56. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 – KlubFG), BGBl. Nr. 156/1985 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 – KlubFG), Bundesgesetzblatt Nr. 156 aus 1985, (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:
„§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 2 und § 4 Abs. 1 ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Nationalrates, die dem selben Klub angehören, über 40 Prozent liegt.Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Nationalrates, die dem selben Klub angehören, über 40 Prozent liegt.
(2)Absatz 2,Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. § 3 und § 4 Abs. 2, soweit Mitglieder des Bundesrates anspruchsbegründend sind, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Bundesrates, die der selben Bundesratsfraktion angehören, über 40 Prozent liegt.“Die Summe der Fördermittel eines Klubs gem. Paragraph 3 und Paragraph 4, Absatz 2,, soweit Mitglieder des Bundesrates anspruchsbegründend sind, ist um drei Prozent zu erhöhen, wenn der Anteil der Frauen an den Mitgliedern des Bundesrates, die der selben Bundesratsfraktion angehören, über 40 Prozent liegt.“
2.Novellierungsanordnung 2, In § 5 Abs. 1, 2, 3 und 5 wird jeweils nach der Wortfolge „§§ 2 bis 4“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung von § 4a“, eingefügt.In Paragraph 5, Absatz eins, 2, 3 und 5 wird jeweils nach der Wortfolge „§§ 2 bis 4“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung von Paragraph 4 a,, eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 6 Abs. 2 wird folgender § 6 Abs. 3 eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Paragraph 6, Absatz 3, eingefügt:
„(3)Absatz 3,§ 4a in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 56/2019 tritt mit 1. November 2019 in Kraft.“Paragraph 4 a, in der Fassung des Bundesgesetzblattes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2019, tritt mit 1. November 2019 in Kraft.“
Van der Bellen
Bierlein