Absatz einsMit diesem Bundesgesetz werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit für die Websites und mobilen Anwendungen des Bundes festgelegt, damit diese für die Nutzer, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, besser zugänglich werden.
Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 22. Juli 2019 |
Teil I |
59. Bundesgesetz: | Web-Zugänglichkeits-Gesetz – WZG |
(NR: GP XXVI RV 574 AB 655 S. 86. BR: AB 10199 S. 896.) | |
[CELEX-Nr.: 32016L2102] |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl des weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist anzuwenden auf
Van der Bellen
Bierlein