(2)Absatz 2,Eisenbahnverkehrsunternehmen oder andere juristische Personen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner wesentlichen Funktionen ausüben.
(3)Absatz 3,Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder eine andere rechtliche Einheit in einem vertikal integrierten Unternehmen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf die Ernennungen und Abberufungen von Personen, die zu Entscheidungen über wesentliche Funktionen befugt sind, ausüben.
(4)Absatz 4,Die Mobilität der Personen, die mit der Wahrnehmung wesentlicher Funktionen betraut sind, darf nicht zu Interessenkonflikten führen.
Unparteilichkeit hinsichtlich Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung
§ 55e.Paragraph 55 e,
(1)Absatz eins,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verkehrsmanagement und der Instandhaltungsplanung auf transparente und diskriminierungsfreie Weise auszuführen; diesbezüglich entscheidungsbefugte Personen müssen frei von Interessenkonflikten sein.
(2)Absatz 2,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihr Verkehrsmanagement so zu gestalten, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen bei sie betreffenden Störungen umfassend und rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten. Gewährt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen weiteren Zugang zum Verkehrsmanagementprozess, so hat dies für die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf transparente und diskriminierungsfreie Weise zu erfolgen.
(3)Absatz 3,Bei langfristiger Planung größerer Instandhaltungsarbeiten und/oder Erneuerungsarbeiten an der Eisenbahninfrastruktur hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Fahrwegkapazitätsberechtigten zu konsultieren und deren vorgebrachten Anliegen im bestmöglichen Umfang Rechnung zu tragen.
(4)Absatz 4,Unter Instandhaltungsarbeiten sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustandes der Kapazität der bestehenden Eisenbahninfrastruktur und unter Erneuerungsarbeiten sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahninfrastruktur nicht verändert wird, zu verstehen.
(5)Absatz 5,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Planung von Instandhaltungsarbeiten in diskriminierungsfreier Weise durchzuführen.
Finanzielle Transparenz
§ 55f.Paragraph 55 f,
(1)Absatz eins,Einnahmen aus dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, einschließlich öffentlicher Gelder, dürfen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen ausschließlich zur Finanzierung seiner eigenen Geschäftstätigkeit, auch zur Bedienung seiner Darlehen, verwendet werden. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann diese Einnahmen auch für die Zahlung von Dividenden verwenden. Keine Dividende darf an Gesellschafter eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens ausgezahlt werden, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und die sowohl ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, als auch dieses Eisenbahninfrastrukturunternehmen kontrollieren.
(2)Absatz 2,Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen einander weder direkt, noch indirekt ein Darlehen gewähren. Im Rechnungswesen eines integrierten Eisenbahnunternehmens ist die direkte oder indirekte Übertragung von darlehensähnlichen Zuwendungen von dem für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichteten Unternehmensbereich an den für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten eingerichtete Unternehmensbereich und umgekehrt auch dann unzulässig, wenn solche Zuwendungen später wieder rückübertragen werden sollen.
(3)Absatz 3,Es dürfen:
Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens nur zu Marktsätzen und Marktbedingungen gewährt, ausgezahlt und bedient werden, die das individuelle Risikoprofil des betreffenden Unternehmens widerspiegeln;
im Rechnungswesen eines integrierten Eisenbahnunternehmens darlehensähnliche Zuwendungen zwischen Unternehmensbereichen nur dann übertragen werden, wenn für deren Übertragung und Rückübertragung vergleichbare Marktsätze und Marktbedingungen angewendet werden, die für die Gewährung von Darlehen relevant sind.
(4)Absatz 4,Dienstleistungen, die einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen von anderen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens erbracht werden, hat ein Vertrag zugrunde zu liegen. Entgelte für die erbrachten Dienstleistungen sind entweder nach Preisen, die die Produktionskosten, zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne, widerspiegeln, oder nach Marktpreisen festzulegen.
(5)Absatz 5,In einem integrierten Eisenbahnunternehmen sind die Dienstleistungen einschließlich eines Entgeltes hiefür, die dem für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichteten Unternehmensbereich von einem anderen Unternehmensbereich erbracht werden, schriftlich festzuhalten. Für die Festlegung des Entgeltes gilt Abs. 4.In einem integrierten Eisenbahnunternehmen sind die Dienstleistungen einschließlich eines Entgeltes hiefür, die dem für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichteten Unternehmensbereich von einem anderen Unternehmensbereich erbracht werden, schriftlich festzuhalten. Für die Festlegung des Entgeltes gilt Absatz 4,
(6)Absatz 6,Verbindlichkeiten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind eindeutig getrennt von Verbindlichkeiten anderer rechtlicher Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens auszuweisen. Derartige Schulden sind gesondert zu bedienen.
(7)Absatz 7,Im Rechnungswesen eines integrierten Eisenbahnunternehmens sind Verbindlichkeiten, die dem für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichteten Unternehmensbereich zuzurechnen sind, eindeutig getrennt von den Verbindlichkeiten der anderen Unternehmensbereiche auszuweisen. Derartige Schulden sind gesondert zu bedienen.
(8)Absatz 8,Die Konten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und der übrigen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens sind so zu führen, dass die Einhaltung der Abs. 1 bis 4 und 6 sichergestellt ist und eine getrennte Rechnungsführung sowie transparente Finanzkreisläufe innerhalb des vertikal integrierten Unternehmens ermöglicht werden.Die Konten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und der übrigen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens sind so zu führen, dass die Einhaltung der Absatz eins, bis 4 und 6 sichergestellt ist und eine getrennte Rechnungsführung sowie transparente Finanzkreisläufe innerhalb des vertikal integrierten Unternehmens ermöglicht werden.
(9)Absatz 9,Im Rechnungswesen eines integrierten Eisenbahnunternehmens sind die Konten für den Unternehmensbereich, der für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichtet ist, und die Konten der übrigen eingerichteten Unternehmensbereiche so zu führen, dass die Einhaltung der Abs. 1, 2, 3, 5 und 7 sichergestellt ist und eine getrennte Rechnungsführung sowie transparente Finanzkreisläufe innerhalb des integrierten Eisenbahnunternehmens ermöglicht werden.Im Rechnungswesen eines integrierten Eisenbahnunternehmens sind die Konten für den Unternehmensbereich, der für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichtet ist, und die Konten der übrigen eingerichteten Unternehmensbereiche so zu führen, dass die Einhaltung der Absatz eins, 2, 3, 5, und 7 sichergestellt ist und eine getrennte Rechnungsführung sowie transparente Finanzkreisläufe innerhalb des integrierten Eisenbahnunternehmens ermöglicht werden.
(10)Absatz 10,In vertikal integrierten Unternehmen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen detaillierte Aufzeichnungen über sämtliche kommerziellen und finanziellen Beziehungen zu den übrigen rechtlichen Einheiten des vertikal integrierten Unternehmens zu führen. In einem integrierten Eisenbahnunternehmen sind detaillierte Aufzeichnungen über sämtliche kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen dem für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichteten Unternehmensbereich und den anderen Unternehmensbereichen zu führen.
(11)Absatz 11,Die Schienen-Control Kommission ist befugt, entweder selbst zu überprüfen, oder durch von ihr Beauftragte überprüfen zu lassen, ob die Eisenbahnverkehrsunternehmen und integrierten Eisenbahnunternehmen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 10 einhalten. Im Falle eines vertikal integrierten Unternehmens erstreckt sich diese Überprüfungsbefugnis auf alle rechtlichen Einheiten. Zu diesem Zwecke ist sie befugt, die Vorlage aller sachdienlichen Informationen von den überprüften Eisenbahnunternehmen, von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betreibern von Serviceeinrichtungen, rechtlichen Einheiten von vertikal integrierten Unternehmen sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Eisenbahninfrastrukturbetriebes erbringen oder in sich integrieren, zu verlangen. Insbesondere kann sie verlangen, dass alle oder ein Teil der im Anhang VIII der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Buchführungsdaten so hinreichend detailliert vorgelegt werden, wie es entsprechend dem Zweck der Vorlage dieser Daten erforderlich und angemessen ist.Die Schienen-Control Kommission ist befugt, entweder selbst zu überprüfen, oder durch von ihr Beauftragte überprüfen zu lassen, ob die Eisenbahnverkehrsunternehmen und integrierten Eisenbahnunternehmen die Bestimmungen der Absatz eins, bis 10 einhalten. Im Falle eines vertikal integrierten Unternehmens erstreckt sich diese Überprüfungsbefugnis auf alle rechtlichen Einheiten. Zu diesem Zwecke ist sie befugt, die Vorlage aller sachdienlichen Informationen von den überprüften Eisenbahnunternehmen, von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betreibern von Serviceeinrichtungen, rechtlichen Einheiten von vertikal integrierten Unternehmen sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Eisenbahninfrastrukturbetriebes erbringen oder in sich integrieren, zu verlangen. Insbesondere kann sie verlangen, dass alle oder ein Teil der im Anhang römisch acht der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Buchführungsdaten so hinreichend detailliert vorgelegt werden, wie es entsprechend dem Zweck der Vorlage dieser Daten erforderlich und angemessen ist.
(12)Absatz 12,Die Schienen-Control Kommission ist befugt, aus diesen Finanzdaten Rückschlüsse auf staatliche Beihilfen zu ziehen und diese dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen.
Koordinierung
§ 55g.Paragraph 55 g,
(1)Absatz eins,Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat sich mit den Fahrwegkapazitätsberechtigten, gegebenenfalls unter Beiziehung von Vertretern der Nutzer von Dienstleistungen im Bereich des Schienengütertransportes und des Schienenpersonenverkehrs, und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu folgenden Themen einmal pro Jahr zu koordinieren:
Bedarf der Fahrwegkapazitätsberechtigten hinsichtlich Erhaltung und Ausbau der Eisenbahninfrastrukturkapazität;
Inhalt und Umsetzung der nutzerorientierten Ziele und Anreize, die in Verträgen gemäß § 55b Abs. 1 vorgegeben werden;Inhalt und Umsetzung der nutzerorientierten Ziele und Anreize, die in Verträgen gemäß Paragraph 55 b, Absatz eins, vorgegeben werden;
Inhalt und Umsetzung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen;
Fragen der Intermodalität und der Interoperabilität;
Fragen zur Nutzung und zu den Bedingungen für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur sowie zur Qualität der Dienstleistungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
(2)Absatz 2,Die Schienen-Control Kommission ist vom Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen zur Teilnahme an der Koordinierung einzuladen und ist als Beobachter zur Teilnahme an der Koordinierung berechtigt.
(3)Absatz 3,Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat nach Durchführung einer Konsultation mit den Koordinierungsbeteiligten einen Leitfaden für die Koordinierung zu erstellen und zu veröffentlichen.
(4)Absatz 4,Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat auf seiner Internetseite einen Überblick über die gemäß Abs. 1 bis 3 durchgeführten Tätigkeiten zu veröffentlichen.Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat auf seiner Internetseite einen Überblick über die gemäß Absatz eins, bis 3 durchgeführten Tätigkeiten zu veröffentlichen.
Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber
§ 55h.Paragraph 55 h,
Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat mit anderen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen des europäischen Netzwerkes der Infrastrukturbetreiber zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf
den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Europäischen Union, beinhaltend die Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie den Bau und die Umrüstung der Fahrwege,
die Förderung der zeitigen und effizienten Einführung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,
den Austausch bewährter Praktiken,
die Überwachung und den Vergleich der Leistung,
den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Art. 15 der Richtlinie 2012/34/EU,den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2012/34/EU,
die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und
die Erörterung der Anwendung der Art. 37 und 40 der Richtlinie 2012/34/EU.“die Erörterung der Anwendung der Artikel 37, und 40 der Richtlinie 2012/34/EU.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 57 samt Überschrift lautet:Paragraph 57, samt Überschrift lautet:
„Zugangsberechtigte
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Zugangsberechtigte sind:
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Erbringung von Personenverkehrsdiensten;
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 1 angeführte Zugangsberechtigung schließt das Recht des Eisenbahnverkehrsunternehmens ein, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und an einem anderen Bahnhof abzusetzen.“Die in Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Zugangsberechtigung schließt das Recht des Eisenbahnverkehrsunternehmens ein, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und an einem anderen Bahnhof abzusetzen.“
12.Novellierungsanordnung 12, § 57c samt Überschrift lautet:Paragraph 57 c, samt Überschrift lautet:
„Bedienungsverbot bei Personenverkehrsdiensten
§ 57c.Paragraph 57 c,
(1)Absatz eins,Liegt der Abfahrts- oder der Bestimmungsort eines Personenverkehrsdienstes auf einer Haupt- oder vernetzten Nebenbahn oder sind diese Orte über eine Alternativstrecke erreichbar, und sind diese Eisenbahnen Gegenstand eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Art. 2 lit. i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007), ist das Recht auf Zugang zu diesen Eisenbahnen zwecks Erbringung von Personenverkehrsdiensten eingeschränkt, falls die Ausübung eines solchen Zuganges das wirtschaftliche Gleichgewicht dieses Dienstleistungsauftrages oder dieser Dienstleistungsaufträge gefährden würde.Liegt der Abfahrts- oder der Bestimmungsort eines Personenverkehrsdienstes auf einer Haupt- oder vernetzten Nebenbahn oder sind diese Orte über eine Alternativstrecke erreichbar, und sind diese Eisenbahnen Gegenstand eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Artikel 2, Litera i, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,), ist das Recht auf Zugang zu diesen Eisenbahnen zwecks Erbringung von Personenverkehrsdiensten eingeschränkt, falls die Ausübung eines solchen Zuganges das wirtschaftliche Gleichgewicht dieses Dienstleistungsauftrages oder dieser Dienstleistungsaufträge gefährden würde.
(2)Absatz 2,Die in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Rechte und Pflichten der Regulierungsstelle im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entscheidung darüber, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gefährdet wird, sind von der Schienen-Control Kommission wahrzunehmen.Die in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Rechte und Pflichten der Regulierungsstelle im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entscheidung darüber, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gefährdet wird, sind von der Schienen-Control Kommission wahrzunehmen.
(3)Absatz 3,Stellt die Schienen-Control Kommission fest, dass durch die Erbringung eines Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienstes das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge gefährdet wäre, hat sie auf mögliche Änderungen dieses Verkehrsdienstes hinzuweisen, die gewährleisten würden, dass doch ein Zugangsrecht für die Erbringung dieses Verkehrsdienstes gewährt werden kann.
(4)Absatz 4,Unter einem Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienst ist ein auf einer Eisenbahn erbrachter Personenverkehrsdienst, der ohne fahrplanmäßigen Zwischenhalt zwischen zwei mindestens 200 km voneinander entfernten Orten auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten Eisenbahnen erbracht wird, die für Geschwindigkeiten von im Allgemeinen mindestens 250 km/h ausgelegt ist und im Durchschnitt mit dieser Geschwindigkeit betrieben wird.“
13.Novellierungsanordnung 13, § 62 samt Überschrift lautet:Paragraph 62, samt Überschrift lautet:
„Zuweisungsstelle
§ 62.Paragraph 62,
(1)Absatz eins,Zuweisungsstelle ist
das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder
die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. eine andere geeignete Stelle, wenn ihnen die Funktion einer Zuweisungsstelle mit schriftlichem Vertrag übertragen worden ist.
(2)Absatz 2,Entstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses gewahrt, kann ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die mit der Funktion als Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise aber auch an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag übertragen. In dem Vertrag, mit dem die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden, ist eine ausreichende Aufsichtsbefugnis des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vorzusehen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen haftet für Schäden, die sein Vertragspartner bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben verschuldet hat.
(3)Absatz 3,Die Wahrnehmung der mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das die im § 54a Abs. 5 angeführten Bestimmungen nicht anwendet, ist jedoch unzulässig. Ein solches Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sämtliche mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag zu übertragen, das bzw. die sodann diese Aufgaben als Zuweisungsstelle an Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eigenverantwortlich wahrzunehmen hat; der Vertrag darf keine Regelung enthalten, die eine gesetzeskonforme Ausübung der mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben beeinträchtigen oder unmöglich machen würde.Die Wahrnehmung der mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das die im Paragraph 54 a, Absatz 5, angeführten Bestimmungen nicht anwendet, ist jedoch unzulässig. Ein solches Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sämtliche mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag zu übertragen, das bzw. die sodann diese Aufgaben als Zuweisungsstelle an Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eigenverantwortlich wahrzunehmen hat; der Vertrag darf keine Regelung enthalten, die eine gesetzeskonforme Ausübung der mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben beeinträchtigen oder unmöglich machen würde.
(4)Absatz 4,Die unter Abs. 2 und 3 angeführten anderen geeigneten Unternehmen bzw. anderen geeigneten Stellen dürfen keine Eisenbahnverkehrsunternehmen sein, keine Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren, von keinen Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden und müssen den Anforderungen der §§ 55c bis 55f genügen.Die unter Absatz 2, und 3 angeführten anderen geeigneten Unternehmen bzw. anderen geeigneten Stellen dürfen keine Eisenbahnverkehrsunternehmen sein, keine Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren, von keinen Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden und müssen den Anforderungen der Paragraphen 55 c, bis 55f genügen.
(5)Absatz 5,Innerhalb eines vertikal integrierten Unternehmens dürfen die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundene Aufgaben an keine andere Einheit des vertikal integrierten Unternehmens übertragen werden; dies gilt nicht für den Fall, dass eine solche Einheit ausschließlich die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
(6)Absatz 6,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schienen-Control Kommission das Unternehmen bzw. die andere geeignete Stelle bekannt zu geben, an das bzw. an die sie die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise vertraglich übertragen haben.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 62b samt Überschrift lautet:Paragraph 62 b, samt Überschrift lautet:
„Entgelterhebende Stelle
§ 62b.Paragraph 62 b,
(1)Absatz eins,Entgelterhebende Stelle ist
das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder
die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. eine andere geeignete Stelle, wenn ihnen die Funktion einer entgelterhebenden Stelle mit schriftlichem Vertrag übertragen worden ist.
(2)Absatz 2,Entstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses gewahrt, kann ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise aber auch an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag übertragen. In dem Vertrag, mit dem die mit der Funktion einer entgelterhebende Stelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden, ist eine ausreichende Aufsichtsbefugnis des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vorzusehen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen haftet für Schäden, die sein Vertragspartner bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben verschuldet hat.
(3)Absatz 3,Die Wahrnehmung der mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das die im § 54a Abs. 5 angeführten Bestimmungen nicht anwendet, ist jedoch unzulässig. Ein solches Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sämtliche mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag zu übertragen, das bzw. die sodann diese Aufgaben als entgelterhebende Stelle an Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eigenverantwortlich wahrzunehmen hat; der Vertrag darf keine Regelung enthalten, die eine gesetzeskonforme Ausübung der mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben beeinträchtigen oder unmöglich machen würde.Die Wahrnehmung der mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das die im Paragraph 54 a, Absatz 5, angeführten Bestimmungen nicht anwendet, ist jedoch unzulässig. Ein solches Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sämtliche mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag zu übertragen, das bzw. die sodann diese Aufgaben als entgelterhebende Stelle an Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eigenverantwortlich wahrzunehmen hat; der Vertrag darf keine Regelung enthalten, die eine gesetzeskonforme Ausübung der mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben beeinträchtigen oder unmöglich machen würde.
(4)Absatz 4,Die unter Abs. 2 und 3 angeführten anderen geeigneten Unternehmen bzw. anderen geeigneten Stellen dürfen keine Eisenbahnverkehrsunternehmen sein, keine Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren, von keinen Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden und müssen den Anforderungen der §§ 55c bis 55f genügen.Die unter Absatz 2, und 3 angeführten anderen geeigneten Unternehmen bzw. anderen geeigneten Stellen dürfen keine Eisenbahnverkehrsunternehmen sein, keine Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren, von keinen Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden und müssen den Anforderungen der Paragraphen 55 c, bis 55f genügen.
(5)Absatz 5,Innerhalb eines vertikal integrierten Unternehmens dürfen die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundene Aufgaben an keine andere Einheit des vertikal integrierten Unternehmens übertragen werden; dies gilt nicht für den Fall, dass eine solche Einheit ausschließlich die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
(6)Absatz 6,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schienen-Control Kommission das Unternehmen bzw. die andere geeignete Stelle bekannt zu geben, an das bzw. an die sie die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise vertraglich übertragen haben.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 65 Abs. 5 lautet:Paragraph 65, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Fahrwegkapazitätsberechtigte, die ein Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr auf im § 57c Abs. 1 angeführten Eisenbahnen bei der Zuweisungsstelle einzubringen beabsichtigen, haben die Zuweisungsstelle und die Schienen-Control Kommission davon mindestens 18 Monate vor dem Inkrafttreten des Netzfahrplanes, auf den sich dieses Begehren beziehen soll, zu unterrichten. Die Schienen-Control Kommission hat ihrerseits die Vertragsparteien des oder der öffentlichen Dienstleistungsaufträge von der beabsichtigten Einbringung des Begehrens unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zehn Tagen zu unterrichten.“Fahrwegkapazitätsberechtigte, die ein Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr auf im Paragraph 57 c, Absatz eins, angeführten Eisenbahnen bei der Zuweisungsstelle einzubringen beabsichtigen, haben die Zuweisungsstelle und die Schienen-Control Kommission davon mindestens 18 Monate vor dem Inkrafttreten des Netzfahrplanes, auf den sich dieses Begehren beziehen soll, zu unterrichten. Die Schienen-Control Kommission hat ihrerseits die Vertragsparteien des oder der öffentlichen Dienstleistungsaufträge von der beabsichtigten Einbringung des Begehrens unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zehn Tagen zu unterrichten.“
16.Novellierungsanordnung 16, Dem § 65a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 65 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Falls dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann auch die Schienen-Control Kommission verlangen, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen über die Nichtverfügbarkeit von Fahrwegkapazität aufgrund außerfahrplanmäßiger Fahrweginstandhaltungsarbeiten unterrichtet zu werden.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 66 erhält der Abs. 2 die Gliederungsbezeichnung „(3)“;§ 66 Abs. 1 lautet:Im Paragraph 66, erhält der Absatz 2, die Gliederungsbezeichnung „(3)“;Paragraph 66, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Bei technisch bedingten oder unfallbedingten Störungen der Zugbewegungen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation wieder zu normalisieren. Zu diesem Zweck hat es einen Notfallplan zu erstellen, in dem die verschiedenen staatlichen Stellen aufgeführt sind, die bei schwerwiegenden Vorfällen oder schwerwiegenden Störungen der Zugbewegungen zu unterrichten sind.“
18.Novellierungsanordnung 18, Nach § 66 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 (neu) eingefügt:Nach Paragraph 66, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, (neu) eingefügt:
„(2)Absatz 2,Hat eine Störung der Zugbewegung mögliche Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
alle relevanten Informationen darüber an alle anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen weiterzugeben, deren Eisenbahninfrastruktur und deren Verkehr auf der Eisenbahninfrastruktur von der Störung betroffen sein könnten, und
mit diesen Eisenbahninfrastrukturunternehmen zusammenzuarbeiten, um den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr wieder zu normalisieren.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 67f Abs. 1 lautet:Paragraph 67 f, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Wegeentgelte für den Zugang zu den Eisenbahnkorridoren, die in der Verordnung (EU) 2016/919 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, ABl. L 158 vom 15.06.2016, S. 1, angegeben sind, können differenziert werden. Durch eine solche Differenzierung dürfen die Erlöse des Eisenbahninfrastrukturunternehmens insgesamt nicht steigen.“Die Wegeentgelte für den Zugang zu den Eisenbahnkorridoren, die in der Verordnung (EU) 2016/919 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, Amtsblatt , L 158 vom 15.06.2016, S. 1, angegeben sind, können differenziert werden. Durch eine solche Differenzierung dürfen die Erlöse des Eisenbahninfrastrukturunternehmens insgesamt nicht steigen.“
20.Novellierungsanordnung 20, § 74 Abs. 1 Einleitungssatz lautet wie folgt:Paragraph 74, Absatz eins, Einleitungssatz lautet wie folgt:
„Die Schienen-Control Kommission hat zur Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten auf Beschwerde von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie von Amts wegen über geeignete Maßnahmen zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, von Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten zu entscheiden; insbesondere hat sie“
21.Novellierungsanordnung 21, § 74 Abs. 1 Z 9 lautet:Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:
Verträge oder Urkunden über die Zuweisung von Fahrwegkapazität oder die Gewährung des Mindestzugangspaketes für unwirksam zu erklären, wenn
das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den Vertrag abgeschlossen oder die Urkunde erstellt hat, entgegen § 62 Abs. 3 die Funktion einer Zuweisungsstelle und entgegen § 62b Abs. 3 die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausgeübt hat, oderdas Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den Vertrag abgeschlossen oder die Urkunde erstellt hat, entgegen Paragraph 62, Absatz 3, die Funktion einer Zuweisungsstelle und entgegen Paragraph 62 b, Absatz 3, die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausgeübt hat, oder
eine dem § 62 Abs. 4 nicht entsprechende Zuweisungsstelle den Vertrag abgeschlossen oder die Urkunde erstellt hat oder das in dem Vertrag oder der Urkunde ausgewiesene Wegeentgelt von einer dem § 62b Abs. 4 nicht entsprechenden entgelterhebenden Stelle festgelegt worden ist, oder“eine dem Paragraph 62, Absatz 4, nicht entsprechende Zuweisungsstelle den Vertrag abgeschlossen oder die Urkunde erstellt hat oder das in dem Vertrag oder der Urkunde ausgewiesene Wegeentgelt von einer dem Paragraph 62 b, Absatz 4, nicht entsprechenden entgelterhebenden Stelle festgelegt worden ist, oder“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 74 Abs. 1 Z 11 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 bis 14 werden angefügt:Im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 12, bis 14 werden angefügt:
festzustellen, ob die Bestimmungen des § 55c über die Unabhängigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 55c aufzutragen;festzustellen, ob die Bestimmungen des Paragraph 55 c, über die Unabhängigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 55 c, aufzutragen;
festzustellen, ob die Bestimmungen des § 55d über die Unabhängigkeit der wesentlichen Funktionen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 55d aufzutragen;festzustellen, ob die Bestimmungen des Paragraph 55 d, über die Unabhängigkeit der wesentlichen Funktionen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 55 d, aufzutragen;
festzustellen, ob die Bestimmungen des § 55e über das Verkehrsmanagement, die Instandhaltungsplanung und langfristige Planung größerer Instandhaltungs- und/oder Erneuerungsarbeiten eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 55e aufzutragen;festzustellen, ob die Bestimmungen des Paragraph 55 e, über das Verkehrsmanagement, die Instandhaltungsplanung und langfristige Planung größerer Instandhaltungs- und/oder Erneuerungsarbeiten eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 55 e, aufzutragen;
festzustellen, ob die Bestimmungen des § 55f über die finanzielle Transparenz eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des § 55f aufzutragen.“festzustellen, ob die Bestimmungen des Paragraph 55 f, über die finanzielle Transparenz eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 55 f, aufzutragen.“
23.Novellierungsanordnung 23, § 74a Abs. 1 lautet:Paragraph 74 a, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Der Schienen-Control Kommission obliegt die Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung und zur Überwachung des Wettbewerbs am österreichischen Schienenverkehrsmarkt, insbesondere auch am Markt für Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 81 Abs. 4 wird die Wortfolge „in §§ 13 Abs. 4, 65 Abs. 5 und 8, 65b Abs. 1, 68a, 74a Abs. 1, 84b, 84c Abs. 1 bis 3 angeführten Aufgaben“ durch die Wortfolge „in §§ 13 Abs. 4, 55g Abs. 2, 65 Abs. 5 und 8, 65b Abs. 1, 68a, 74a Abs. 1, 84b, 84c Abs. 1 bis 3 angeführten Aufgaben“ ersetzt.Im Paragraph 81, Absatz 4, wird die Wortfolge „in Paragraphen 13, Absatz 4, 65, Absatz 5, und 8, 65b Absatz eins, 68 a, 74 a, Absatz eins, 84 b, 84 c, Absatz eins, bis 3 angeführten Aufgaben“ durch die Wortfolge „in Paragraphen 13, Absatz 4, 55 g, Absatz 2, 65, Absatz 5, und 8, 65b Absatz eins, 68 a, 74 a, Absatz eins, 84 b, 84 c, Absatz eins, bis 3 angeführten Aufgaben“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Nach § 84c Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 84 c, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 a,In Angelegenheiten, die einen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdienst betreffen, und in denen neben einer Entscheidung der Schienen-Control Kommission auch die Entscheidung anderer Regulierungsstellen erforderlich ist, hat die Schienen-Control Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung lösungsorientiert mit den betreffenden anderen Regulierungsstellen zusammenzuarbeiten.“
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 92 werden im Abs. 1 Z 1 das Wort „mitgeteilte“ durch das Wort „benannte“ ersetzt, und im Abs. 2 die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und das Wort „mitzuteilen“ durch die Wortfolge „zu benennen“ ersetzt.Im Paragraph 92, werden im Absatz eins, Ziffer eins, das Wort „mitgeteilte“ durch das Wort „benannte“ ersetzt, und im Absatz 2, die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und das Wort „mitzuteilen“ durch die Wortfolge „zu benennen“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 135 Abs. 1 entfällt das Wort „höchstens“.Im Paragraph 135, Absatz eins, entfällt das Wort „höchstens“.
28.Novellierungsanordnung 28, Dem § 145 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt:Dem Paragraph 145, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:
„(3)Absatz 3,Von dem Erfordernis, die deutsche Sprache dem Niveau B1 des vom Europarat festgelegten gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERF) entsprechend hörend und lesend zu verstehen und sich mündlich und schriftlich zu verständigen, können Triebfahrzeugführer von Zügen, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen in Abschnitten zwischen den Staatsgrenzen und den grenznahen, für den grenzüberschreitenden Verkehr bestimmten Bahnhöfen betrieben werden, unter Einhaltung folgender Voraussetzungen freigestellt werden:
Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat beim Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Freistellung des betreffenden Triebfahrzeugführers beantragt.
Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat dem Freistellungsantrag stattgegeben. Dies setzt einen Nachweis des antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmens voraus, dass es ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass der betreffende Triebfahrzeugführer und die Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen den sonstigen Anforderungen des Anhanges VI der Richtlinie 2007/59/EG entsprechend miteinander kommunizieren können.Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat dem Freistellungsantrag stattgegeben. Dies setzt einen Nachweis des antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmens voraus, dass es ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass der betreffende Triebfahrzeugführer und die Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen den sonstigen Anforderungen des Anhanges römisch sechs der Richtlinie 2007/59/EG entsprechend miteinander kommunizieren können.
(4)Absatz 4,Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Freistellungsanträge einbringen, fair und gleich zu behandeln sowie dasselbe Prüfverfahren anzuwenden. Das Prüfverfahren ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu beschreiben.
(5)Absatz 5,Das Eisenbahnverkehrsunternehmen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen müssen sicherstellen, dass die gemäß Abs. 3 freigestellten Triebfahrzeugführer und die betreffenden Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens von der Freistellungsmöglichkeit und von den in Abs. 3 Z 2 angeführten Vorkehrungen unterrichtet und im Rahmen ihrer Sicherheitsmanagementsysteme ausreichend geschult werden.“Das Eisenbahnverkehrsunternehmen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen müssen sicherstellen, dass die gemäß Absatz 3, freigestellten Triebfahrzeugführer und die betreffenden Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens von der Freistellungsmöglichkeit und von den in Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Vorkehrungen unterrichtet und im Rahmen ihrer Sicherheitsmanagementsysteme ausreichend geschult werden.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 164 Abs. 1 Z 5 entfällt.Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 164 Abs. 1 erhalten die Ziffern 23 bis 29 die Bezeichnung 25 bis 31; folgende Z 23 und 24 werden eingefügt:Im Paragraph 164, Absatz eins, erhalten die Ziffern 23 bis 29 die Bezeichnung 25 bis 31; folgende Ziffer 23, und 24 werden eingefügt:
nicht den gemäß § 74 Abs. 1 Z 12 bis 15 mit Bescheid der Schienen-Control Kommission erteilten Aufträgen nachkommt;nicht den gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 12, bis 15 mit Bescheid der Schienen-Control Kommission erteilten Aufträgen nachkommt;
nicht Maßnahmen umsetzt, die in Entscheidungen der Schienen-Control Kommission gemäß § 74 Abs. 1 zur Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten getroffen wurden;“nicht Maßnahmen umsetzt, die in Entscheidungen der Schienen-Control Kommission gemäß Paragraph 74, Absatz eins, zur Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten getroffen wurden;“
31.Novellierungsanordnung 31, § 170 Z 1 lautet:Paragraph 170, Ziffer eins, lautet:
Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2370, ABl. Nr. L 352 vom 23.12.2016 S. 1;“Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, Amtsblatt Nummer L 343 vom 14.12.2012 Seite 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2370, Amtsblatt Nummer L 352 vom 23.12.2016 Seite 1;“
32.Novellierungsanordnung 32, § 170 Z 4 lautet:Paragraph 170, Ziffer 4, lautet:
Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge und Lokomotiven im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/882, ABl. Nr. L 146 vom 3.06.2016 S. 22;“Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge und Lokomotiven im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, Amtsblatt Nummer L 315 vom 3.12.2007 Seite 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/882, Amtsblatt Nummer L 146 vom 3.06.2016 Seite 22;“
33.Novellierungsanordnung 33, Im § 175 Abs. 2 wird das Zitat „§ 57 Z 3“ durch das Zitat „§ 57 Z 2“ ersetzt.Im Paragraph 175, Absatz 2, wird das Zitat „§ 57 Ziffer 3, durch das Zitat „§ 57 Ziffer 2, ersetzt.
34.Novellierungsanordnung 34, Im § 177 entfällt die Ziffer 3; die bisherigen Ziffern 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 3 und 4.Im Paragraph 177, entfällt die Ziffer 3; die bisherigen Ziffern 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 3 und 4.
35.Novellierungsanordnung 35, Das Inhaltsverzeichnis lautet:
„Inhaltsverzeichnis
1. Teil: Begriffsbestimmungen |
§ 1.Paragraph eins, | Eisenbahnen |
§ 1a.Paragraph eins a, | Eisenbahninfrastrukturunternehmen |
§ 1b.Paragraph eins b, | Eisenbahnverkehrsunternehmen |
§ 1c.Paragraph eins c, | Integrierte Eisenbahnunternehmen |
§ 1d.Paragraph eins d, | Vertikal integriertes Unternehmen |
§ 1e.Paragraph eins e, | Internationale Gruppierung |
§ 1f.Paragraph eins f, | Stadt- und Vorortverkehr |
§ 1g.Paragraph eins g, | Regionalverkehr |
§ 1h.Paragraph eins h, | Internationaler Güterverkehr |
§ 1i.Paragraph eins i, | Grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst |
§ 2.Paragraph 2, | Öffentliche Eisenbahnen |
§ 3.Paragraph 3, | Nicht-öffentliche Eisenbahnen |
§ 4.Paragraph 4, | Hauptbahnen, Nebenbahnen |
§ 5.Paragraph 5, | Straßenbahnen |
§ 7.Paragraph 7, | Anschlussbahnen |
§ 8.Paragraph 8, | Materialbahnen |
§ 9.Paragraph 9, | Gemeinsame Sicherheitsmethoden |
§ 9a.Paragraph 9 a, | Gemeinsame Sicherheitsziele |
§ 9b.Paragraph 9 b, | Stand der Technik |
§ 10.Paragraph 10, | Eisenbahnanlagen |
§ 10a.Paragraph 10 a, | Eisenbahninfrastruktur |
2. Teil: Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden |
§ 11.Paragraph 11, | Entscheidung über Vorfragen |
§ 12.Paragraph 12, | Behördenzuständigkeit |
§ 13.Paragraph 13, | Behördenaufgaben |
§ 13a.Paragraph 13 a, | Jahresbericht |
§ 13b.Paragraph 13 b, | Sicherheitsempfehlungen |
3. Teil: Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen |
1. Hauptstück: Konzession |
§ 14.Paragraph 14, | Erforderlichkeit der Konzession |
§ 14a.Paragraph 14 a, | Konzessionsverfahren |
§ 14b.Paragraph 14 b, | Betriebseröffnungsfrist, Konzessionsdauer |
§ 14c.Paragraph 14 c, | Erwerb einer Eisenbahn |
§ 14d.Paragraph 14 d, | Verlängerung der Konzessionsdauer |
§ 14e.Paragraph 14 e, | Konzessionsentziehung |
§ 14f.Paragraph 14 f, | Erlöschen der Konzession |
2. Hauptstück: Verkehrsgenehmigung |
§ 15.Paragraph 15, | Erforderlichkeit der Verkehrsgenehmigung |
§ 15a.Paragraph 15 a, | Unterlagen zum Antrag |
§ 15b.Paragraph 15 b, | Voraussetzungen |
§ 15c.Paragraph 15 c, | Zuverlässigkeit |
§ 15d.Paragraph 15 d, | Finanzielle Leistungsfähigkeit |
§ 15e.Paragraph 15 e, | Fachliche Eignung |
§ 15f.Paragraph 15 f, | Entscheidungspflicht |
§ 15g.Paragraph 15 g, | Verkehrseröffnung |
§ 15h.Paragraph 15 h, | Überprüfungen |
§ 15i.Paragraph 15 i, | Entziehung, Einschränkung |
§ 15j.Paragraph 15 j, | Mitteilungspflichten |
§ 15k.Paragraph 15 k, | Erlöschen der Verkehrsgenehmigung |
3. Hauptstück: Verkehrskonzession |
§ 16.Paragraph 16, | Erforderlichkeit der Verkehrskonzession |
§ 16a.Paragraph 16 a, | Unterlagen zum Antrag |
§ 16b.Paragraph 16 b, | Voraussetzungen |
§ 16c.Paragraph 16 c, | Verkehrseröffnungsfrist |
§ 16d.Paragraph 16 d, | Überprüfungen |
§ 16e.Paragraph 16 e, | Entziehung, Einschränkung |
§ 16f.Paragraph 16 f, | Erlöschen der Verkehrskonzession |
4. Hauptstück: Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen |
§ 17.Paragraph 17, | Erforderlichkeit der Genehmigung |
§ 17a.Paragraph 17 a, | Genehmigungsverfahren |
§ 17b.Paragraph 17 b, | Werksverkehr, beschränkt-öffentlicher Verkehr |
5. Hauptstück: Rechte des Eisenbahnunternehmens |
§ 18.Paragraph 18, | Bau- und Betriebsrechte |
§ 18a.Paragraph 18 a, | Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung |
§ 18b.Paragraph 18 b, | Enteignungsrecht |
§ 18c.Paragraph 18 c, | Duldungsrechte |
§ 18d.Paragraph 18 d, | Schienenersatzverkehr |
6. Hauptstück: Pflichten des Eisenbahnunternehmens |
§ 19.Paragraph 19, | Vorkehrungen |
§ 19a.Paragraph 19 a, | Regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen |
§ 19b.Paragraph 19 b, | Einstellung aus Sicherheitsgründen |
§ 19c.Paragraph 19 c, | Meldepflicht bei Unfällen und Störungen |
§ 20.Paragraph 20, | Verkehrsanlagen, Wasserläufe |
§ 20a.Paragraph 20 a, | Einfriedungen, Schutzbauten |
§ 21.Paragraph 21, | Betriebsleiter |
§ 21a.Paragraph 21 a, | Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete |
§ 21b.Paragraph 21 b, | Selbständiges Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges |
§ 21c.Paragraph 21 c, | Qualifizierte Tätigkeiten |
§ 22a.Paragraph 22 a, | Tarife samt Bedingungen |
§ 22a.Paragraph 22 a, | Entschädigungsbedingungen |
§ 22b.Paragraph 22 b, | Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen an die Schienen-Control GmbH |
§ 22c.Paragraph 22 c, | Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung |
§ 23.Paragraph 23, | Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif |
§ 24.Paragraph 24, | GemeinwirtschaftlicheVerpflichtungen |
§ 25.Paragraph 25, | Genehmigungspflichtige Rechtsakte |
§ 26.Paragraph 26, | Auskunftspflicht des Eisenbahnunternehmens |
§ 27.Paragraph 27, | Erleichterungen |
§ 28.Paragraph 28, | Einstellung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit |
§ 29.Paragraph 29, | Auflassung einer Eisenbahn |
§ 30.Paragraph 30, | Eisenbahnaufsichtsorgane |
§ 30a.Paragraph 30 a, | Vorhandensein gefährlicher Stoffe |
7. Hauptstück: Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen |
1. Abschnitt: Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung |
§ 31.Paragraph 31, | Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung |
§ 31a.Paragraph 31 a, | Antrag |
§ 31b.Paragraph 31 b, | Bauentwurf |
§ 31c.Paragraph 31 c, | Mündliche Verhandlung |
§ 31d.Paragraph 31 d, | Berührte Interessen |
§ 31e.Paragraph 31 e, | Parteien |
§ 31f.Paragraph 31 f, | Genehmigungsvoraussetzungen |
§ 31g.Paragraph 31 g, | Bauausführungsfrist |
§ 31h.Paragraph 31 h, | Höchstgerichtliche Aufhebung eines Baugenehmigungsbescheides |
2. Abschnitt: Bauartgenehmigung |
1. Unterabschnitt: Schienenfahrzeuge |
§ 32.Paragraph 32, | Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung |
§ 32a.Paragraph 32 a, | Antrag |
§ 32b.Paragraph 32 b, | Genehmigungsvoraussetzungen |
§ 32c.Paragraph 32 c, | Berechtigungen |
§ 32d.Paragraph 32 d, | Befristung in der Bauartgenehmigung |
§ 32e.Paragraph 32 e, | Befristete Erprobung von Schienenfahrzeugen |
2. Unterabschnitt: Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen |
§ 33.Paragraph 33, | Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung |
§ 33a.Paragraph 33 a, | Antrag |
§ 33b.Paragraph 33 b, | Genehmigungsvoraussetzungen |
§ 33c.Paragraph 33 c, | Befristung in der Bauartgenehmigung |
3. Abschnitt: Betriebsbewilligung |
§ 34.Paragraph 34, | Erforderlichkeit der Betriebsbewilligung |
§ 34a.Paragraph 34 a, | Verbindung mit anderen Genehmigungen |
§ 34b.Paragraph 34 b, | Antrag |
§ 35.Paragraph 35, | Erteilung der Betriebsbewilligung |
4. Abschnitt: Genehmigungsfreie Vorhaben |
§ 36.Paragraph 36, | |
8. Hauptstück: Sicherheitsbescheinigung |
§ 37.Paragraph 37, | Erforderlichkeit einer Sicherheitsbescheinigung |
§ 37a.Paragraph 37 a, | Vorkehrungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens |
§ 37b.Paragraph 37 b, | Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen |
§ 37c.Paragraph 37 c, | Entzug von Sicherheitsbescheinigungen |
§ 37d.Paragraph 37 d, | Mitteilungspflichten |
9. Hauptstück: Sicherheitsgenehmigung |
§ 38.Paragraph 38, | Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung |
§ 38a.Paragraph 38 a, | Nachweis getroffener Vorkehrungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens |
§ 38b.Paragraph 38 b, | Ausstellung der Sicherheitsgenehmigung |
§ 38c.Paragraph 38 c, | Entzug der Sicherheitsgenehmigung |
§ 38d.Paragraph 38 d, | Mitteilungspflichten |
10. Hauptstück: Sicherheitsmanagementsystem, Sicherheitsbericht |
§ 39.Paragraph 39, | Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems |
§ 39a.Paragraph 39 a, | Zweck des Sicherheitsmanagementsystems |
§ 39b.Paragraph 39 b, | Wesentliche Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems |
§ 39c.Paragraph 39 c, | Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems |
§ 39d.Paragraph 39 d, | Sicherheitsbericht |
11. Hauptstück: Sonstiges |
§ 40.Paragraph 40, | Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete |
§ 40a.Paragraph 40 a, | Vorarbeiten |
§ 40b.Paragraph 40 b, | Einlösungsrecht des Bundes |
§ 41.Paragraph 41, | Ausländische Rechtsakte |
§ 41a.Paragraph 41 a, | Entscheidungspflicht |
§ 41b.Paragraph 41 b, | Bewertungsstelle |
3a. Teil: Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen |
1. Hauptstück: Anrainerbestimmungen |
§ 42.Paragraph 42, | Bauverbotsbereich |
§ 43.Paragraph 43, | Gefährdungsbereich |
§ 43a.Paragraph 43 a, | Feuerbereich |
§ 44.Paragraph 44, | Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes |
§ 45.Paragraph 45, | Beseitigung eingetretener Gefährdungen |
2. Hauptstück: Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen |
§ 46.Paragraph 46, | Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen |
§ 47.Paragraph 47, | Betreten hiefür nicht bestimmter Stellen von Eisenbahnanlagen |
§ 47a.Paragraph 47 a, | Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge |
§ 47b.Paragraph 47 b, | Bahnbenützende |
3. Hauptstück: Sonstiges |
§ 47c.Paragraph 47 c, | Schutzvorschriften |
4. Teil: Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge |
1. Hauptstück: Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge |
§ 48.Paragraph 48, | Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung |
2. Hauptstück: Schienengleiche Eisenbahnübergänge |
§ 49.Paragraph 49, | Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung |
§ 50.Paragraph 50, | Bildverarbeitende technische Einrichtungen |
5. Teil: Verknüpfung von Schienenbahnen |
§ 53a.Paragraph 53 a, | Anschluss und Mitbenützung |
§ 53b.Paragraph 53 b, | Behandlung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren |
§ 53c.Paragraph 53 c, | Beschwerde an die Schienen-Control Kommission |
§ 53d.Paragraph 53 d, | Vorlage von Verträgen |
§ 53f.Paragraph 53 f, | Wettbewerbsaufsicht |
6. Teil: Regulierung des Schienenverkehrsmarktes |
1. Hauptstück: Allgemeines |
§ 54.Paragraph 54, | Zweck |
§ 54a.Paragraph 54 a, | Ausnahmen vom Geltungsbereich des 6. Teiles |
§ 55.Paragraph 55, | Trennungsmaßnahmen |
§ 55a.Paragraph 55 a, | Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur |
§ 55b.Paragraph 55 b, | Finanzierungsverträge zur Eisenbahninfrastruktur |
§ 55c.Paragraph 55 c, | Unabhängigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens |
§ 55d.Paragraph 55 d, | Unabhängigkeit bei den wesentlichen Funktionen |
§ 55e.Paragraph 55 e, | Unparteilichkeit hinsichtlich Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung |
§ 55f.Paragraph 55 f, | Finanzielle Transparenz |
§ 55g.Paragraph 55 g, | Koordinierung |
§ 55h.Paragraph 55 h, | Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber |
2. Hauptstück: Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen |
1. Abschnitt: Allgemeines |
§ 56.Paragraph 56, | Zugang zur Eisenbahninfrastruktur |
§ 57.Paragraph 57, | Zugangsberechtigte |
§ 57a.Paragraph 57 a, | Fahrwegkapazitätsberechtigte |
§ 57b.Paragraph 57 b, | Anforderungen an Fahrwegkapazitätsberechtigte |
§ 57c.Paragraph 57 c, | Bedienungsverbot bei Personenverkehrsdiensten |
§ 58.Paragraph 58, | Mindestzugangspaket |
§ 58a.Paragraph 58 a, | Serviceeinrichtungen |
§ 58b.Paragraph 58 b, | Zugang zu Serviceeinrichtungen, Gewährung von Serviceleistungen |
§ 59.Paragraph 59, | Schienennetz-Nutzungsbedingungen |
§ 60.Paragraph 60, | Entziehung von Zugtrassen |
§ 62.Paragraph 62, | Zuweisungsstelle |
§ 62a.Paragraph 62 a, | Betreiber einer Serviceeinrichtung |
§ 62b.Paragraph 62 b, | Entgelterhebende Stelle |
2. Abschnitt: Zuweisung von Fahrwegkapazität |
§ 63.Paragraph 63, | Zuweisungsgrundsätze |
§ 64.Paragraph 64, | Rahmenregelung |
§ 64a.Paragraph 64 a, | Zusammenarbeit von Zuweisungsstellen |
§ 65.Paragraph 65, | Netzfahrplanerstellung |
§ 65a.Paragraph 65 a, | Fahrwegkapazität für regelmäßige Instandhaltungsarbeiten |
§ 65b.Paragraph 65 b, | Koordinierungsverfahren |
§ 65c.Paragraph 65 c, | Überlastete Eisenbahninfrastruktur |
§ 65d.Paragraph 65 d, | Kapazitätsanalyse |
§ 65e.Paragraph 65 e, | Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität |
§ 65f.Paragraph 65 f, | Verlangen nach Aufgabe von Zugtrassen |
§ 66.Paragraph 66, | Sondermaßnahmen bei Störungen |
3. Abschnitt: Wegeentgelte und Dienstleistungsentgelte |
1. Unterabschnitt: Entgeltgrundsätze für das Wegeentgelt |
§ 67.Paragraph 67, | Kosten des Zugbetriebes |
§ 67a.Paragraph 67 a, | Entgeltbestandteile für Kapazitätsengpässe |
§ 67b.Paragraph 67 b, | Umweltbezogene Auswirkungen des Zugbetriebes |
§ 67c.Paragraph 67 c, | Gemittelte Festsetzung des Wegeentgeltes |
2. Unterabschnitt: Ausnahme von den Entgeltgrundsätzen für das Wegeentgelt |
§ 67d.Paragraph 67 d, | Volle Kostendeckung der Wegeentgelte |
§ 67e.Paragraph 67 e, | Höhere Wegeentgelte für bestimmte Eisenbahninfrastrukturen |
§ 67f.Paragraph 67 f, | Wegeentgeltregel für bestimmte Eisenbahnkorridore |
§ 67g.Paragraph 67 g, | Vergleichbarkeit der Wegeentgelte |
3. Unterabschnitt: Sonstiges |
§ 67h.Paragraph 67 h, | Leistungsabhängige Wegeentgeltbestandteile |
§ 67i.Paragraph 67 i, | Entgelt für nicht genutzte Fahrwegkapazität |
§ 68.Paragraph 68, | Festsetzung der Wegeentgelte |
§ 68a.Paragraph 68 a, | Verhandlungen über die Höhe des Wegeentgeltes |
§ 69.Paragraph 69, | Entrichtung der Wegeentgelte |
§ 69a.Paragraph 69 a, | Wegeentgeltnachlässe |
§ 69b.Paragraph 69 b, | Dienstleistungsentgelte |
§ 69c.Paragraph 69 c, | Informations- und Nachweispflichten |
§ 70.Paragraph 70, | Zusammenarbeit bei schienennetzübergreifenden Wegeentgeltregelungen |
4. Abschnitt: Behandlung von Begehren, Beschwerde |
§ 70a.Paragraph 70 a, | Rechtsform |
§ 71.Paragraph 71, | Behandlung von Begehren auf Fahrwegkapazitätszuweisung und Gewährung des Mindestzugangspaketes |
§ 71a.Paragraph 71 a, | Behandlung von Begehren auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und Gewährung von Serviceleistungen |
§ 72.Paragraph 72, | Beschwerde gegen die Zuweisungsstelle |
§ 73.Paragraph 73, | Beschwerde gegen einen Betreiber von Serviceeinrichtung |
§ 73a.Paragraph 73 a, | Vorlage von Verträgen und Urkunden |
5. Abschnitt: Wettbewerbsüberwachung, Marktbeobachtung |
§ 74.Paragraph 74, | Überwachung des Wettbewerbs |
§ 74a.Paragraph 74 a, | Marktbeobachtung |
6a. Teil: Zugang auf anderen Eisenbahnen |
§ 75a.Paragraph 75 a, | Zugangsrechte auf anderen Eisenbahnen |
§ 75b.Paragraph 75 b, | Freiwillig eingeräumter Zugang |
6b. Teil: Schulungseinrichtungen |
§ 75c.Paragraph 75 c, | Zugang zu Schulungseinrichtungen |
§ 75d.Paragraph 75 d, | Prüfung, Zeugnisse |
§ 75e.Paragraph 75 e, | Beschwerde an die Schienen-Control Kommission |
6c. Teil: Schienen-Control GmbH |
§ 76.Paragraph 76, | Gründung der Schienen-Control GmbH |
§ 77.Paragraph 77, | Aufgaben der Schienen-Control GmbH |
§ 78.Paragraph 78, | Verfahrensvorschrift |
§ 78a.Paragraph 78 a, | Außergerichtliche Streitbeilegung mit Kunden |
§ 78b.Paragraph 78 b, | Unwirksamkeitserklärung durch die Schienen-Control Kommission |
§ 78c.Paragraph 78 c, | Tätigkeitsbericht |
§ 78d.Paragraph 78 d, | Auskunftspflichten |
§ 79.Paragraph 79, | Aufsicht |
§ 79a.Paragraph 79 a, | Erklärung der Geschäftsführer |
§ 79b.Paragraph 79 b, | Berufsverbot |
§ 80.Paragraph 80, | Aufwand der Schienen-Control GmbH |
7. Teil: Regulierungsbehörde |
§ 81.Paragraph 81, | Einrichtung der Schienen-Control Kommission |
§ 82.Paragraph 82, | Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission |
§ 82a.Paragraph 82 a, | Erklärung der Mitglieder und Ersatzmitglieder |
§ 82b.Paragraph 82 b, | Berufsverbot |
§ 83.Paragraph 83, | Beschlussfassung und Geschäftsordnung |
§ 84.Paragraph 84, | Verfahrensvorschrift |
§ 84a.Paragraph 84 a, | Auskunftspflichten |
§ 84b.Paragraph 84 b, | Konsultierung von Nutzern |
§ 84c.Paragraph 84 c, | Grenzüberschreitende Zusammenarbeit |
§ 84d.Paragraph 84 d, | Kundmachung von Verordnungen der Schienen-Control Kommission |
§ 85.Paragraph 85, | Kosten und Entschädigung der Mitglieder |
8. Teil: Interoperabilität |
1. Hauptstück: Anwendungsbereich |
§ 86.Paragraph 86, | |
2. Hauptstück: Interoperabilität des Eisenbahnsystems |
1. Abschnitt: Allgemeines |
§ 87.Paragraph 87, | Zweck |
§ 88.Paragraph 88, | Interoperabilität |
§ 89.Paragraph 89, | Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) |
§ 90.Paragraph 90, | Umrüstung |
§ 91.Paragraph 91, | Erneuerung |
§ 92.Paragraph 92, | Benannte Stellen |
§ 93.Paragraph 93, | Grundlegende Anforderungen |
§ 94.Paragraph 94, | Bereitstellung von Daten |
2. Abschnitt: Interoperabilitätskomponenten |
§ 95.Paragraph 95, | Begriffsbestimmung |
§ 96.Paragraph 96, | Inverkehrbringen |
§ 97.Paragraph 97, | Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit |
§ 98.Paragraph 98, | EG-Erklärung |
§ 99.Paragraph 99, | Unrichtige EG-Erklärung |
3. Abschnitt: Teilsysteme |
§ 100.Paragraph 100, | Begriffsbestimmung |
§ 101.Paragraph 101, | Erfüllung der grundlegenden Anforderungen |
§ 102.Paragraph 102, | Nichtanwendbarkeit der TSI |
§ 103.Paragraph 103, | EG-Prüferklärung |
§ 104.Paragraph 104, | EG-Prüfung |
§ 105.Paragraph 105, | Sonderbestimmung für die Erteilung der Betriebsbewilligung |
4. Abschnitt: Schienenfahrzeuge |
§ 106.Paragraph 106, | Sonderbestimmung für das Bauartgenehmigungsverfahren |
§ 107.Paragraph 107, | Unterrichtung der Europäischen Eisenbahnagentur |
§ 108.Paragraph 108, | Europäische Fahrzeugnummer |
§ 109.Paragraph 109, | Eintragung in das Einstellungsregister |
3. Hauptstück: Infrastrukturregister |
§ 110.Paragraph 110, | Inhalt des Registers |
§ 111.Paragraph 111, | Veröffentlichung des Registers |
4. Hauptstück: Einstellungsregister |
§ 112.Paragraph 112, | Errichtung, Führung und Aktualisierung |
§ 113.Paragraph 113, | Inhalt |
§ 114.Paragraph 114, | Eintragungsverfahren |
§ 115.Paragraph 115, | Auskunft über Daten und Angaben |
5. Hauptstück: Instandhaltung von Schienenfahrzeugen |
§ 116.Paragraph 116, | Halter |
§ 117.Paragraph 117, | Instandhaltungsstelle |
§ 118.Paragraph 118, | Zuständigmachung einer Instandhaltungsstelle |
§ 119.Paragraph 119, | Aufgabe einer Instandhaltungsstelle |
§ 120.Paragraph 120, | Einrichtung eines Instandhaltungssystems |
§ 121.Paragraph 121, | Zertifizierung des Instandhaltungssystems |
§ 122.Paragraph 122, | Sonderbestimmungen für Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen |
9. Teil: Triebfahrzeugführer |
1. Hauptstück: Allgemeines |
§ 124.Paragraph 124, | Triebfahrzeugführer |
§ 125.Paragraph 125, | Anwendungsbereich |
§ 126.Paragraph 126, | Voraussetzung zum Führen eines Triebfahrzeuges |
§ 127.Paragraph 127, | Ausländische Fahrerlaubnisse |
2. Hauptstück: Fahrerlaubnis |
§ 128.Paragraph 128, | Wesen der Fahrerlaubnis |
§ 129.Paragraph 129, | Voraussetzungen |
§ 130.Paragraph 130, | Zuständigkeit |
§ 131.Paragraph 131, | Antragsunterlagen für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis |
§ 132.Paragraph 132, | Physische Eignung |
§ 133.Paragraph 133, | Arbeitspsychologische Eignung |
§ 134.Paragraph 134, | Allgemeine Fachkenntnisse |
§ 135.Paragraph 135, | Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Fahrerlaubnis |
§ 136.Paragraph 136, | Erneuerung der Fahrerlaubnis |
§ 137.Paragraph 137, | Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis |
§ 138.Paragraph 138, | Aktualisierung der Fahrerlaubnis |
§ 139.Paragraph 139, | Überprüfungen |
§ 140.Paragraph 140, | Entzug und Aussetzung der Fahrerlaubnis |
3. Hauptstück: Bescheinigung |
§ 141.Paragraph 141, | Ausweis der Triebfahrzeuge und Eisenbahnen |
§ 142.Paragraph 142, | Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung |
§ 143.Paragraph 143, | Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Bescheinigung |
§ 144.Paragraph 144, | Verfahren |
§ 145.Paragraph 145, | Fachkenntnisse, Sprachkenntnisse |
§ 146.Paragraph 146, | Unternehmensinterne Überprüfungen |
§ 147.Paragraph 147, | Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses |
§ 147a.Paragraph 147 a, | Behördliche Überprüfung |
4. Hauptstück: Sachverständige |
§ 148.Paragraph 148, | Bestellung sachverständiger Prüfer |
§ 149.Paragraph 149, | Verzeichnis der sachverständigen Prüfer |
§ 150.Paragraph 150, | Begutachtungsbefugnis |
§ 150a.Paragraph 150 a, | Überprüfung, Einschränkung der Begutachtungsbefugnis, Widerruf der Bestellung |
5. Hauptstück: Ausbildung |
§ 151.Paragraph 151, | Ausbildungsmethode |
§ 152.Paragraph 152, | Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung |
§ 153.Paragraph 153, | Zugang zur Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung |
§ 154.Paragraph 154, | Beschwerde an die Schienen-Control Kommission |
§ 155.Paragraph 155, | Ersatz der Ausbildungskosten |
§ 155a.Paragraph 155 a, | Überprüfung, Einschränkung und Einstellung des Schulungsbetriebes |
6. Hauptstück: Fahrerlaubnis-Register |
§ 156.Paragraph 156, | Errichtung und Führung |
§ 157.Paragraph 157, | Inhalt |
§ 158.Paragraph 158, | Auskunft über Daten und Angaben |
7. Hauptstück: Bescheinigungs-Register |
§ 159.Paragraph 159, | Errichtung und Führung |
§ 160.Paragraph 160, | Inhalt |
§ 161.Paragraph 161, | Auskunft über Daten und Angaben |
8. | Hauptstück: Triebfahrzeugführerangelegenheiten mit Auslandsbezug |
§ 161a.Paragraph 161 a, | Ausländische Fahrerlaubnis |
§ 161b.Paragraph 161 b, | Inländische Fahrerlaubnis |
§ 161c.Paragraph 161 c, | Ausländische Bescheinigung |
§ 161d.Paragraph 161 d, | Inländische Bescheinigung |
9. Hauptstück: Sonstiges |
§ 161e.Paragraph 161 e, | Unabhängige Beurteilung |
§ 161f.Paragraph 161 f, | Überwachung im Rahmen eines Systems von Qualitätsnormen |
10. Teil: Schlussbestimmungen |
1. Hauptstück: Strafen, Verwalterbestellung |
§ 162.Paragraph 162, | |
§ 163.Paragraph 163, | |
§ 164.Paragraph 164, | |
§ 165.Paragraph 165, | |
§ 166.Paragraph 166, | |
§ 167.Paragraph 167, | |
§ 168.Paragraph 168, | |
2. Hauptstück: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen |
§ 169.Paragraph 169, | Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften |
§ 170.Paragraph 170, | Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union |
§ 171.Paragraph 171, | Verweisungen |
§ 172.Paragraph 172, | Personenbezogene Bezeichnungen |
3. Hauptstück: Übergangsbestimmungen, Vollziehung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
§ 173.Paragraph 173, | Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. Nr. 60/1957Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, |
§ 174.Paragraph 174, | Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 38/2004Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004, |
§ 175.Paragraph 175, | Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 125/2006Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006, |
§ 176.Paragraph 176, | Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 25/2010Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010, |
§ 176a.Paragraph 176 a, | Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 96/2013Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013, |
§ 176b.Paragraph 176 b, | Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 137/2015Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015, |
§ 177.Paragraph 177, | Vollziehung |
§ 178.Paragraph 178, | Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ |
Van der Bellen
Bierlein