BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 22. Juli 2019

Teil römisch eins

60. Bundesgesetz:

Änderung des Eisenbahngesetzes 1957

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 IA 918/A Ausschussbericht 638 Sitzung 86,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10228 Sitzung 896,, )

 

[CELEX-NR.: 32007L0059, 32012L0034, 32016L0882, 32016L2370]

60. Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Eisenbahngesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Die Paragraphen eins d bis eins h erhalten die Paragraphenbezeichnung „§ 1e“ bis „1i“.

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins c, wird folgender Paragraph eins d, samt Überschrift eingefügt:

„Vertikal integriertes Unternehmen

Paragraph eins d,

  1. Absatz eins,Ein vertikal integriertes Unternehmen ist entweder ein integriertes Eisenbahnunternehmen oder ein Unternehmen, bei dem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139 aus 2004, über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“), Amtsblatt , L 24 vom 29.01.2004, S. 1,
    1. Ziffer eins
      ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einem Unternehmen kontrolliert wird, das gleichzeitig ein oder mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert, das bzw. die Eisenbahnverkehrsdienste auf dem Netz des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erbringt bzw. erbringen,
    2. Ziffer 2
      ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen von einem oder mehreren Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert wird, das bzw. die Eisenbahnverkehrsdienste auf dem Netz des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erbringt bzw. erbringen, oder
    3. Ziffer 3
      ein oder mehrere Eisenbahnverkehrsunternehmen, das bzw. die Eisenbahnverkehrsdienste auf dem Netz des Eisenbahninfrastrukturunternehmens erbringt bzw. erbringen, von einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen kontrolliert wird bzw. kontrolliert werden.
  2. Absatz 2,Sind ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und ein Eisenbahnverkehrsunternehmen völlig voneinander unabhängig, werden jedoch beide unmittelbar vom Bund oder einem Bundesland ohne zwischengeschaltete Stelle kontrolliert, gelten sie nicht als vertikal integrierte Unternehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 15 c, Ziffer 3, Litera c, wird die Wortfolge „das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ durch die Wortfolge „das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, oder“ ersetzt; folgende Ziffer 4, wird eingefügt:

  1. Ziffer 4
    gegen ihn oder falls er eine eingetragene Personengesellschaft ist auch gegen seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Urteil wegen schwerwiegender Verstöße gegen Pflichten aus Kollektivverträgen“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 22 b, wird folgender Paragraph 22 c, samt Überschrift eingefügt:

„Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung

Paragraph 22 c,

Eisenbahnverkehrsunternehmen haben für den Fall, dass bei Erbringung von Personenverkehrsdiensten größere Störungen auftreten, Notfallpläne für die Erbringung von Hilfeleistungen für Fahrgäste im Sinne des Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, aufzustellen und sicherzustellen, dass diese Pläne ordnungsgemäß aufeinander abgestimmt sind.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 54 a, Absatz 2, Einleitungssatz lautet:

„Ausgenommen von der Anwendung der Paragraphen 55, Absatz eins a, 55 a, Absatz 3, 55 b, 55 c, 55 d, 55 e, 55 f, 59, 60, 62, Absatz 2, bis 5, 62b Absatz 2, bis 5, 63 bis 64a, 65 Absatz 2, bis 9, 65a, 65b Absatz 2, bis 4, 65c bis 65f, 66 Absatz eins, zweiter Satz, 67 bis 69a, 69c, 70, 70a Absatz 3, 73 a, Absatz eins, 74, und 74a sind:“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 54 a, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    örtliche, vernetzte Nebenbahnen von der Anwendung der Paragraphen 55, Absatz eins a, 55 b, 55 c, 55 d, 59, 60, 62, Absatz 2, bis 5, 62b Absatz 2, bis 5, 63 bis 64a, 65 Absatz 2, bis 9, 65a, 65b Absatz 2, bis 4, 65c bis 65f, 66 Absatz eins, zweiter Satz, 67 bis 69a, 69c, 70, 73a Absatz eins, 74, und 74a.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 54 a, Absatz 4, werden folgende Absatz 5, bis 8 angefügt:

  1. Absatz 5,Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind solange von der Anwendung der Paragraphen 55 c, Absatz 3, und 55c Absatz 4, Ziffer 3, und 4 befreit, als sie die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle und die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben entsprechend den Paragraphen 62, Absatz 3, und 62b Absatz 3, an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle vertraglich übertragen. Paragraph 55 c, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 55 c, Absatz 5, sind sinngemäß auf die Bereichsleiter anzuwenden, die für die Verwaltung der Eisenbahninfrastruktur und für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten zuständig sind.
  2. Absatz 6,Ausgenommen von der Anwendung der Paragraphen 55, Absatz eins a, 55 b, 55 c, 55 d, 55 e, 55 f, 62, Absatz 2, bis 5 und 62b Absatz 2, bis 5 ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
    1. Ziffer eins
      das ausschließlich eine lokale vernetzte Nebenbahn mit schwachem Verkehrsaufkommen und einer Länge von höchstens 100 km betreibt, und
    2. Ziffer 2
      eine solche vernetzte Nebenbahn hauptsächlich zur Erbringung von Güterverkehrsdiensten zwischen einer Hauptbahn und dem Abfahrtsort bzw. Bestimmungsort entlang der vernetzten Nebenbahn genutzt wird, wobei sie in begrenztem Umfang auch für die Erbringung von Personenverkehrsdiensten genutzt werden kann, und
    3. Ziffer 3
      entweder die vernetzte Nebenbahn nur von einem einzigen, Güterverkehrsdienste erbringenden Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt wird, oder die Funktion einer Zuweisungsstelle und die Funktion einer entgelterhebenden Stelle nicht von Unternehmen wahrgenommen werden, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden.
  3. Absatz 7,Werden auf einer im Absatz 6, angeführten vernetzten Nebenbahn Güterverkehrsdienste nur von einem einzigen Eisenbahnverkehrsunternehmen erbracht, ist dieses solange von der Anwendung der Paragraphen 63, Absatz 5 und 74 a ausgenommen, bis ein weiterer Fahrwegkapazitätsberechtigter die Zuweisung von Fahrwegkapazität zwecks Erbringung von Güterverkehrsdiensten auf dieser Eisenbahn begehrt.
  4. Absatz 8,Ausgenommen von der Anwendung der Paragraphen 55, Absatz eins a, 55 c, 55 d, 55 e, 55 f, 62, Absatz 2, bis 5 und 62b Absatz 2, bis 5 ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen,
    1. Ziffer eins
      das ausschließlich eine regionale vernetzte Nebenbahn mit schwachem Verkehrsaufkommen betreibt, und
    2. Ziffer 2
      eine solche vernetzte Nebenbahn hauptsächlich zur Erbringung regionaler Personenverkehrsdienste von einem einzigen Eisenbahnverkehrsunternehmen genutzt wird, wobei sie in begrenztem Umfang auch für die Erbringung von Güterverkehrsdiensten genutzt werden kann, und
    3. Ziffer 3
      es sich bei dem Personenverkehrsdienste erbringenden Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht um das etablierte Eisenbahnverkehrsunternehmen der Republik Österreich handelt und
    4. Ziffer 4
      das Personenverkehrsdienste erbringende Eisenbahnverkehrsunternehmen unabhängig von Eisenbahnverkehrsunternehmen ist, die Güterverkehrsdienste erbringen und
    5. Ziffer 5
      solange, bis ein weiterer Fahrwegkapazitätsberechtigter die Zuweisung von Fahrwegkapazität zwecks Erbringung von Personenverkehrsdiensten auf dieser Eisenbahn begehrt.“

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 55, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Integrierte Eisenbahnunternehmen haben für die Funktion Eisenbahninfrastrukturunternehmen als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und für die Funktion Eisenbahnverkehrsunternehmen als Erbringer von Eisenbahnverkehrsdiensten voneinander getrennte Unternehmensbereiche einzurichten.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 55, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Die Schienen-Control Kommission ist befugt, entweder selbst zu überprüfen, oder durch von ihr Beauftragte überprüfen zu lassen, ob die Eisenbahnverkehrsunternehmen und integrierten Eisenbahnunternehmen die Bestimmungen über die getrennte Rechnungsführung (Absatz 2, bis 4) einhalten. Im Falle eines vertikal integrierten Unternehmens erstreckt sich diese Überprüfungsbefugnis auf alle rechtlichen Einheiten. Zu diesem Zwecke ist sie befugt, die Vorlage aller sachdienlichen Informationen von den überprüften Eisenbahnunternehmen, von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betreibern von Serviceeinrichtungen, rechtlichen Einheiten von vertikal integrierten Unternehmen sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Eisenbahninfrastrukturbetriebes erbringen oder in sich integrieren, zu verlangen. Insbesondere kann sie verlangen, dass alle oder ein Teil der im Anhang römisch acht der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Buchführungsdaten so hinreichend detailliert vorgelegt werden, wie es entsprechend dem Zweck der Vorlage dieser Daten erforderlich und angemessen ist.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 55 b, werden folgende Paragraphen 55 c bis 55 h eingefügt:

„Unabhängigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

Paragraph 55 c,

  1. Absatz eins,Ein vertikal integriertes Unternehmen ist so zu organisieren, dass keine seiner anderen rechtlichen Einheiten einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens hinsichtlich der wesentlichen Funktionen ausüben.
  2. Absatz 2,Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und die ihnen unmittelbar unterstellten Führungskräfte haben in diskriminierungsfreier Weise und unparteiisch zu handeln; die Unparteilichkeit darf durch keine Interessenkonflikte beeinträchtigt sein.
  3. Absatz 3,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben von Eisenbahnverkehrsunternehmen und in vertikal integrierten Unternehmen von anderen rechtlichen Einheiten des vertikal integrierten Unternehmens rechtlich getrennt zu sein.
  4. Absatz 4,Ein und dieselbe Person darf nicht gleichzeitig tätig sein:
    1. Ziffer eins
      als Mitglied des Vorstandes eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und als Mitglied des Vorstandes eines Eisenbahnverkehrsunternehmens;
    2. Ziffer 2
      als Person, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen hat, und als Mitglied des Vorstandes eines Eisenbahnverkehrsunternehmens;
    3. Ziffer 3
      als Mitglied des Aufsichtsrates eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und als Mitglied des Aufsichtsrates eines Eisenbahnverkehrsunternehmens;
    4. Ziffer 4
      als Mitglied des Aufsichtsrates eines Unternehmens, das Teil eines vertikal integrierten Unternehmens ist und das sowohl ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, als auch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen kontrolliert, und als Mitglied des Vorstandes dieses Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
  5. Absatz 5,In vertikal integrierten Unternehmen dürfen die Mitglieder des Vorstandes eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und die Personen, die Entscheidungen über die wesentlichen Funktionen zu treffen haben, keine leistungsbezogenen Vergütungen von einer anderen rechtlichen Einheit des vertikal integrierten Unternehmens oder Bonuszahlungen, die im Wesentlichen mit der finanziellen Leistungsfähigkeit einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen verknüpft sind, erhalten.
  6. Absatz 6,Verfügen verschiedene Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen über gemeinsame Informationssysteme, ist der Zugang zu sensiblen Informationen, die wesentliche Funktionen betreffen, auf befugtes Personal des Eisenbahninfrastrukturunternehmens zu beschränken. Diese sensiblen Informationen dürfen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht an andere Einheiten in einem vertikal integrierten Unternehmen weitergegeben werden.

Unabhängigkeit bei den wesentlichen Funktionen

Paragraph 55 d,

  1. Absatz eins,Wesentliche Funktionen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind seine Funktion als Zuweisungsstelle und seine Funktion als entgelterhebende Stelle.
  2. Absatz 2,Eisenbahnverkehrsunternehmen oder andere juristische Personen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner wesentlichen Funktionen ausüben.
  3. Absatz 3,Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen oder eine andere rechtliche Einheit in einem vertikal integrierten Unternehmen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf die Ernennungen und Abberufungen von Personen, die zu Entscheidungen über wesentliche Funktionen befugt sind, ausüben.
  4. Absatz 4,Die Mobilität der Personen, die mit der Wahrnehmung wesentlicher Funktionen betraut sind, darf nicht zu Interessenkonflikten führen.

Unparteilichkeit hinsichtlich Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung

Paragraph 55 e,

  1. Absatz eins,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Aufgaben im Zusammenhang mit dem Verkehrsmanagement und der Instandhaltungsplanung auf transparente und diskriminierungsfreie Weise auszuführen; diesbezüglich entscheidungsbefugte Personen müssen frei von Interessenkonflikten sein.
  2. Absatz 2,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihr Verkehrsmanagement so zu gestalten, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen bei sie betreffenden Störungen umfassend und rechtzeitig Zugang zu einschlägigen Informationen erhalten. Gewährt das Eisenbahninfrastrukturunternehmen weiteren Zugang zum Verkehrsmanagementprozess, so hat dies für die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen auf transparente und diskriminierungsfreie Weise zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Bei langfristiger Planung größerer Instandhaltungsarbeiten und/oder Erneuerungsarbeiten an der Eisenbahninfrastruktur hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Fahrwegkapazitätsberechtigten zu konsultieren und deren vorgebrachten Anliegen im bestmöglichen Umfang Rechnung zu tragen.
  4. Absatz 4,Unter Instandhaltungsarbeiten sind Arbeiten zur Erhaltung des Zustandes der Kapazität der bestehenden Eisenbahninfrastruktur und unter Erneuerungsarbeiten sind umfangreiche Arbeiten zum Austausch bestehender Infrastrukturen, mit denen die Gesamtleistung der Eisenbahninfrastruktur nicht verändert wird, zu verstehen.
  5. Absatz 5,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben die Planung von Instandhaltungsarbeiten in diskriminierungsfreier Weise durchzuführen.

Finanzielle Transparenz

Paragraph 55 f,

  1. Absatz eins,Einnahmen aus dem Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, einschließlich öffentlicher Gelder, dürfen vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen ausschließlich zur Finanzierung seiner eigenen Geschäftstätigkeit, auch zur Bedienung seiner Darlehen, verwendet werden. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen kann diese Einnahmen auch für die Zahlung von Dividenden verwenden. Keine Dividende darf an Gesellschafter eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens ausgezahlt werden, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und die sowohl ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, als auch dieses Eisenbahninfrastrukturunternehmen kontrollieren.
  2. Absatz 2,Eisenbahninfrastrukturunternehmen und Eisenbahnverkehrsunternehmen dürfen einander weder direkt, noch indirekt ein Darlehen gewähren. Im Rechnungswesen eines integrierten Eisenbahnunternehmens ist die direkte oder indirekte Übertragung von darlehensähnlichen Zuwendungen von dem für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichteten Unternehmensbereich an den für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten eingerichtete Unternehmensbereich und umgekehrt auch dann unzulässig, wenn solche Zuwendungen später wieder rückübertragen werden sollen.
  3. Absatz 3,Es dürfen:
    1. Ziffer eins
      Darlehen zwischen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens nur zu Marktsätzen und Marktbedingungen gewährt, ausgezahlt und bedient werden, die das individuelle Risikoprofil des betreffenden Unternehmens widerspiegeln;
    2. Ziffer 2
      im Rechnungswesen eines integrierten Eisenbahnunternehmens darlehensähnliche Zuwendungen zwischen Unternehmensbereichen nur dann übertragen werden, wenn für deren Übertragung und Rückübertragung vergleichbare Marktsätze und Marktbedingungen angewendet werden, die für die Gewährung von Darlehen relevant sind.
  4. Absatz 4,Dienstleistungen, die einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen von anderen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens erbracht werden, hat ein Vertrag zugrunde zu liegen. Entgelte für die erbrachten Dienstleistungen sind entweder nach Preisen, die die Produktionskosten, zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne, widerspiegeln, oder nach Marktpreisen festzulegen.
  5. Absatz 5,In einem integrierten Eisenbahnunternehmen sind die Dienstleistungen einschließlich eines Entgeltes hiefür, die dem für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichteten Unternehmensbereich von einem anderen Unternehmensbereich erbracht werden, schriftlich festzuhalten. Für die Festlegung des Entgeltes gilt Absatz 4,
  6. Absatz 6,Verbindlichkeiten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens sind eindeutig getrennt von Verbindlichkeiten anderer rechtlicher Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens auszuweisen. Derartige Schulden sind gesondert zu bedienen.
  7. Absatz 7,Im Rechnungswesen eines integrierten Eisenbahnunternehmens sind Verbindlichkeiten, die dem für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichteten Unternehmensbereich zuzurechnen sind, eindeutig getrennt von den Verbindlichkeiten der anderen Unternehmensbereiche auszuweisen. Derartige Schulden sind gesondert zu bedienen.
  8. Absatz 8,Die Konten eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens und der übrigen rechtlichen Einheiten eines vertikal integrierten Unternehmens sind so zu führen, dass die Einhaltung der Absatz eins, bis 4 und 6 sichergestellt ist und eine getrennte Rechnungsführung sowie transparente Finanzkreisläufe innerhalb des vertikal integrierten Unternehmens ermöglicht werden.
  9. Absatz 9,Im Rechnungswesen eines integrierten Eisenbahnunternehmens sind die Konten für den Unternehmensbereich, der für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichtet ist, und die Konten der übrigen eingerichteten Unternehmensbereiche so zu führen, dass die Einhaltung der Absatz eins, 2, 3, 5, und 7 sichergestellt ist und eine getrennte Rechnungsführung sowie transparente Finanzkreisläufe innerhalb des integrierten Eisenbahnunternehmens ermöglicht werden.
  10. Absatz 10,In vertikal integrierten Unternehmen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen detaillierte Aufzeichnungen über sämtliche kommerziellen und finanziellen Beziehungen zu den übrigen rechtlichen Einheiten des vertikal integrierten Unternehmens zu führen. In einem integrierten Eisenbahnunternehmen sind detaillierte Aufzeichnungen über sämtliche kommerziellen und finanziellen Beziehungen zwischen dem für den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur eingerichteten Unternehmensbereich und den anderen Unternehmensbereichen zu führen.
  11. Absatz 11,Die Schienen-Control Kommission ist befugt, entweder selbst zu überprüfen, oder durch von ihr Beauftragte überprüfen zu lassen, ob die Eisenbahnverkehrsunternehmen und integrierten Eisenbahnunternehmen die Bestimmungen der Absatz eins, bis 10 einhalten. Im Falle eines vertikal integrierten Unternehmens erstreckt sich diese Überprüfungsbefugnis auf alle rechtlichen Einheiten. Zu diesem Zwecke ist sie befugt, die Vorlage aller sachdienlichen Informationen von den überprüften Eisenbahnunternehmen, von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Betreibern von Serviceeinrichtungen, rechtlichen Einheiten von vertikal integrierten Unternehmen sowie von sämtlichen Unternehmen oder sonstigen Stellen, die unterschiedliche Leistungen im Bereich des Schienenverkehrs oder des Eisenbahninfrastrukturbetriebes erbringen oder in sich integrieren, zu verlangen. Insbesondere kann sie verlangen, dass alle oder ein Teil der im Anhang römisch acht der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Buchführungsdaten so hinreichend detailliert vorgelegt werden, wie es entsprechend dem Zweck der Vorlage dieser Daten erforderlich und angemessen ist.
  12. Absatz 12,Die Schienen-Control Kommission ist befugt, aus diesen Finanzdaten Rückschlüsse auf staatliche Beihilfen zu ziehen und diese dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen.

Koordinierung

Paragraph 55 g,

  1. Absatz eins,Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat sich mit den Fahrwegkapazitätsberechtigten, gegebenenfalls unter Beiziehung von Vertretern der Nutzer von Dienstleistungen im Bereich des Schienengütertransportes und des Schienenpersonenverkehrs, und des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu folgenden Themen einmal pro Jahr zu koordinieren:
    1. Ziffer eins
      Bedarf der Fahrwegkapazitätsberechtigten hinsichtlich Erhaltung und Ausbau der Eisenbahninfrastrukturkapazität;
    2. Ziffer 2
      Inhalt und Umsetzung der nutzerorientierten Ziele und Anreize, die in Verträgen gemäß Paragraph 55 b, Absatz eins, vorgegeben werden;
    3. Ziffer 3
      Inhalt und Umsetzung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen;
    4. Ziffer 4
      Fragen der Intermodalität und der Interoperabilität;
    5. Ziffer 5
      Fragen zur Nutzung und zu den Bedingungen für den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur sowie zur Qualität der Dienstleistungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
  2. Absatz 2,Die Schienen-Control Kommission ist vom Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen zur Teilnahme an der Koordinierung einzuladen und ist als Beobachter zur Teilnahme an der Koordinierung berechtigt.
  3. Absatz 3,Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat nach Durchführung einer Konsultation mit den Koordinierungsbeteiligten einen Leitfaden für die Koordinierung zu erstellen und zu veröffentlichen.
  4. Absatz 4,Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat auf seiner Internetseite einen Überblick über die gemäß Absatz eins, bis 3 durchgeführten Tätigkeiten zu veröffentlichen.

Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber

Paragraph 55 h,

Das Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen hat mit anderen Haupteisenbahninfrastrukturunternehmen des europäischen Netzwerkes der Infrastrukturbetreiber zusammenzuarbeiten, insbesondere im Hinblick auf

  1. Ziffer eins
    den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur in der Europäischen Union, beinhaltend die Netzplanung, die Finanz- und Investitionsplanung sowie den Bau und die Umrüstung der Fahrwege,
  2. Ziffer 2
    die Förderung der zeitigen und effizienten Einführung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums,
  3. Ziffer 3
    den Austausch bewährter Praktiken,
  4. Ziffer 4
    die Überwachung und den Vergleich der Leistung,
  5. Ziffer 5
    den Beitrag zu der Marktüberwachung gemäß Artikel 15, der Richtlinie 2012/34/EU,
  6. Ziffer 6
    die Befassung mit grenzüberschreitenden Engpässen und
  7. Ziffer 7
    die Erörterung der Anwendung der Artikel 37, und 40 der Richtlinie 2012/34/EU.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 57, samt Überschrift lautet:

„Zugangsberechtigte

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Zugangsberechtigte sind:
    1. Ziffer eins
      Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Erbringung von Personenverkehrsdiensten;
    2. Ziffer 2
      Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Güterverkehr.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, Ziffer eins, angeführte Zugangsberechtigung schließt das Recht des Eisenbahnverkehrsunternehmens ein, Fahrgäste an jedem beliebigen Bahnhof aufzunehmen und an einem anderen Bahnhof abzusetzen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 57 c, samt Überschrift lautet:

„Bedienungsverbot bei Personenverkehrsdiensten

Paragraph 57 c,

  1. Absatz eins,Liegt der Abfahrts- oder der Bestimmungsort eines Personenverkehrsdienstes auf einer Haupt- oder vernetzten Nebenbahn oder sind diese Orte über eine Alternativstrecke erreichbar, und sind diese Eisenbahnen Gegenstand eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Artikel 2, Litera i, der Verordnung (EG) Nr. 1370 aus 2007,), ist das Recht auf Zugang zu diesen Eisenbahnen zwecks Erbringung von Personenverkehrsdiensten eingeschränkt, falls die Ausübung eines solchen Zuganges das wirtschaftliche Gleichgewicht dieses Dienstleistungsauftrages oder dieser Dienstleistungsaufträge gefährden würde.
  2. Absatz 2,Die in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 11, Absatz 4, der Richtlinie 2012/34/EU angeführten Rechte und Pflichten der Regulierungsstelle im Zusammenhang mit der Ermittlung und Entscheidung darüber, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gefährdet wird, sind von der Schienen-Control Kommission wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Stellt die Schienen-Control Kommission fest, dass durch die Erbringung eines Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienstes das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge gefährdet wäre, hat sie auf mögliche Änderungen dieses Verkehrsdienstes hinzuweisen, die gewährleisten würden, dass doch ein Zugangsrecht für die Erbringung dieses Verkehrsdienstes gewährt werden kann.
  4. Absatz 4,Unter einem Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienst ist ein auf einer Eisenbahn erbrachter Personenverkehrsdienst, der ohne fahrplanmäßigen Zwischenhalt zwischen zwei mindestens 200 km voneinander entfernten Orten auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten Eisenbahnen erbracht wird, die für Geschwindigkeiten von im Allgemeinen mindestens 250 km/h ausgelegt ist und im Durchschnitt mit dieser Geschwindigkeit betrieben wird.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 62, samt Überschrift lautet:

„Zuweisungsstelle

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Zuweisungsstelle ist
    1. Ziffer eins
      das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder
    2. Ziffer 2
      die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. eine andere geeignete Stelle, wenn ihnen die Funktion einer Zuweisungsstelle mit schriftlichem Vertrag übertragen worden ist.
  2. Absatz 2,Entstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses gewahrt, kann ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die mit der Funktion als Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise aber auch an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag übertragen. In dem Vertrag, mit dem die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden, ist eine ausreichende Aufsichtsbefugnis des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vorzusehen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen haftet für Schäden, die sein Vertragspartner bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben verschuldet hat.
  3. Absatz 3,Die Wahrnehmung der mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das die im Paragraph 54 a, Absatz 5, angeführten Bestimmungen nicht anwendet, ist jedoch unzulässig. Ein solches Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sämtliche mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag zu übertragen, das bzw. die sodann diese Aufgaben als Zuweisungsstelle an Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eigenverantwortlich wahrzunehmen hat; der Vertrag darf keine Regelung enthalten, die eine gesetzeskonforme Ausübung der mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben beeinträchtigen oder unmöglich machen würde.
  4. Absatz 4,Die unter Absatz 2, und 3 angeführten anderen geeigneten Unternehmen bzw. anderen geeigneten Stellen dürfen keine Eisenbahnverkehrsunternehmen sein, keine Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren, von keinen Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden und müssen den Anforderungen der Paragraphen 55 c, bis 55f genügen.
  5. Absatz 5,Innerhalb eines vertikal integrierten Unternehmens dürfen die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundene Aufgaben an keine andere Einheit des vertikal integrierten Unternehmens übertragen werden; dies gilt nicht für den Fall, dass eine solche Einheit ausschließlich die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
  6. Absatz 6,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schienen-Control Kommission das Unternehmen bzw. die andere geeignete Stelle bekannt zu geben, an das bzw. an die sie die mit der Funktion einer Zuweisungsstelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise vertraglich übertragen haben.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 62 b, samt Überschrift lautet:

„Entgelterhebende Stelle

Paragraph 62 b,

  1. Absatz eins,Entgelterhebende Stelle ist
    1. Ziffer eins
      das Eisenbahninfrastrukturunternehmen oder
    2. Ziffer 2
      die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. eine andere geeignete Stelle, wenn ihnen die Funktion einer entgelterhebenden Stelle mit schriftlichem Vertrag übertragen worden ist.
  2. Absatz 2,Entstehen keine Interessenkonflikte und ist die Vertraulichkeit des Geschäftsgeheimnisses gewahrt, kann ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise aber auch an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag übertragen. In dem Vertrag, mit dem die mit der Funktion einer entgelterhebende Stelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise übertragen werden, ist eine ausreichende Aufsichtsbefugnis des Eisenbahninfrastrukturunternehmens vorzusehen. Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen haftet für Schäden, die sein Vertragspartner bei Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben verschuldet hat.
  3. Absatz 3,Die Wahrnehmung der mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das die im Paragraph 54 a, Absatz 5, angeführten Bestimmungen nicht anwendet, ist jedoch unzulässig. Ein solches Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat sämtliche mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben an die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder an ein anderes geeignetes Unternehmen bzw. an eine andere geeignete Stelle mit schriftlichem Vertrag zu übertragen, das bzw. die sodann diese Aufgaben als entgelterhebende Stelle an Stelle des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eigenverantwortlich wahrzunehmen hat; der Vertrag darf keine Regelung enthalten, die eine gesetzeskonforme Ausübung der mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben beeinträchtigen oder unmöglich machen würde.
  4. Absatz 4,Die unter Absatz 2, und 3 angeführten anderen geeigneten Unternehmen bzw. anderen geeigneten Stellen dürfen keine Eisenbahnverkehrsunternehmen sein, keine Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrollieren, von keinen Eisenbahnverkehrsunternehmen kontrolliert werden und müssen den Anforderungen der Paragraphen 55 c, bis 55f genügen.
  5. Absatz 5,Innerhalb eines vertikal integrierten Unternehmens dürfen die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundene Aufgaben an keine andere Einheit des vertikal integrierten Unternehmens übertragen werden; dies gilt nicht für den Fall, dass eine solche Einheit ausschließlich die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle übertragenen Aufgaben wahrnimmt.
  6. Absatz 6,Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben der Schienen-Control Kommission das Unternehmen bzw. die andere geeignete Stelle bekannt zu geben, an das bzw. an die sie die mit der Funktion einer entgelterhebenden Stelle verbundenen Aufgaben ganz oder teilweise vertraglich übertragen haben.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 65, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Fahrwegkapazitätsberechtigte, die ein Begehren auf Zuweisung von Fahrwegkapazität für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr auf im Paragraph 57 c, Absatz eins, angeführten Eisenbahnen bei der Zuweisungsstelle einzubringen beabsichtigen, haben die Zuweisungsstelle und die Schienen-Control Kommission davon mindestens 18 Monate vor dem Inkrafttreten des Netzfahrplanes, auf den sich dieses Begehren beziehen soll, zu unterrichten. Die Schienen-Control Kommission hat ihrerseits die Vertragsparteien des oder der öffentlichen Dienstleistungsaufträge von der beabsichtigten Einbringung des Begehrens unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zehn Tagen zu unterrichten.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 65 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Falls dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann auch die Schienen-Control Kommission verlangen, vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen über die Nichtverfügbarkeit von Fahrwegkapazität aufgrund außerfahrplanmäßiger Fahrweginstandhaltungsarbeiten unterrichtet zu werden.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 66, erhält der Absatz 2, die Gliederungsbezeichnung „(3)“;Paragraph 66, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Bei technisch bedingten oder unfallbedingten Störungen der Zugbewegungen hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation wieder zu normalisieren. Zu diesem Zweck hat es einen Notfallplan zu erstellen, in dem die verschiedenen staatlichen Stellen aufgeführt sind, die bei schwerwiegenden Vorfällen oder schwerwiegenden Störungen der Zugbewegungen zu unterrichten sind.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 66, Absatz eins, wird folgender Absatz 2, (neu) eingefügt:

  1. Absatz 2,Hat eine Störung der Zugbewegung mögliche Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, hat das Eisenbahninfrastrukturunternehmen
    1. Ziffer eins
      alle relevanten Informationen darüber an alle anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen weiterzugeben, deren Eisenbahninfrastruktur und deren Verkehr auf der Eisenbahninfrastruktur von der Störung betroffen sein könnten, und
    2. Ziffer 2
      mit diesen Eisenbahninfrastrukturunternehmen zusammenzuarbeiten, um den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr wieder zu normalisieren.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 67 f, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Die Wegeentgelte für den Zugang zu den Eisenbahnkorridoren, die in der Verordnung (EU) 2016/919 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union, Amtsblatt , L 158 vom 15.06.2016, S. 1, angegeben sind, können differenziert werden. Durch eine solche Differenzierung dürfen die Erlöse des Eisenbahninfrastrukturunternehmens insgesamt nicht steigen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 74, Absatz eins, Einleitungssatz lautet wie folgt:

„Die Schienen-Control Kommission hat zur Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten auf Beschwerde von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie von Amts wegen über geeignete Maßnahmen zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, von Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten zu entscheiden; insbesondere hat sie“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    Verträge oder Urkunden über die Zuweisung von Fahrwegkapazität oder die Gewährung des Mindestzugangspaketes für unwirksam zu erklären, wenn
    1. Litera a
      das Eisenbahninfrastrukturunternehmen, das den Vertrag abgeschlossen oder die Urkunde erstellt hat, entgegen Paragraph 62, Absatz 3, die Funktion einer Zuweisungsstelle und entgegen Paragraph 62 b, Absatz 3, die Funktion einer entgelterhebenden Stelle ausgeübt hat, oder
    2. Litera b
      eine dem Paragraph 62, Absatz 4, nicht entsprechende Zuweisungsstelle den Vertrag abgeschlossen oder die Urkunde erstellt hat oder das in dem Vertrag oder der Urkunde ausgewiesene Wegeentgelt von einer dem Paragraph 62 b, Absatz 4, nicht entsprechenden entgelterhebenden Stelle festgelegt worden ist, oder“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 11, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Ziffer 12, bis 14 werden angefügt:

  1. Ziffer 12
    festzustellen, ob die Bestimmungen des Paragraph 55 c, über die Unabhängigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 55 c, aufzutragen;
  2. Ziffer 13
    festzustellen, ob die Bestimmungen des Paragraph 55 d, über die Unabhängigkeit der wesentlichen Funktionen eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 55 d, aufzutragen;
  3. Ziffer 14
    festzustellen, ob die Bestimmungen des Paragraph 55 e, über das Verkehrsmanagement, die Instandhaltungsplanung und langfristige Planung größerer Instandhaltungs- und/oder Erneuerungsarbeiten eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 55 e, aufzutragen;
  4. Ziffer 15
    festzustellen, ob die Bestimmungen des Paragraph 55 f, über die finanzielle Transparenz eingehalten werden; falls dies nicht der Fall ist, ist die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 55 f, aufzutragen.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 74 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Schienen-Control Kommission obliegt die Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung und zur Überwachung des Wettbewerbs am österreichischen Schienenverkehrsmarkt, insbesondere auch am Markt für Hochgeschwindigkeits-Personenverkehrsdienste.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 81, Absatz 4, wird die Wortfolge „in Paragraphen 13, Absatz 4, 65, Absatz 5, und 8, 65b Absatz eins, 68 a, 74 a, Absatz eins, 84 b, 84 c, Absatz eins, bis 3 angeführten Aufgaben“ durch die Wortfolge „in Paragraphen 13, Absatz 4, 55 g, Absatz 2, 65, Absatz 5, und 8, 65b Absatz eins, 68 a, 74 a, Absatz eins, 84 b, 84 c, Absatz eins, bis 3 angeführten Aufgaben“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Nach Paragraph 84 c, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 a,In Angelegenheiten, die einen grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsdienst betreffen, und in denen neben einer Entscheidung der Schienen-Control Kommission auch die Entscheidung anderer Regulierungsstellen erforderlich ist, hat die Schienen-Control Kommission bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung lösungsorientiert mit den betreffenden anderen Regulierungsstellen zusammenzuarbeiten.“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 92, werden im Absatz eins, Ziffer eins, das Wort „mitgeteilte“ durch das Wort „benannte“ ersetzt, und im Absatz 2, die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ und das Wort „mitzuteilen“ durch die Wortfolge „zu benennen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 135, Absatz eins, entfällt das Wort „höchstens“.

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 145, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3,Von dem Erfordernis, die deutsche Sprache dem Niveau B1 des vom Europarat festgelegten gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERF) entsprechend hörend und lesend zu verstehen und sich mündlich und schriftlich zu verständigen, können Triebfahrzeugführer von Zügen, die von einem Eisenbahnverkehrsunternehmen in Abschnitten zwischen den Staatsgrenzen und den grenznahen, für den grenzüberschreitenden Verkehr bestimmten Bahnhöfen betrieben werden, unter Einhaltung folgender Voraussetzungen freigestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat beim Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine Freistellung des betreffenden Triebfahrzeugführers beantragt.
    2. Ziffer 2
      Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat dem Freistellungsantrag stattgegeben. Dies setzt einen Nachweis des antragstellenden Eisenbahnverkehrsunternehmens voraus, dass es ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass der betreffende Triebfahrzeugführer und die Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen den sonstigen Anforderungen des Anhanges römisch sechs der Richtlinie 2007/59/EG entsprechend miteinander kommunizieren können.
  2. Absatz 4,Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat alle Eisenbahnverkehrsunternehmen, die Freistellungsanträge einbringen, fair und gleich zu behandeln sowie dasselbe Prüfverfahren anzuwenden. Das Prüfverfahren ist in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu beschreiben.
  3. Absatz 5,Das Eisenbahnverkehrsunternehmen und das Eisenbahninfrastrukturunternehmen müssen sicherstellen, dass die gemäß Absatz 3, freigestellten Triebfahrzeugführer und die betreffenden Mitarbeiter des Eisenbahninfrastrukturunternehmens von der Freistellungsmöglichkeit und von den in Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Vorkehrungen unterrichtet und im Rahmen ihrer Sicherheitsmanagementsysteme ausreichend geschult werden.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 164, Absatz eins, erhalten die Ziffern 23 bis 29 die Bezeichnung 25 bis 31; folgende Ziffer 23, und 24 werden eingefügt:

  1. Ziffer 23
    nicht den gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 12, bis 15 mit Bescheid der Schienen-Control Kommission erteilten Aufträgen nachkommt;
  2. Ziffer 24
    nicht Maßnahmen umsetzt, die in Entscheidungen der Schienen-Control Kommission gemäß Paragraph 74, Absatz eins, zur Sicherstellung des Wettbewerbs in den Schienenverkehrsmärkten zur Korrektur von Fällen der Diskriminierung von Fahrwegkapazitätsberechtigten oder Eisenbahnverkehrsunternehmen, Marktverzerrungen und anderer unerwünschter Entwicklungen in diesen Märkten getroffen wurden;“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 170, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, Amtsblatt Nummer L 343 vom 14.12.2012 Seite 32, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2370, Amtsblatt Nummer L 352 vom 23.12.2016 Seite 1;“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 170, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Richtlinie 2007/59/EG über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Züge und Lokomotiven im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen, Amtsblatt Nummer L 315 vom 3.12.2007 Seite 51, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/882, Amtsblatt Nummer L 146 vom 3.06.2016 Seite 22;“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 175, Absatz 2, wird das Zitat „§ 57 Ziffer 3, durch das Zitat „§ 57 Ziffer 2, ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 177, entfällt die Ziffer 3; die bisherigen Ziffern 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 3 und 4.

Novellierungsanordnung 35, Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

1. Teil: Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Eisenbahnen

Paragraph eins a,

Eisenbahninfrastrukturunternehmen

Paragraph eins b,

Eisenbahnverkehrsunternehmen

Paragraph eins c,

Integrierte Eisenbahnunternehmen

Paragraph eins d,

Vertikal integriertes Unternehmen

Paragraph eins e,

Internationale Gruppierung

Paragraph eins f,

Stadt- und Vorortverkehr

Paragraph eins g,

Regionalverkehr

Paragraph eins h,

Internationaler Güterverkehr

Paragraph eins i,

Grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst

Paragraph 2,

Öffentliche Eisenbahnen

Paragraph 3,

Nicht-öffentliche Eisenbahnen

Paragraph 4,

Hauptbahnen, Nebenbahnen

Paragraph 5,

Straßenbahnen

Paragraph 7,

Anschlussbahnen

Paragraph 8,

Materialbahnen

Paragraph 9,

Gemeinsame Sicherheitsmethoden

Paragraph 9 a,

Gemeinsame Sicherheitsziele

Paragraph 9 b,

Stand der Technik

Paragraph 10,

Eisenbahnanlagen

Paragraph 10 a,

Eisenbahninfrastruktur

2. Teil: Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden

Paragraph 11,

Entscheidung über Vorfragen

Paragraph 12,

Behördenzuständigkeit

Paragraph 13,

Behördenaufgaben

Paragraph 13 a,

Jahresbericht

Paragraph 13 b,

Sicherheitsempfehlungen

3. Teil: Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen

1. Hauptstück: Konzession

Paragraph 14,

Erforderlichkeit der Konzession

Paragraph 14 a,

Konzessionsverfahren

Paragraph 14 b,

Betriebseröffnungsfrist, Konzessionsdauer

Paragraph 14 c,

Erwerb einer Eisenbahn

Paragraph 14 d,

Verlängerung der Konzessionsdauer

Paragraph 14 e,

Konzessionsentziehung

Paragraph 14 f,

Erlöschen der Konzession

2. Hauptstück: Verkehrsgenehmigung

Paragraph 15,

Erforderlichkeit der Verkehrsgenehmigung

Paragraph 15 a,

Unterlagen zum Antrag

Paragraph 15 b,

Voraussetzungen

Paragraph 15 c,

Zuverlässigkeit

Paragraph 15 d,

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Paragraph 15 e,

Fachliche Eignung

Paragraph 15 f,

Entscheidungspflicht

Paragraph 15 g,

Verkehrseröffnung

Paragraph 15 h,

Überprüfungen

Paragraph 15 i,

Entziehung, Einschränkung

Paragraph 15 j,

Mitteilungspflichten

Paragraph 15 k,

Erlöschen der Verkehrsgenehmigung

3. Hauptstück: Verkehrskonzession

Paragraph 16,

Erforderlichkeit der Verkehrskonzession

Paragraph 16 a,

Unterlagen zum Antrag

Paragraph 16 b,

Voraussetzungen

Paragraph 16 c,

Verkehrseröffnungsfrist

Paragraph 16 d,

Überprüfungen

Paragraph 16 e,

Entziehung, Einschränkung

Paragraph 16 f,

Erlöschen der Verkehrskonzession

4. Hauptstück: Genehmigung für nicht-öffentliche Eisenbahnen

Paragraph 17,

Erforderlichkeit der Genehmigung

Paragraph 17 a,

Genehmigungsverfahren

Paragraph 17 b,

Werksverkehr, beschränkt-öffentlicher Verkehr

5. Hauptstück: Rechte des Eisenbahnunternehmens

Paragraph 18,

Bau- und Betriebsrechte

Paragraph 18 a,

Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung

Paragraph 18 b,

Enteignungsrecht

Paragraph 18 c,

Duldungsrechte

Paragraph 18 d,

Schienenersatzverkehr

6. Hauptstück: Pflichten des Eisenbahnunternehmens

Paragraph 19,

Vorkehrungen

Paragraph 19 a,

Regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen

Paragraph 19 b,

Einstellung aus Sicherheitsgründen

Paragraph 19 c,

Meldepflicht bei Unfällen und Störungen

Paragraph 20,

Verkehrsanlagen, Wasserläufe

Paragraph 20 a,

Einfriedungen, Schutzbauten

Paragraph 21,

Betriebsleiter

Paragraph 21 a,

Allgemeine Anordnungen an Eisenbahnbedienstete

Paragraph 21 b,

Selbständiges Führen und Bedienen eines Triebfahrzeuges

Paragraph 21 c,

Qualifizierte Tätigkeiten

Paragraph 22 a,

Tarife samt Bedingungen

Paragraph 22 a,

Entschädigungsbedingungen

Paragraph 22 b,

Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen an die Schienen-Control GmbH

Paragraph 22 c,

Notfallpläne für die Hilfeleistungserbringung

Paragraph 23,

Direkte Abfertigung, durchgehender Tarif

Paragraph 24,

GemeinwirtschaftlicheVerpflichtungen

Paragraph 25,

Genehmigungspflichtige Rechtsakte

Paragraph 26,

Auskunftspflicht des Eisenbahnunternehmens

Paragraph 27,

Erleichterungen

Paragraph 28,

Einstellung wegen wirtschaftlicher Unzumutbarkeit

Paragraph 29,

Auflassung einer Eisenbahn

Paragraph 30,

Eisenbahnaufsichtsorgane

Paragraph 30 a,

Vorhandensein gefährlicher Stoffe

7. Hauptstück: Bau, Veränderung und Inbetriebnahme von Eisenbahnanlagen, nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und Inbetriebnahme von Schienenfahrzeugen

1. Abschnitt: Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung

Paragraph 31,

Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

Paragraph 31 a,

Antrag

Paragraph 31 b,

Bauentwurf

Paragraph 31 c,

Mündliche Verhandlung

Paragraph 31 d,

Berührte Interessen

Paragraph 31 e,

Parteien

Paragraph 31 f,

Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 31 g,

Bauausführungsfrist

Paragraph 31 h,

Höchstgerichtliche Aufhebung eines Baugenehmigungsbescheides

2. Abschnitt: Bauartgenehmigung

1. Unterabschnitt: Schienenfahrzeuge

Paragraph 32,

Erforderlichkeit einer Bauartgenehmigung

Paragraph 32 a,

Antrag

Paragraph 32 b,

Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 32 c,

Berechtigungen

Paragraph 32 d,

Befristung in der Bauartgenehmigung

Paragraph 32 e,

Befristete Erprobung von Schienenfahrzeugen

2. Unterabschnitt: Eisenbahnsicherungstechnische Einrichtungen

Paragraph 33,

Zulässigkeit einer Bauartgenehmigung

Paragraph 33 a,

Antrag

Paragraph 33 b,

Genehmigungsvoraussetzungen

Paragraph 33 c,

Befristung in der Bauartgenehmigung

3. Abschnitt: Betriebsbewilligung

Paragraph 34,

Erforderlichkeit der Betriebsbewilligung

Paragraph 34 a,

Verbindung mit anderen Genehmigungen

Paragraph 34 b,

Antrag

Paragraph 35,

Erteilung der Betriebsbewilligung

4. Abschnitt: Genehmigungsfreie Vorhaben

Paragraph 36,

 

8. Hauptstück: Sicherheitsbescheinigung

Paragraph 37,

Erforderlichkeit einer Sicherheitsbescheinigung

Paragraph 37 a,

Vorkehrungen des Eisenbahnverkehrsunternehmens

Paragraph 37 b,

Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen

Paragraph 37 c,

Entzug von Sicherheitsbescheinigungen

Paragraph 37 d,

Mitteilungspflichten

9. Hauptstück: Sicherheitsgenehmigung

Paragraph 38,

Erforderlichkeit einer Sicherheitsgenehmigung

Paragraph 38 a,

Nachweis getroffener Vorkehrungen des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

Paragraph 38 b,

Ausstellung der Sicherheitsgenehmigung

Paragraph 38 c,

Entzug der Sicherheitsgenehmigung

Paragraph 38 d,

Mitteilungspflichten

10. Hauptstück: Sicherheitsmanagementsystem, Sicherheitsbericht

Paragraph 39,

Einführung eines Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 39 a,

Zweck des Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 39 b,

Wesentliche Bestandteile des Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 39 c,

Zertifizierung des Sicherheitsmanagementsystems

Paragraph 39 d,

Sicherheitsbericht

11. Hauptstück: Sonstiges

Paragraph 40,

Verzeichnis eisenbahntechnischer Fachgebiete

Paragraph 40 a,

Vorarbeiten

Paragraph 40 b,

Einlösungsrecht des Bundes

Paragraph 41,

Ausländische Rechtsakte

Paragraph 41 a,

Entscheidungspflicht

Paragraph 41 b,

Bewertungsstelle

3a. Teil: Anrainerbestimmungen, Verhalten innerhalb von Eisenbahnanlagen

1. Hauptstück: Anrainerbestimmungen

Paragraph 42,

Bauverbotsbereich

Paragraph 43,

Gefährdungsbereich

Paragraph 43 a,

Feuerbereich

Paragraph 44,

Beseitigung eines verbotswidrigen Zustandes

Paragraph 45,

Beseitigung eingetretener Gefährdungen

2. Hauptstück: Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen und in Schienenfahrzeugen

Paragraph 46,

Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen

Paragraph 47,

Betreten hiefür nicht bestimmter Stellen von Eisenbahnanlagen

Paragraph 47 a,

Benützung nicht-öffentlicher Eisenbahnübergänge

Paragraph 47 b,

Bahnbenützende

3. Hauptstück: Sonstiges

Paragraph 47 c,

Schutzvorschriften

4. Teil: Kreuzungen mit Verkehrswegen, Eisenbahnübergänge

1. Hauptstück: Bauliche Umgestaltung von Verkehrswegen, Auflassung schienengleicher Eisenbahnübergänge

Paragraph 48,

Anordnung der baulichen Umgestaltung und der Auflassung

2. Hauptstück: Schienengleiche Eisenbahnübergänge

Paragraph 49,

Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung

Paragraph 50,

Bildverarbeitende technische Einrichtungen

5. Teil: Verknüpfung von Schienenbahnen

Paragraph 53 a,

Anschluss und Mitbenützung

Paragraph 53 b,

Behandlung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren

Paragraph 53 c,

Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

Paragraph 53 d,

Vorlage von Verträgen

Paragraph 53 f,

Wettbewerbsaufsicht

6. Teil: Regulierung des Schienenverkehrsmarktes

1. Hauptstück: Allgemeines

Paragraph 54,

Zweck

Paragraph 54 a,

Ausnahmen vom Geltungsbereich des 6. Teiles

Paragraph 55,

Trennungsmaßnahmen

Paragraph 55 a,

Leitstrategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur

Paragraph 55 b,

Finanzierungsverträge zur Eisenbahninfrastruktur

Paragraph 55 c,

Unabhängigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens

Paragraph 55 d,

Unabhängigkeit bei den wesentlichen Funktionen

Paragraph 55 e,

Unparteilichkeit hinsichtlich Verkehrsmanagement und Instandhaltungsplanung

Paragraph 55 f,

Finanzielle Transparenz

Paragraph 55 g,

Koordinierung

Paragraph 55 h,

Europäisches Netzwerk der Infrastrukturbetreiber

2. Hauptstück: Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, zu Serviceeinrichtungen und -leistungen

1. Abschnitt: Allgemeines

Paragraph 56,

Zugang zur Eisenbahninfrastruktur

Paragraph 57,

Zugangsberechtigte

Paragraph 57 a,

Fahrwegkapazitätsberechtigte

Paragraph 57 b,

Anforderungen an Fahrwegkapazitätsberechtigte

Paragraph 57 c,

Bedienungsverbot bei Personenverkehrsdiensten

Paragraph 58,

Mindestzugangspaket

Paragraph 58 a,

Serviceeinrichtungen

Paragraph 58 b,

Zugang zu Serviceeinrichtungen, Gewährung von Serviceleistungen

Paragraph 59,

Schienennetz-Nutzungsbedingungen

Paragraph 60,

Entziehung von Zugtrassen

Paragraph 62,

Zuweisungsstelle

Paragraph 62 a,

Betreiber einer Serviceeinrichtung

Paragraph 62 b,

Entgelterhebende Stelle

2. Abschnitt: Zuweisung von Fahrwegkapazität

Paragraph 63,

Zuweisungsgrundsätze

Paragraph 64,

Rahmenregelung

Paragraph 64 a,

Zusammenarbeit von Zuweisungsstellen

Paragraph 65,

Netzfahrplanerstellung

Paragraph 65 a,

Fahrwegkapazität für regelmäßige Instandhaltungsarbeiten

Paragraph 65 b,

Koordinierungsverfahren

Paragraph 65 c,

Überlastete Eisenbahninfrastruktur

Paragraph 65 d,

Kapazitätsanalyse

Paragraph 65 e,

Plan zur Erhöhung der Fahrwegkapazität

Paragraph 65 f,

Verlangen nach Aufgabe von Zugtrassen

Paragraph 66,

Sondermaßnahmen bei Störungen

3. Abschnitt: Wegeentgelte und Dienstleistungsentgelte

1. Unterabschnitt: Entgeltgrundsätze für das Wegeentgelt

Paragraph 67,

Kosten des Zugbetriebes

Paragraph 67 a,

Entgeltbestandteile für Kapazitätsengpässe

Paragraph 67 b,

Umweltbezogene Auswirkungen des Zugbetriebes

Paragraph 67 c,

Gemittelte Festsetzung des Wegeentgeltes

2. Unterabschnitt: Ausnahme von den Entgeltgrundsätzen für das Wegeentgelt

Paragraph 67 d,

Volle Kostendeckung der Wegeentgelte

Paragraph 67 e,

Höhere Wegeentgelte für bestimmte Eisenbahninfrastrukturen

Paragraph 67 f,

Wegeentgeltregel für bestimmte Eisenbahnkorridore

Paragraph 67 g,

Vergleichbarkeit der Wegeentgelte

3. Unterabschnitt: Sonstiges

Paragraph 67 h,

Leistungsabhängige Wegeentgeltbestandteile

Paragraph 67 i,

Entgelt für nicht genutzte Fahrwegkapazität

Paragraph 68,

Festsetzung der Wegeentgelte

Paragraph 68 a,

Verhandlungen über die Höhe des Wegeentgeltes

Paragraph 69,

Entrichtung der Wegeentgelte

Paragraph 69 a,

Wegeentgeltnachlässe

Paragraph 69 b,

Dienstleistungsentgelte

Paragraph 69 c,

Informations- und Nachweispflichten

Paragraph 70,

Zusammenarbeit bei schienennetzübergreifenden Wegeentgeltregelungen

4. Abschnitt: Behandlung von Begehren, Beschwerde

Paragraph 70 a,

Rechtsform

Paragraph 71,

Behandlung von Begehren auf Fahrwegkapazitätszuweisung und Gewährung des Mindestzugangspaketes

Paragraph 71 a,

Behandlung von Begehren auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und Gewährung von Serviceleistungen

Paragraph 72,

Beschwerde gegen die Zuweisungsstelle

Paragraph 73,

Beschwerde gegen einen Betreiber von Serviceeinrichtung

Paragraph 73 a,

Vorlage von Verträgen und Urkunden

5. Abschnitt: Wettbewerbsüberwachung, Marktbeobachtung

Paragraph 74,

Überwachung des Wettbewerbs

Paragraph 74 a,

Marktbeobachtung

6a. Teil: Zugang auf anderen Eisenbahnen

Paragraph 75 a,

Zugangsrechte auf anderen Eisenbahnen

Paragraph 75 b,

Freiwillig eingeräumter Zugang

6b. Teil: Schulungseinrichtungen

Paragraph 75 c,

Zugang zu Schulungseinrichtungen

Paragraph 75 d,

Prüfung, Zeugnisse

Paragraph 75 e,

Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

6c. Teil: Schienen-Control GmbH

Paragraph 76,

Gründung der Schienen-Control GmbH

Paragraph 77,

Aufgaben der Schienen-Control GmbH

Paragraph 78,

Verfahrensvorschrift

Paragraph 78 a,

Außergerichtliche Streitbeilegung mit Kunden

Paragraph 78 b,

Unwirksamkeitserklärung durch die Schienen-Control Kommission

Paragraph 78 c,

Tätigkeitsbericht

Paragraph 78 d,

Auskunftspflichten

Paragraph 79,

Aufsicht

Paragraph 79 a,

Erklärung der Geschäftsführer

Paragraph 79 b,

Berufsverbot

Paragraph 80,

Aufwand der Schienen-Control GmbH

7. Teil: Regulierungsbehörde

Paragraph 81,

Einrichtung der Schienen-Control Kommission

Paragraph 82,

Zusammensetzung der Schienen-Control Kommission

Paragraph 82 a,

Erklärung der Mitglieder und Ersatzmitglieder

Paragraph 82 b,

Berufsverbot

Paragraph 83,

Beschlussfassung und Geschäftsordnung

Paragraph 84,

Verfahrensvorschrift

Paragraph 84 a,

Auskunftspflichten

Paragraph 84 b,

Konsultierung von Nutzern

Paragraph 84 c,

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Paragraph 84 d,

Kundmachung von Verordnungen der Schienen-Control Kommission

Paragraph 85,

Kosten und Entschädigung der Mitglieder

8. Teil: Interoperabilität

1. Hauptstück: Anwendungsbereich

Paragraph 86,

 

2. Hauptstück: Interoperabilität des Eisenbahnsystems

1. Abschnitt: Allgemeines

Paragraph 87,

Zweck

Paragraph 88,

Interoperabilität

Paragraph 89,

Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)

Paragraph 90,

Umrüstung

Paragraph 91,

Erneuerung

Paragraph 92,

Benannte Stellen

Paragraph 93,

Grundlegende Anforderungen

Paragraph 94,

Bereitstellung von Daten

2. Abschnitt: Interoperabilitätskomponenten

Paragraph 95,

Begriffsbestimmung

Paragraph 96,

Inverkehrbringen

Paragraph 97,

Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit

Paragraph 98,

EG-Erklärung

Paragraph 99,

Unrichtige EG-Erklärung

3. Abschnitt: Teilsysteme

Paragraph 100,

Begriffsbestimmung

Paragraph 101,

Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

Paragraph 102,

Nichtanwendbarkeit der TSI

Paragraph 103,

EG-Prüferklärung

Paragraph 104,

EG-Prüfung

Paragraph 105,

Sonderbestimmung für die Erteilung der Betriebsbewilligung

4. Abschnitt: Schienenfahrzeuge

Paragraph 106,

Sonderbestimmung für das Bauartgenehmigungsverfahren

Paragraph 107,

Unterrichtung der Europäischen Eisenbahnagentur

Paragraph 108,

Europäische Fahrzeugnummer

Paragraph 109,

Eintragung in das Einstellungsregister

3. Hauptstück: Infrastrukturregister

Paragraph 110,

Inhalt des Registers

Paragraph 111,

Veröffentlichung des Registers

4. Hauptstück: Einstellungsregister

Paragraph 112,

Errichtung, Führung und Aktualisierung

Paragraph 113,

Inhalt

Paragraph 114,

Eintragungsverfahren

Paragraph 115,

Auskunft über Daten und Angaben

5. Hauptstück: Instandhaltung von Schienenfahrzeugen

Paragraph 116,

Halter

Paragraph 117,

Instandhaltungsstelle

Paragraph 118,

Zuständigmachung einer Instandhaltungsstelle

Paragraph 119,

Aufgabe einer Instandhaltungsstelle

Paragraph 120,

Einrichtung eines Instandhaltungssystems

Paragraph 121,

Zertifizierung des Instandhaltungssystems

Paragraph 122,

Sonderbestimmungen für Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen

9. Teil: Triebfahrzeugführer

1. Hauptstück: Allgemeines

Paragraph 124,

Triebfahrzeugführer

Paragraph 125,

Anwendungsbereich

Paragraph 126,

Voraussetzung zum Führen eines Triebfahrzeuges

Paragraph 127,

Ausländische Fahrerlaubnisse

2. Hauptstück: Fahrerlaubnis

Paragraph 128,

Wesen der Fahrerlaubnis

Paragraph 129,

Voraussetzungen

Paragraph 130,

Zuständigkeit

Paragraph 131,

Antragsunterlagen für die Ausstellung einer Fahrerlaubnis

Paragraph 132,

Physische Eignung

Paragraph 133,

Arbeitspsychologische Eignung

Paragraph 134,

Allgemeine Fachkenntnisse

Paragraph 135,

Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Fahrerlaubnis

Paragraph 136,

Erneuerung der Fahrerlaubnis

Paragraph 137,

Ausstellung eines Duplikates der Fahrerlaubnis

Paragraph 138,

Aktualisierung der Fahrerlaubnis

Paragraph 139,

Überprüfungen

Paragraph 140,

Entzug und Aussetzung der Fahrerlaubnis

3. Hauptstück: Bescheinigung

Paragraph 141,

Ausweis der Triebfahrzeuge und Eisenbahnen

Paragraph 142,

Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bescheinigung

Paragraph 143,

Ausstellung, Inhalt und Merkmale der Bescheinigung

Paragraph 144,

Verfahren

Paragraph 145,

Fachkenntnisse, Sprachkenntnisse

Paragraph 146,

Unternehmensinterne Überprüfungen

Paragraph 147,

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Paragraph 147 a,

Behördliche Überprüfung

4. Hauptstück: Sachverständige

Paragraph 148,

Bestellung sachverständiger Prüfer

Paragraph 149,

Verzeichnis der sachverständigen Prüfer

Paragraph 150,

Begutachtungsbefugnis

Paragraph 150 a,

Überprüfung, Einschränkung der Begutachtungsbefugnis, Widerruf der Bestellung

5. Hauptstück: Ausbildung

Paragraph 151,

Ausbildungsmethode

Paragraph 152,

Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

Paragraph 153,

Zugang zur Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung

Paragraph 154,

Beschwerde an die Schienen-Control Kommission

Paragraph 155,

Ersatz der Ausbildungskosten

Paragraph 155 a,

Überprüfung, Einschränkung und Einstellung des Schulungsbetriebes

6. Hauptstück: Fahrerlaubnis-Register

Paragraph 156,

Errichtung und Führung

Paragraph 157,

Inhalt

Paragraph 158,

Auskunft über Daten und Angaben

7. Hauptstück: Bescheinigungs-Register

Paragraph 159,

Errichtung und Führung

Paragraph 160,

Inhalt

Paragraph 161,

Auskunft über Daten und Angaben

8.

Hauptstück: Triebfahrzeugführerangelegenheiten mit Auslandsbezug

Paragraph 161 a,

Ausländische Fahrerlaubnis

Paragraph 161 b,

Inländische Fahrerlaubnis

Paragraph 161 c,

Ausländische Bescheinigung

Paragraph 161 d,

Inländische Bescheinigung

9. Hauptstück: Sonstiges

Paragraph 161 e,

Unabhängige Beurteilung

Paragraph 161 f,

Überwachung im Rahmen eines Systems von Qualitätsnormen

10. Teil: Schlussbestimmungen

1. Hauptstück: Strafen, Verwalterbestellung

Paragraph 162,

 

Paragraph 163,

 

Paragraph 164,

 

Paragraph 165,

 

Paragraph 166,

 

Paragraph 167,

 

Paragraph 168,

 

2. Hauptstück: Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften, Verweisungen

Paragraph 169,

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

Paragraph 170,

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Union

Paragraph 171,

Verweisungen

Paragraph 172,

Personenbezogene Bezeichnungen

3. Hauptstück: Übergangsbestimmungen, Vollziehung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Paragraph 173,

Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,

Paragraph 174,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2004,

Paragraph 175,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2006,

Paragraph 176,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2010,

Paragraph 176 a,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,

Paragraph 176 b,

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,

Paragraph 177,

Vollziehung

Paragraph 178,

Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

Van der Bellen

Bierlein