53. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung erlassen (BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G) und das BFA-Verfahrensgesetz, das Asylgesetz 2005 und das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art.
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Gegenstand / Bezeichnung
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1
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Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G)
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2
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Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
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3
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Änderung des Asylgesetzes 2005
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4
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Änderung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005
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Artikel 1 |
Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU-Errichtungsgesetz – BBU-G) |
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Errichtung und Aufgaben
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§ 1.Paragraph eins,
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Errichtung der Bundesagentur
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§ 2.Paragraph 2,
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Aufgaben der Bundesagentur
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2. Abschnitt Finanzierung und Vermögen
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§ 3.Paragraph 3,
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Finanzierung
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§ 4.Paragraph 4,
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Vermögensübertragung
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§ 5.Paragraph 5,
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Übertragung von Rechten und Pflichten aus Bestandverträgen an Liegenschaften
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§ 6.Paragraph 6,
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Rechnungslegung
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§ 7.Paragraph 7,
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Kostenersatz der Leistungen
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§ 8.Paragraph 8,
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Rahmenvertrag
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3. Abschnitt Organisation
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§ 9.Paragraph 9,
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Vertretung der Bundesagentur
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§ 10.Paragraph 10,
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Aufsichtsrat
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§ 11.Paragraph 11,
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Errichtungserklärung
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§ 12.Paragraph 12,
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Grundsätze der Unternehmensführung
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4. Abschnitt Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur
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§ 13.Paragraph 13,
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Rechtsberatung
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§ 14.Paragraph 14,
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Menschenrechtsbeobachtung
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§ 15.Paragraph 15,
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Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen
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5. Abschnitt Bestimmungen über die Beschäftigung in der Bundesagentur
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§ 16.Paragraph 16,
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Beamte
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§ 17.Paragraph 17,
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Vertragsbedienstete
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§ 18.Paragraph 18,
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Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
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§ 19.Paragraph 19,
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Wahrnehmung der Dienstpflichten
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§ 20.Paragraph 20,
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Lehrlinge
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§ 21.Paragraph 21,
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Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
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§ 22.Paragraph 22,
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Interessenvertretung von Beschäftigten der Bundesagentur
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§ 23.Paragraph 23,
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Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
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§ 24.Paragraph 24,
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Verschwiegenheit
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6. Abschnitt Sonstige Regelungen
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§ 25.Paragraph 25,
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Verarbeitung personenbezogener Daten
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§ 26.Paragraph 26,
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Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
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§ 27.Paragraph 27,
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Befreiung von Gebühren
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7. Abschnitt Schlussbestimmungen
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§ 28.Paragraph 28,
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Vorbereitende Maßnahmen und Übergangsbestimmungen
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§ 29.Paragraph 29,
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Verweisungen
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§ 30.Paragraph 30,
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Sprachliche Gleichbehandlung
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§ 31.Paragraph 31,
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Inkrafttreten
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§ 32.Paragraph 32,
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Vollziehung
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1. Abschnitt
Errichtung und Aufgaben
Errichtung der Bundesagentur
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsZur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgaben wird eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (im Folgenden: „Bundesagentur“) errichtet. Die Firma kann mit „BBU GmbH“ abgekürzt werden.Zur Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, festgelegten Aufgaben wird eine Gesellschaft unter der Firma „Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (im Folgenden: „Bundesagentur“) errichtet. Die Firma kann mit „BBU GmbH“ abgekürzt werden.
(2)Absatz 2Soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(3)Absatz 3Die Bundesagentur ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sie ist abgabenrechtlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu behandeln und verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Bei Auflösung der Bundesagentur oder bei Wegfall der mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Bund, der es für die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 1 zu verwenden hat.Die Bundesagentur ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sie ist abgabenrechtlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu behandeln und verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Bei Auflösung der Bundesagentur oder bei Wegfall der mildtätigen und gemeinnützigen Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an den Bund, der es für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, zu verwenden hat.
(4)Absatz 4Die Bundesagentur entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist von der Geschäftsführung unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. § 3 des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, gilt mit der Maßgabe, dass auch der Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch einzutragen ist.Die Bundesagentur entsteht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Sie ist von der Geschäftsführung unverzüglich zur Eintragung in das Firmenbuch zu bringen. Paragraph 3, des Firmenbuchgesetzes (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, gilt mit der Maßgabe, dass auch der Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Firmenbuch einzutragen ist.
(5)Absatz 5Das Stammkapital der Bundesagentur beträgt Nominale eine Million Euro und ist zur Gänze in bar einzuzahlen. Die Geschäftsanteile an der Bundesagentur stehen zu 100% im Eigentum des Bundes. Die Veräußerung von Geschäftsanteilen des Bundes ist nicht zulässig. Die Ausübung der Gesellschafterrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Inneres.
(6)Absatz 6Der Sitz der Bundesagentur ist Wien. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Bundesagentur ist berechtigt, ihrer Firma das Bundeswappen beizusetzen.
Aufgaben der Bundesagentur
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsDie Aufgaben der Bundesagentur sind
die Durchführung der Versorgung gemäß Art. 6 und 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), BGBl. I Nr. 80/2004, soweit diese dem Bund obliegt,die Durchführung der Versorgung gemäß Artikel 6 und 7 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2004,, soweit diese dem Bund obliegt,
die Durchführung der Rechtsberatung
vor dem Bundesamt gemäß § 49 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, sowievor dem Bundesamt gemäß Paragraph 49, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, sowie
vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 BFA-VG,vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, BFA-VG,
die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG,die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG,
die Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern zum Zweck der systematischen Überwachung von Abschiebungen gemäß § 46 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowiedie Zurverfügungstellung von Menschenrechtsbeobachtern zum Zweck der systematischen Überwachung von Abschiebungen gemäß Paragraph 46, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sowie
die Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG vor den Behörden und dem Bundesverwaltungsgerichtdie Zurverfügungstellung von Dolmetschern und Übersetzern im Rahmen von Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 7 BFA-VG vor den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht
jeweils in Erfüllung eines mildtätigen und gemeinnützigen Zwecks.
(2)Absatz 2Für die Aufgaben gemäß Abs. 1 besteht Betriebspflicht. Die Bundesagentur darf sich zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Abs. 1 Z 1 Dritter bedienen, soweit sie diese Aufgabe aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht aus Eigenem im erforderlichen Umfang erfüllen kann. Durch die Bundesagentur beauftragte Dritte haben der Bundesagentur über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an deren Weisungen gebunden.Für die Aufgaben gemäß Absatz eins, besteht Betriebspflicht. Die Bundesagentur darf sich zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Dritter bedienen, soweit sie diese Aufgabe aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht aus Eigenem im erforderlichen Umfang erfüllen kann. Durch die Bundesagentur beauftragte Dritte haben der Bundesagentur über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten und sind an deren Weisungen gebunden.
(3)Absatz 3Die Bundesagentur hat die Aufgaben
gemäß Abs. 1 Z 1 ab dem 1. Juli 2020;gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ab dem 1. Juli 2020;
gemäß Abs. 1 Z 2 ab dem 1. Jänner 2021;gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ab dem 1. Jänner 2021;
gemäß Abs. 1 Z 3 ab dem 1. Jänner 2021;gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ab dem 1. Jänner 2021;
gemäß Abs. 1 Z 4 ab dem 1. Jänner 2021;gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ab dem 1. Jänner 2021;
gemäß Abs. 1 Z 5 ab dem 1. Jänner 2021gemäß Absatz eins, Ziffer 5, ab dem 1. Jänner 2021
wahrzunehmen.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweils zu schaffenden technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen und des Fortgangs der gemäß § 28 zu setzenden vorbereitenden Maßnahmen, die in Abs. 3 festgelegten Zeitpunkte mit Verordnung jeweils um längstens zwölf Monate zu verschieben.Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, unter Berücksichtigung der jeweils zu schaffenden technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen und des Fortgangs der gemäß Paragraph 28, zu setzenden vorbereitenden Maßnahmen, die in Absatz 3, festgelegten Zeitpunkte mit Verordnung jeweils um längstens zwölf Monate zu verschieben.
2. Abschnitt
Finanzierung und Vermögen
Finanzierung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsZur Deckung der Kosten der Bundesagentur und ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwendungen an die Bundesagentur auf Basis des Vorhabensberichts gemäß § 12 Abs. 5 und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die jährlich anzupassenden finanziellen Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr quartalsweise in vier Teilbeträgen vorschüssig bis zum ersten Werktag des jeweiligen Quartals zu erfolgen.Zur Deckung der Kosten der Bundesagentur und ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, einschließlich der notwendigen Personal- und Sachkosten sowie aller Aufwendungen, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, nötig sind, leistet der Bundesminister für Inneres jährliche Zuwendungen an die Bundesagentur auf Basis des Vorhabensberichts gemäß Paragraph 12, Absatz 5 und nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes. Die jährlich anzupassenden finanziellen Zuwendungen haben im jeweiligen Kalenderjahr quartalsweise in vier Teilbeträgen vorschüssig bis zum ersten Werktag des jeweiligen Quartals zu erfolgen.
(2)Absatz 2Überschreitet der Betrag der in einem Kalenderjahr für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 geleisteten Zuwendungen (Abs. 1) die in diesem Kalenderjahr tatsächlich angefallenen Kosten, so ist der Differenzbetrag auf die für das darauffolgende Kalenderjahr vorgesehenen Zuwendungen anzurechnen. Bei der Beurteilung, ob zum Ende eines Kalenderjahres eine solche betragliche Überschreitung vorliegt, ist dem Gesamtbetrag der in diesem Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zuwendungen (Abs. 1) ein allenfalls angerechneter Differenzbetrag aus dem vorherigen Kalenderjahr hinzuzurechnen.Überschreitet der Betrag der in einem Kalenderjahr für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, geleisteten Zuwendungen (Absatz eins,) die in diesem Kalenderjahr tatsächlich angefallenen Kosten, so ist der Differenzbetrag auf die für das darauffolgende Kalenderjahr vorgesehenen Zuwendungen anzurechnen. Bei der Beurteilung, ob zum Ende eines Kalenderjahres eine solche betragliche Überschreitung vorliegt, ist dem Gesamtbetrag der in diesem Kalenderjahr tatsächlich geleisteten Zuwendungen (Absatz eins,) ein allenfalls angerechneter Differenzbetrag aus dem vorherigen Kalenderjahr hinzuzurechnen.
(3)Absatz 3Sonstige Einnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 können insbesondere sein:Sonstige Einnahmen zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, können insbesondere sein:
Zuwendungen des Bundesministers für Inneres aus Förderbeiträgen der Europäischen Union, die dem Aufgabenbereich der Bundesagentur zuzuordnen sind,
Ersatz der Kosten für Leistungen der Bundesagentur gemäß § 7, insbesondere Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 5, sowieErsatz der Kosten für Leistungen der Bundesagentur gemäß Paragraph 7,, insbesondere Einnahmen aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 5, sowie
Pacht- oder Mieteinnahmen.
(4)Absatz 4Weist die Bundesagentur nach, dass sie überplanmäßige Mittel benötigt, die aus den in den vorstehenden Absätzen genannten Mitteln nicht bedeckt werden können, so kann der Bund einen zusätzlichen Beitrag leisten, soweit die Bundesagentur die ihr zu Gebote stehenden Optimierungspotentiale nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit genützt hat.
Vermögensübertragung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDas bisher im Eigentum des Bundes stehende bewegliche Vermögen, das mit Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe (§ 2 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 4) von dem gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung bestehenden Referat „Versorgungsleistungen“ verwaltet wird, geht mit diesem Zeitpunkt einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Bundesagentur über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Für bei Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe (§ 2 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 4) bestehende Verbindlichkeiten haftet der Bund nach den bisherigen Konditionen weiter.Das bisher im Eigentum des Bundes stehende bewegliche Vermögen, das mit Beginn der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Aufgabe (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4,) von dem gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung bestehenden Referat „Versorgungsleistungen“ verwaltet wird, geht mit diesem Zeitpunkt einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Bundesagentur über. Die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Für bei Beginn der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Aufgabe (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4,) bestehende Verbindlichkeiten haftet der Bund nach den bisherigen Konditionen weiter.
(2)Absatz 2Das gemäß Abs. 1 zu übertragende Vermögen ist auf den dem Tag des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Abs. 1 unmittelbar vorangehenden Tag anhand der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes zu bewerten. Die Bundesagentur hat dieses Vermögen mit den sich aus dem ersten Satz ergebenden Werten zu übernehmen. In weiterer Folge richtet sich die Bewertung dieses Vermögens durch die Bundesagentur nach den §§ 201 ff des Unternehmensgesetzbuches – UGB; dRGBl. S. 219/1897.Das gemäß Absatz eins, zu übertragende Vermögen ist auf den dem Tag des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Absatz eins, unmittelbar vorangehenden Tag anhand der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes zu bewerten. Die Bundesagentur hat dieses Vermögen mit den sich aus dem ersten Satz ergebenden Werten zu übernehmen. In weiterer Folge richtet sich die Bewertung dieses Vermögens durch die Bundesagentur nach den Paragraphen 201, ff des Unternehmensgesetzbuches – UGB; dRGBl. Sitzung 219/1897.
(3)Absatz 3Werden vor oder nach dem Tag des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge (Abs. 1) andere Vermögenswerte im Wege der Einzelrechtsnachfolge vom Bund auf die Bundesagentur übertragen, so gilt Abs. 2 mit der Maßgabe, dass diese Vermögenswerte auf den dem Tag des Eintritts der Einzelrechtsnachfolge unmittelbar vorangehenden Tag zu bewerten und von der Bundesagentur mit diesen Werten zu übernehmen sind.Werden vor oder nach dem Tag des Eintritts der Gesamtrechtsnachfolge (Absatz eins,) andere Vermögenswerte im Wege der Einzelrechtsnachfolge vom Bund auf die Bundesagentur übertragen, so gilt Absatz 2, mit der Maßgabe, dass diese Vermögenswerte auf den dem Tag des Eintritts der Einzelrechtsnachfolge unmittelbar vorangehenden Tag zu bewerten und von der Bundesagentur mit diesen Werten zu übernehmen sind.
Übertragung von Rechten und Pflichten aus Bestandverträgen an Liegenschaften
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsDer Bund kann der Bundesagentur seine Rechte und Pflichten aus Bestandverträgen an Liegenschaften durch schriftliche Vereinbarung zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§ 2 Abs. 1) übertragen (Übertragungsvereinbarung).Der Bund kann der Bundesagentur seine Rechte und Pflichten aus Bestandverträgen an Liegenschaften durch schriftliche Vereinbarung zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (Paragraph 2, Absatz eins,) übertragen (Übertragungsvereinbarung).
(2)Absatz 2Der Abschluss der Übertragungsvereinbarung wirkt nur im Innenverhältnis und lässt die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber dem Bestandgeber auf Grund des Bestandvertrages unberührt. In der Übertragungsvereinbarung ist jedenfalls vorzusehen, dass die Bundesagentur wegen der von ihr schuldhaft verursachten Schäden dem Bund zum Rückersatz verpflichtet ist, wenn er vom Bestandgeber wegen eines solchen Schadens auf Grund des Bestandvertrages in Anspruch genommen wird und ihm diesen Schaden ersetzt hat.
(3)Absatz 3Der Bund ist verpflichtet, den Bestandgeber unverzüglich vom Abschluss der Übertragungsvereinbarung zu verständigen.
(4)Absatz 4Der Abschluss der Übertragungsvereinbarung berechtigt den Bestandgeber weder zur Aufkündigung des Bestandvertrages noch zur Anhebung des Bestandzinses.
Rechnungslegung
§ 6.Paragraph 6,
Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Bundesagentur sind unter Anwendung der §§ 189 bis 243 UGB zu erstellen und jährlich unter Anwendung der §§ 268 bis 276 UGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Bundesagentur sind unter Anwendung der Paragraphen 189 bis 243 UGB zu erstellen und jährlich unter Anwendung der Paragraphen 268 bis 276 UGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
Kostenersatz der Leistungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsDie Bundesagentur erbringt ihre Leistungen an den Bund gegen Ersatz der Kosten, deren Höhe auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen ist. Diese interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Inneres und, soweit es Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.Die Bundesagentur erbringt ihre Leistungen an den Bund gegen Ersatz der Kosten, deren Höhe auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen ist. Diese interne Kostenrechnung unterliegt der Überprüfung durch den Bundesminister für Inneres und, soweit es Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 5, an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, den Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz.
(2)Absatz 2Die Kostenersatzpflicht gemäß Abs. 1 besteht für den Bundesminister für Inneres nur für Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 5. Leistungen gegenüber dem Bundesminister für Inneres gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 werden durch die jährlichen Zuwendungen gemäß § 3 abgegolten.Die Kostenersatzpflicht gemäß Absatz eins, besteht für den Bundesminister für Inneres nur für Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 5, Leistungen gegenüber dem Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 werden durch die jährlichen Zuwendungen gemäß Paragraph 3, abgegolten.
Rahmenvertrag
§ 8.Paragraph 8,
Der Bundesminister für Inneres hat mit der Bundesagentur insbesondere über die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und den dafür zu leistenden Kostenersatz, die Modalitäten der Abrechnung, die Auswahl der Rechtsberater, Dolmetscher und Menschenrechtsbeobachter, die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater, die gemäß § 13 Abs. 4 Z 2 sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen für Rechtsberater sowie die Fortbildung von Dolmetschern und Menschenrechtsbeobachtern einen Rahmenvertrag abzuschließen. Im Hinblick auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht ist vor Abschluss des Rahmenvertrags das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen. Der Bundesminister für Inneres hat mit der Bundesagentur insbesondere über die Auftragsbedingungen, die zu erbringenden Leistungen und den dafür zu leistenden Kostenersatz, die Modalitäten der Abrechnung, die Auswahl der Rechtsberater, Dolmetscher und Menschenrechtsbeobachter, die Vorgangsweise bei Pflichtverletzungen durch Rechtsberater, die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2, sicherzustellende Gewährleistung von regelmäßigen Fortbildungen für Rechtsberater sowie die Fortbildung von Dolmetschern und Menschenrechtsbeobachtern einen Rahmenvertrag abzuschließen. Im Hinblick auf Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 5, an das Bundesverwaltungsgericht ist vor Abschluss des Rahmenvertrags das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen.
3. Abschnitt
Organisation
Vertretung der Bundesagentur
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Bundesagentur hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die Bereichsleitung Rechtsberatung, die von der Geschäftsführung mit Handlungsvollmacht (§ 54 UGB) in diesem Bereich auszustatten ist, zu bestellen. Auf die Bestellung der Geschäftsführung und der Bereichsleitung Rechtsberatung findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.Die Bundesagentur hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz hat die Bereichsleitung Rechtsberatung, die von der Geschäftsführung mit Handlungsvollmacht (Paragraph 54, UGB) in diesem Bereich auszustatten ist, zu bestellen. Auf die Bestellung der Geschäftsführung und der Bereichsleitung Rechtsberatung findet das Stellenbesetzungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, Anwendung.
(2)Absatz 2Die Geschäftsführung ist durch den Bundesminister für Inneres für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu bestellen. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Dauer von bis zu 24 Monaten nach Entstehung der Bundesagentur eine interimistische Geschäftsführung zu bestellen. Das Stellenbesetzungsgesetz ist auf diese interimistische Bestellung nicht anzuwenden.
Aufsichtsrat
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsDer Aufsichtsrat der Bundesagentur besteht aus zwölf Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:
sechs Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die vom Bundesminister für Inneres bestellt werden,
ein Mitglied, das vom Bundesminister für Finanzen bestellt wird,
ein Mitglied, das vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bestellt wird,
vier von der innerbetrieblichen Interessenvertretung der Bundesagentur entsandte Mitglieder.
(2)Absatz 2Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der bei der Sitzung abgegebenen Stimmen. Der Vorhabensbericht gemäß § 12 Abs. 5 bedarf jedenfalls der Zustimmung der vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Finanzen und, soweit es Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bestellten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag.Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Der Aufsichtsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der bei der Sitzung abgegebenen Stimmen. Der Vorhabensbericht gemäß Paragraph 12, Absatz 5, bedarf jedenfalls der Zustimmung der vom Bundesminister für Inneres und vom Bundesminister für Finanzen und, soweit es Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b und Ziffer 5, an das Bundesverwaltungsgericht betrifft, vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz bestellten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme des Stellvertreters den Ausschlag.
(3)Absatz 3Der Gesellschafter hat der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat jeweils eine Geschäftsordnung zu geben.
(4)Absatz 4Der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben darf nur auf Grund einer Weisung des Bundesministers für Inneres erfolgen und bedarf abweichend von § 30j Abs. 5 Z 1 GmbH-Gesetz nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Führung der durch Gesellschafterbeschluss beschlossenen Rechtsstreitigkeiten gegen die Geschäftsführung obliegt abweichend von § 30l Abs. 1 GmbH-Gesetz dem Gesellschafter.Der Erwerb, die Veräußerung und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben darf nur auf Grund einer Weisung des Bundesministers für Inneres erfolgen und bedarf abweichend von Paragraph 30 j, Absatz 5, Ziffer eins, GmbH-Gesetz nicht der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Führung der durch Gesellschafterbeschluss beschlossenen Rechtsstreitigkeiten gegen die Geschäftsführung obliegt abweichend von Paragraph 30 l, Absatz eins, GmbH-Gesetz dem Gesellschafter.
Errichtungserklärung
§ 11.Paragraph 11,
Die Erklärung über die Errichtung der Bundesagentur ist vom Bundesminister für Inneres für den Bund abzugeben.
Grundsätze der Unternehmensführung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz einsDie Bundesagentur ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter hat mit Beschluss für die Geschäftsführung verbindliche allgemeine Grundsätze der Geschäftspolitik und der Unternehmensführung festzulegen. Diese haben jedenfalls Vorgaben hinsichtlich der von der Bundesagentur verfolgten Strategien und Unternehmensziele zu enthalten. Soweit bei Festlegung dieser Grundsätze Belange der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) betroffen sind, ist vor Beschlussfassung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen.Der Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter hat mit Beschluss für die Geschäftsführung verbindliche allgemeine Grundsätze der Geschäftspolitik und der Unternehmensführung festzulegen. Diese haben jedenfalls Vorgaben hinsichtlich der von der Bundesagentur verfolgten Strategien und Unternehmensziele zu enthalten. Soweit bei Festlegung dieser Grundsätze Belange der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) betroffen sind, ist vor Beschlussfassung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen.
(3)Absatz 3Die Geschäftsführung hat spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung gemäß Abs. 2 ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Konzept hat den in Abs. 2 genannten Grundsätzen Rechnung zu tragen; insbesondere hat es die von der Bundesagentur angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Bundesagentur zugrundeliegende Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz und die Finanzierung zu enthalten.Die Geschäftsführung hat spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung gemäß Absatz 2, ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter zur Genehmigung vorzulegen. Dieses Konzept hat den in Absatz 2, genannten Grundsätzen Rechnung zu tragen; insbesondere hat es die von der Bundesagentur angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Bundesagentur zugrundeliegende Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz und die Finanzierung zu enthalten.
(4)Absatz 4Fasst der Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter einen Beschluss über die Änderung der in Abs. 2 genannten Grundsätze, so ist die Geschäftsführung verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag dieser Beschlussfassung das Unternehmenskonzept (Abs. 3) entsprechend anzupassen und diesem zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Soweit durch Änderung der in Abs. 2 genannten Grundsätze Belange der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b) betroffen sind, ist vor einer Beschlussfassung gemäß Satz 1 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen.Fasst der Bundesminister für Inneres als Gesellschaftervertreter einen Beschluss über die Änderung der in Absatz 2, genannten Grundsätze, so ist die Geschäftsführung verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag dieser Beschlussfassung das Unternehmenskonzept (Absatz 3,) entsprechend anzupassen und diesem zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Soweit durch Änderung der in Absatz 2, genannten Grundsätze Belange der Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b,) betroffen sind, ist vor einer Beschlussfassung gemäß Satz 1 das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz herzustellen.
(5)Absatz 5Die Geschäftsführung hat jährlich für das folgende Jahr und darüber hinaus für mindestens drei darauffolgende Kalenderjahre einen Vorhabensbericht inklusive eines Finanz-, Kosten- und Personalplans unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung zu erstellen. Der Vorhabensbericht ist nach Genehmigung des Aufsichtsrates dem Bundesminister für Inneres bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Bundesminister für Inneres die Genehmigung des Vorhabensberichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage verweigert, gilt dieser als genehmigt. Der Vorhabensbericht kann auch in zwei Teilberichten erstellt und zur Genehmigung vorgelegt werden, wobei sich diesfalls einer der Teilberichte ausschließlich auf Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und Z 5 an das Bundesverwaltungsgericht zu beziehen hat.Die Geschäftsführung hat jährlich für das folgende Jahr und darüber hinaus für mindestens drei darauffolgende Kalenderjahre einen Vorhabensbericht inklusive eines Finanz-, Kosten- und Personalplans unter Beachtung der Grundsätze der Wirkungsorientierung zu erstellen. Der Vorhabensbericht ist nach Genehmigung des Aufsichtsrates dem Bundesminister für Inneres bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des nächsten Kalenderjahres zur Genehmigung vorzulegen. Sofern der Bundesminister für Inneres die Genehmigung des Vorhabensberichts nicht innerhalb von sechs Wochen ab Vorlage verweigert, gilt dieser als genehmigt. Der Vorhabensbericht kann auch in zwei Teilberichten erstellt und zur Genehmigung vorgelegt werden, wobei sich diesfalls einer der Teilberichte ausschließlich auf Leistungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b und Ziffer 5, an das Bundesverwaltungsgericht zu beziehen hat.
(6)Absatz 6Die Tätigkeiten der Bundesagentur unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994.Die Tätigkeiten der Bundesagentur unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,.
4. Abschnitt
Besondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Bundesagentur
Rechtsberatung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz einsRechtsberater sind bei der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 2 festgelegten Aufgabe unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben die Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet.Rechtsberater sind bei der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, festgelegten Aufgabe unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Sie haben die Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und sind in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2)Absatz 2Rechtsberater haben nachzuweisen:
den erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums,
den erfolgreichen Abschluss eines Studiums mit vierjähriger Mindestdauer, einschließlich einer dreijährigen durchgehenden Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes oder
eine mindestens fünfjährige durchgehende Tätigkeit im Bereich des Fremdenrechtes.
(3)Absatz 3Rechtsberater haben Gewähr für ihre Verlässlichkeit zu bieten und sich jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist
die gewissenhafte Wahrnehmung ihrer Aufgaben hintanzuhalten,
den Eindruck einer ihrer Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung ihrer Pflichten zu erwecken oder
die Verschwiegenheit zu gefährden.
(4)Absatz 4Die Bundesagentur hat insbesondere sicherzustellen, dass sie
über eine ausreichende Anzahl an Rechtsberatern zur flächendeckenden Rechtsberatung im Bundesgebiet verfügt,
regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen für die von ihr beschäftigten Rechtsberater gewährleistet,
über die organisatorischen Möglichkeiten verfügt, die notwendig sind, ein Rechtsberatungssystem zu administrieren.
(5)Absatz 5Einem Asylwerber oder Fremden darf nicht von demselben Beschäftigten der Bundesagentur Rechtsberatung (§§ 49 bis 52 BFA-VG) und Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe (§ 52a BFA-VG) gewährt werden.Einem Asylwerber oder Fremden darf nicht von demselben Beschäftigten der Bundesagentur Rechtsberatung (Paragraphen 49 bis 52 BFA-VG) und Rückkehrberatung oder Rückkehrhilfe (Paragraph 52 a, BFA-VG) gewährt werden.
Menschenrechtsbeobachtung
§ 14.Paragraph 14,
Die bei der Bundesagentur beschäftigten Menschenrechtsbeobachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen. Die Tätigkeit als Rückkehrberater in der Bundesagentur schließt die Verwendung als Menschenrechtsbeobachter aus.
Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz einsDie bei der Bundesagentur beschäftigten Dolmetscher und Übersetzer sind bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeit unabhängig und haben diese weisungsfrei wahrzunehmen.
(2)Absatz 2Sie stehen den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Verfahren nach § 3 Abs. 2 Z 1 bis 4 und 7 BFA-VG zur Verfügung.Sie stehen den Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Verfahren nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 7 BFA-VG zur Verfügung.
5. Abschnitt
Bestimmungen über die Beschäftigung in der Bundesagentur
Beamte
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsFür Beamte gemäß Abs. 2 wird das „Amt der Bundesagentur“ in Wien eingerichtet. Dieses Amt ist als zuständige Dienstbehörde dem Bundesminister für Inneres nachgeordnet und wird von dem nach der in den Arbeitsstätten zu veröffentlichenden Geschäftsverteilung für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer geleitet. Dieser Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden. In Dienstrechtsverfahren hat der Leiter des Amtes der Bundesagentur das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Amtes der Bundesagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.Für Beamte gemäß Absatz 2, wird das „Amt der Bundesagentur“ in Wien eingerichtet. Dieses Amt ist als zuständige Dienstbehörde dem Bundesminister für Inneres nachgeordnet und wird von dem nach der in den Arbeitsstätten zu veröffentlichenden Geschäftsverteilung für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer geleitet. Dieser Geschäftsführer ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Inneres gebunden. In Dienstrechtsverfahren hat der Leiter des Amtes der Bundesagentur das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide des Amtes der Bundesagentur entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2)Absatz 2Beamte des Bundesministeriums für Inneres, die am Tag vor dem Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, gehören ab dem nachfolgenden Tag für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt gemäß Abs. 1 an und sind der Bundesagentur zur Dienstleistung zugewiesen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sind auf diese Zuweisungen nicht anzuwenden. Die Verwendung der Beamten, die der Bundesagentur zur Dienstleistung zugewiesen sind, bei einer Gesellschaft, an der die Bundesagentur zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.Beamte des Bundesministeriums für Inneres, die am Tag vor dem Beginn der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, gehören ab dem nachfolgenden Tag für die Dauer ihres Dienststandes dem Amt gemäß Absatz eins, an und sind der Bundesagentur zur Dienstleistung zugewiesen. Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, sind auf diese Zuweisungen nicht anzuwenden. Die Verwendung der Beamten, die der Bundesagentur zur Dienstleistung zugewiesen sind, bei einer Gesellschaft, an der die Bundesagentur zumindest mehrheitlich beteiligt ist, ist zulässig.
(3)Absatz 3Beamte gemäß Abs. 2 haben, wenn sie den Austritt aus dem Bundesdienstverhältnis erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Das Ausmaß des Besoldungsdienstalters zum Zeitpunkt des Austrittes ist für alle zeitabhängigen Rechte im Dienstverhältnis zur Bundesagentur anzurechnen. Die Beisetzung einer Bedingung macht die Erklärung unwirksam.Beamte gemäß Absatz 2, haben, wenn sie den Austritt aus dem Bundesdienstverhältnis erklären, mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Bundesagentur zu den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Das Ausmaß des Besoldungsdienstalters zum Zeitpunkt des Austrittes ist für alle zeitabhängigen Rechte im Dienstverhältnis zur Bundesagentur anzurechnen. Die Beisetzung einer Bedingung macht die Erklärung unwirksam.
(4)Absatz 4Für Beamte gemäß Abs. 2 gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994.Für Beamte gemäß Absatz 2, gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, der römisch II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, und das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.
(5)Absatz 5Für die Beamten gemäß Abs. 2 hat die Bundesagentur dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Bundesagentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß § 311 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, sind durch die Bundesagentur zu tragen. Die sonstigen Zahlungen der Bundesagentur an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.Für die Beamten gemäß Absatz 2, hat die Bundesagentur dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen und einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Bundesbeamten gemäß Paragraph 22, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Ausmaß. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an die Bundesagentur geleistete besondere Pensionsbeiträge und Überweisungsbeiträge sind umgehend in voller Höhe an den Bund zu überweisen. Überweisungsbeträge gemäß Paragraph 311, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, sind durch die Bundesagentur zu tragen. Die sonstigen Zahlungen der Bundesagentur an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.
(6)Absatz 6Auf die Beamten gemäß Abs. 2 findet § 15 Abs. 4 letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, Anwendung.Auf die Beamten gemäß Absatz 2, findet Paragraph 15, Absatz 4, letzter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, Anwendung.
(7)Absatz 7Den Beamten gemäß Abs. 2 bleiben im Rahmen der das Dienstrecht der Beamten regelnden Rechtsvorschriften alle zustehenden Rechte gewahrt. In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Abs. 2 zugewiesenen Beamten gelten betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).Den Beamten gemäß Absatz 2, bleiben im Rahmen der das Dienstrecht der Beamten regelnden Rechtsvorschriften alle zustehenden Rechte gewahrt. In Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Absatz 2, zugewiesenen Beamten gelten betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe).
(8)Absatz 8§ 101 ArbVG ist nicht anzuwenden. Die beabsichtigte dauernde Einreihung eines Beamten auf einen anderen Arbeitsplatz ist jedoch dem Betriebsrat mitzuteilen. Eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als dreizehn Wochen erfolgt.Paragraph 101, ArbVG ist nicht anzuwenden. Die beabsichtigte dauernde Einreihung eines Beamten auf einen anderen Arbeitsplatz ist jedoch dem Betriebsrat mitzuteilen. Eine dauernde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz liegt nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich weniger als dreizehn Wochen erfolgt.
(9)Absatz 9Für die zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten nimmt der Betriebsrat die Aufgaben des Dienststellenausschusses wahr, ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zu dessen Konstituierung der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres.
Vertragsbedienstete
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsVertragsbedienstete, die am Tag vor Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, werden ab dem nachfolgenden Tag Arbeitnehmer der Bundesagentur. Die Bundesagentur setzt als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, sind weiterhin anzuwenden. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach § 36 VBG ist nicht mehr zulässig. Die §§ 32 Abs. 2 Z 4, 66 Abs. 5, 67 VBG sind nicht anzuwenden.Vertragsbedienstete, die am Tag vor Beginn der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, werden ab dem nachfolgenden Tag Arbeitnehmer der Bundesagentur. Die Bundesagentur setzt als Arbeitgeberin die Rechte und Pflichten des Bundes gegenüber den Vertragsbediensteten fort. Die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechts, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, sind weiterhin anzuwenden. Der Abschluss sondervertraglicher Regelungen nach Paragraph 36, VBG ist nicht mehr zulässig. Die Paragraphen 32, Absatz 2, Ziffer 4,, 66 Absatz 5,, 67 VBG sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 können nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektivvertrages den Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Dieser wird mit dem der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Die Beisetzung einer Bedingung macht die Erklärung unwirksam. Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Vertragsbedienstetendienstverhältnis gebührt keine Abfertigung gemäß § 35 VBG. Der Arbeitnehmer unterliegt ab dem Wirksamwerden des Übertritts dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, sowie dem Angestelltengesetz (AngG), BGBl. Nr. 292/1921. Das Ausmaß des Besoldungsdienstalters aus dem Dienstverhältnis nach Abs. 1 zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Dienstverhältnis ist für alle zeitabhängigen Rechte im Dienstverhältnis zur Bundesagentur anzurechnen.Vertragsbedienstete gemäß Absatz eins, können nach dem Wirksamwerden des für neu eintretende Arbeitnehmer abgeschlossenen Kollektivvertrages den Übertritt in diesen Kollektivvertrag erklären. Dieser wird mit dem der Erklärung nächstfolgenden Monatsersten wirksam. Die Beisetzung einer Bedingung macht die Erklärung unwirksam. Aus Anlass des Ausscheidens aus dem Vertragsbedienstetendienstverhältnis gebührt keine Abfertigung gemäß Paragraph 35, VBG. Der Arbeitnehmer unterliegt ab dem Wirksamwerden des Übertritts dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, sowie dem Angestelltengesetz (AngG), Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1921,. Das Ausmaß des Besoldungsdienstalters aus dem Dienstverhältnis nach Absatz eins, zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus diesem Dienstverhältnis ist für alle zeitabhängigen Rechte im Dienstverhältnis zur Bundesagentur anzurechnen.
(3)Absatz 3Die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, und der §§ 24a bis 24c des GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Bei Rückstellung oder Entzug steht die Dienst- oder Naturalwohnung wieder jenem Ressort zur Verfügung, aus dessen Vollzugsbereich der Arbeitnehmer der Bundesagentur zugewiesen wurde. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des § 80 BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Inneres wahr.Die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des Paragraph 80, Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, und der Paragraphen 24 a bis 24c des GehG finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Bei Rückstellung oder Entzug steht die Dienst- oder Naturalwohnung wieder jenem Ressort zur Verfügung, aus dessen Vollzugsbereich der Arbeitnehmer der Bundesagentur zugewiesen wurde. Die Rechte des Dienstgebers im Sinne des Paragraph 80, BDG 1979 nimmt der Bundesminister für Inneres wahr.
(4)Absatz 4Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 von dem Dienstverhältnis zur Bundesagentur unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Bundesagentur ein solches zum Bund gewesen wäre.Wechseln die Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, von dem Dienstverhältnis zur Bundesagentur unmittelbar in ein Dienstverhältnis zum Bund, so sind sie so zu behandeln, als ob dieses Dienstverhältnis zur Bundesagentur ein solches zum Bund gewesen wäre.
(5)Absatz 5Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Eintritt der Bundesagentur in den Dienstvertrag aus der für die genannten Arbeitnehmer maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt. Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Abs. 1 werden von der Bundesagentur übernommen.Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor dem Eintritt der Bundesagentur in den Dienstvertrag aus der für die genannten Arbeitnehmer maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit und der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen des Bundes ergibt. Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Arbeitnehmern gemäß Absatz eins, werden von der Bundesagentur übernommen.
(6)Absatz 6Beamte gemäß § 16 Abs. 2 und Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 sind in die Arbeitsplatzvergabe gemäß § 20 Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85/1989, einzubeziehen.Beamte gemäß Paragraph 16, Absatz 2 und Vertragsbedienstete gemäß Absatz eins, sind in die Arbeitsplatzvergabe gemäß Paragraph 20, Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, einzubeziehen.
(7)Absatz 7Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als Vertretung der Arbeitnehmer gemäß Abs. 1.Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als Vertretung der Arbeitnehmer gemäß Absatz eins,
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten
§ 18.Paragraph 18,
Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß § 16 Abs. 3 und § 17 Abs. 1 Arbeitnehmer der Bundesagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesagentur über und sind von dieser im Fall der Zahlung dem Bund unverzüglich zu refundieren. Forderungen des Bundes gegenüber den Bediensteten, die gemäß Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 17, Absatz eins, Arbeitnehmer der Bundesagentur werden, gehen mit dem Entstehen dieser Arbeitnehmerschaft auf die Bundesagentur über und sind von dieser im Fall der Zahlung dem Bund unverzüglich zu refundieren.
Wahrnehmung der Dienstpflichten
§ 19.Paragraph 19,
Beamte gemäß § 16 Abs. 2 haben ihre Dienstpflichten gemäß § 44 BDG 1979 auch gegenüber Vorgesetzten, die Arbeitnehmer der Bundesagentur sind, wahrzunehmen. Arbeitnehmer der Bundesagentur, die Vorgesetzte gemäß Satz 1 sind, haben die Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß § 45 BDG 1979 sinngemäß wahrzunehmen. Beamte gemäß Paragraph 16, Absatz 2, haben ihre Dienstpflichten gemäß Paragraph 44, BDG 1979 auch gegenüber Vorgesetzten, die Arbeitnehmer der Bundesagentur sind, wahrzunehmen. Arbeitnehmer der Bundesagentur, die Vorgesetzte gemäß Satz 1 sind, haben die Dienstpflichten des Vorgesetzten gemäß Paragraph 45, BDG 1979 sinngemäß wahrzunehmen.
Lehrlinge
§ 20.Paragraph 20,
Für Lehrlinge, die mit Beginn der Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Z 1 festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, kommt § 17 Abs. 1 sinngemäß zur Anwendung. Für Lehrlinge, die mit Beginn der Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Aufgabe dem Personalstand des Bundesministeriums für Inneres angehören und die gemäß der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung dem Referat „Versorgungsleistungen“ zugewiesen sind, kommt Paragraph 17, Absatz eins, sinngemäß zur Anwendung.
Rechtsgrundlagen der Arbeitsverhältnisse
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz einsAuf alle Arbeitsverhältnisse zur Bundesagentur ist, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, das AngG anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer im Sinne des § 4 ArbVG kollektivvertragsfähig.Die Bundesagentur ist als Arbeitgeberin für ihre Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4, ArbVG kollektivvertragsfähig.
(3)Absatz 3Vor Abschluss des Kollektivvertrages ist die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen.
(4)Absatz 4Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß § 16 und Vertragsbedienstete gemäß § 17 Abs. 1 nicht anzuwenden.Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf Beamte gemäß Paragraph 16 und Vertragsbedienstete gemäß Paragraph 17, Absatz eins, nicht anzuwenden.
Interessenvertretung von Beschäftigten der Bundesagentur
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDer Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres hat für die Ausschreibung der ersten Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat sowie in eine Personalvertretung gemäß § 1 Abs. 2 Bundes-Personalvertretungsgesetz findet nicht statt. Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als Vertretung von Beschäftigten der Bundesagentur.Der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres hat für die Ausschreibung der ersten Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens zwei Jahre ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Unterteilung in einen Arbeiter- und Angestelltenbetriebsrat sowie in eine Personalvertretung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Bundes-Personalvertretungsgesetz findet nicht statt. Bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim Bundesministerium für Inneres als Vertretung von Beschäftigten der Bundesagentur.
(2)Absatz 2Sämtliche Arbeitsstätten der Bundesagentur bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 ArbVG und eine einheitliche Dienststelle im Sinne des § 278 Abs. 1 BDG 1979.Sämtliche Arbeitsstätten der Bundesagentur bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des Paragraph 34, ArbVG und eine einheitliche Dienststelle im Sinne des Paragraph 278, Absatz eins, BDG 1979.
(3)Absatz 3Bei Veränderung der Bundesagentur im Sinne eines Betriebsüberganges gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, von mehr als 100 Beschäftigten sind innerhalb von zwei Monaten nach Betriebsübergang Neuwahlen im Sinne des ArbVG abzuhalten. Diese Neuwahlen sind bei strukturellen und organisatorischen Veränderungen der Bundesagentur, die keinen Betriebsübergang gemäß AVRAG darstellen, nicht erforderlich.Bei Veränderung der Bundesagentur im Sinne eines Betriebsüberganges gemäß Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, von mehr als 100 Beschäftigten sind innerhalb von zwei Monaten nach Betriebsübergang Neuwahlen im Sinne des ArbVG abzuhalten. Diese Neuwahlen sind bei strukturellen und organisatorischen Veränderungen der Bundesagentur, die keinen Betriebsübergang gemäß AVRAG darstellen, nicht erforderlich.
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz
§ 23.Paragraph 23,
Auf die Arbeitnehmer der Bundesagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden. Auf die Arbeitnehmer der Bundesagentur ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, sinngemäß anzuwenden.
Verschwiegenheit
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsDie von der Bundesagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Beschäftigen sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für die Bundesagentur bekannt gewordenen Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (DSGVO), und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist oder sie, unbeschadet des § 13 Abs. 1, nicht durch den Bundesminister für Inneres von der Verschwiegenheit entbunden werden.Die von der Bundesagentur zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Beschäftigen sind über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für die Bundesagentur bekannt gewordenen Tatsachen, einschließlich personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 Sitzung 1 (DSGVO), und des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist oder sie, unbeschadet des Paragraph 13, Absatz eins,, nicht durch den Bundesminister für Inneres von der Verschwiegenheit entbunden werden.
(2)Absatz 2Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit für die Bundesagentur.
6. Abschnitt
Sonstige Regelungen
Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDie Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 bis 11, 13 und 15 bis 20 sowie §§ 28 Abs. 1 BFA-VG und 8 Abs. 1 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 erforderlich ist. Alphanumerische Daten, Lichtbilder und Unterschriften sind dabei getrennt zu verarbeiten.Die Bundesagentur ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Fremden gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins bis 11, 13 und 15 bis 20 sowie Paragraphen 28, Absatz eins, BFA-VG und 8 Absatz eins, Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zu verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erforderlich ist. Alphanumerische Daten, Lichtbilder und Unterschriften sind dabei getrennt zu verarbeiten.
(2)Absatz 2Gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten dürfen, soweit es sich dabei um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) handelt, nur von geeigneten und besonders geschulten Personen abgefragt werden.Gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten dürfen, soweit es sich dabei um besondere Kategorien personenbezogener Daten (Artikel 9, Absatz eins, DSGVO) handelt, nur von geeigneten und besonders geschulten Personen abgefragt werden.
(3)Absatz 3Gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.Gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der in Paragraph 2, Absatz eins, festgelegten Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.
Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur
§ 26.Paragraph 26,
Die Bundesagentur ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), BGBl. I Nr. 110/2008 in Anspruch zu nehmen. Die Bundesagentur ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Finanzprokuratur (Finanzprokuraturgesetz – ProkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2008, in Anspruch zu nehmen.
Befreiung von Gebühren
§ 27.Paragraph 27,
Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung der Bundesagentur, der Vermögensübertragung und der Übertragung oder Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an die Bundesagentur sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren befreit.
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vorbereitende Maßnahmen und Übergangsbestimmungen
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz einsVon dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
(2)Absatz 2Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 hat jeder, der bis dahin mit der Rechtsberatung gemäß §§ 49 bis 52 BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, hat jeder, der bis dahin mit der Rechtsberatung gemäß Paragraphen 49 bis 52 BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
(3)Absatz 3Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß Paragraph 52 a, BFA-VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.
Verweisungen
§ 29.Paragraph 29,
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 30.Paragraph 30,
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Inkrafttreten
§ 31.Paragraph 31,
Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Vollziehung
§ 32.Paragraph 32,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
hinsichtlich § 7 Abs.1 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;hinsichtlich Paragraph 7, Absatz , zweiter Satz der Bundesminister für Inneres und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
hinsichtlich § 8 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;hinsichtlich Paragraph 8, zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
hinsichtlich § 9 Abs. 1 dritter Satz der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;hinsichtlich Paragraph 9, Absatz eins, dritter Satz der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
hinsichtlich § 10 Abs. 1 der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;hinsichtlich Paragraph 10, Absatz eins, der Bundesminister für Inneres und der jeweils zuständige Bundesminister;
hinsichtlich §§ 10 Abs. 2 dritter Satz und 12 Abs. 5 der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;hinsichtlich Paragraphen 10, Absatz 2, dritter Satz und 12 Absatz 5, der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
hinsichtlich § 12 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;hinsichtlich Paragraph 12, Absatz 2, dritter Satz und Absatz 4, zweiter Satz der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
hinsichtlich § 27 der Bundesminister für Finanzen und, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;hinsichtlich Paragraph 27, der Bundesminister für Finanzen und, soweit Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betroffen sind, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
im Übrigen der Bundesminister für Inneres.
Artikel 2
Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes
Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu §§ 48, 50 und 51.Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu Paragraphen 48,, 50 und 51.
2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 49:Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 49 :,
„§ 49.
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Rechtsberatung vor dem Bundesamt“
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3.Novellierungsanordnung 3, In § 11 Abs. 2 wird die Wortfolge „es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 49) anwesend sein muss“ durch die Wortfolge „der Asylwerber zu dem Rechtsberater (§ 49) verwiesen wurde (§ 29 Abs. 4 AsylG 2005)“ ersetzt.In Paragraph 11, Absatz 2, wird die Wortfolge „es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (Paragraph 49,) anwesend sein muss“ durch die Wortfolge „der Asylwerber zu dem Rechtsberater (Paragraph 49,) verwiesen wurde (Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005)“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 28 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:In Paragraph 28, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aDie Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019) ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 in die Zentrale Verfahrensdatei einzutragen und wird insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen, und ist bei der Vornahme solcher Eintragungen an die Weisungen des Bundesamtes als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO) gebunden.“Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph eins, Absatz eins, BBU-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,) ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, in die Zentrale Verfahrensdatei einzutragen und wird insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO tätig. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen, und ist bei der Vornahme solcher Eintragungen an die Weisungen des Bundesamtes als datenschutzrechtlich Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO) gebunden.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 29 Abs. 1 Z 15 wird der Klammerausdruck „(§§ 49 bis 52)“ durch die Wortfolge „ , soweit die Durchführung der Rechtsberatung (§§ 49 bis 52) noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird“ ersetzt.In Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 15, wird der Klammerausdruck „(Paragraphen 49 bis 52)“ durch die Wortfolge „ , soweit die Durchführung der Rechtsberatung (Paragraphen 49 bis 52) noch nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 29 Abs. 1 Z 16 wird nach dem Wort „Rückkehrberatern“ die Wortfolge „ , soweit die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (§ 52a) noch nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird“ eingefügt.In Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 16, wird nach dem Wort „Rückkehrberatern“ die Wortfolge „ , soweit die Durchführung der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe (Paragraph 52 a,) noch nicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BBU-Errichtungsgesetz von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung wahrgenommen wird“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, In § 29 Abs. 1 wird in Z 19 der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 20 und 21 angefügt:In Paragraph 29, Absatz eins, wird in Ziffer 19, der Punkt am Ende durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Ziffer 20 und 21 angefügt:
den mit der systematischen Überwachung von Abschiebungen (§ 46 Abs. 6 FPG) betrauten Stellen,den mit der systematischen Überwachung von Abschiebungen (Paragraph 46, Absatz 6, FPG) betrauten Stellen,
der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit diese ihre Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz wahrnimmt.“der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, soweit diese ihre Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BBU-Errichtungsgesetz wahrnimmt.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 48 samt Überschrift entfällt.Paragraph 48, samt Überschrift entfällt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 49 samt Überschrift lautet:Paragraph 49, samt Überschrift lautet:
„Rechtsberatung vor dem Bundesamt
§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz einsFremden kann in offenen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes (§ 3 Abs. 2) eine kostenlose Rechtsberatung nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten gewährt werden. Die Rechtsberatung von Asylwerbern umfasst die Unterstützung bei der Beischaffung eines Dolmetschers und die Beratung über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten. Auf eine Rechtsberatung besteht, ausgenommen in den Fällen des § 10 Abs. 3, 5 und 6 sowie des § 29 Abs. 4 AsylG 2005, kein Rechtsanspruch. Erfolgt keine Rechtsberatung, so sind dem Fremden auf sein Verlangen rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte kostenlos zu erteilen.Fremden kann in offenen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes (Paragraph 3, Absatz 2,) eine kostenlose Rechtsberatung nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten gewährt werden. Die Rechtsberatung von Asylwerbern umfasst die Unterstützung bei der Beischaffung eines Dolmetschers und die Beratung über ihr Asylverfahren und ihre Aussichten auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten. Auf eine Rechtsberatung besteht, ausgenommen in den Fällen des Paragraph 10, Absatz 3,, 5 und 6 sowie des Paragraph 29, Absatz 4, AsylG 2005, kein Rechtsanspruch. Erfolgt keine Rechtsberatung, so sind dem Fremden auf sein Verlangen rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte kostenlos zu erteilen.
(2)Absatz 2Die Rechtsberatung und, soweit eine solche nicht gewährt wird, die Erteilung rechts- und verfahrenstechnischer Auskünfte, haben nur in den Amtsstunden des Bundesamtes zu erfolgen.
(3)Absatz 3Bei unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern hat der Rechtsberater als gesetzlicher Vertreter im Zulassungsverfahren bei jeder Befragung und jeder Einvernahme teilzunehmen.“
10.Novellierungsanordnung 10, Die §§ 50 und 51 samt Überschriften entfallen.Die Paragraphen 50 und 51 samt Überschriften entfallen.
11.Novellierungsanordnung 11, § 52 lautet:Paragraph 52, lautet:
„§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz einsDas Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG, §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG, Paragraphen 19,, 76 bis 78 AVG, Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2b, 60 Absatz eins und 2, 69 Absatz 2,, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.
(2)Absatz 2Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.“Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz.“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 52a Abs. 4 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 52 a, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.
13.Novellierungsanordnung 13, § 56 wird folgender Abs. 13 angefügt:Paragraph 56, wird folgender Absatz 13, angefügt:
„(13)Absatz 13Die §§ 11 Abs. 2, 28 Abs. 4a, 49 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 52, 52a Abs. 4 sowie 58 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die §§ 48, 50 und 51 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Wird der in § 2 Abs. 3 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gelten die §§ 11 Abs. 2, 48 bis 51 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis, 52 sowie 52a Abs. 4 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter.“Die Paragraphen 11, Absatz 2,, 28 Absatz 4 a,, 49 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, 52, 52a Absatz 4, sowie 58 Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Die Paragraphen 48,, 50 und 51 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Wird der in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, BBU-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gelten die Paragraphen 11, Absatz 2,, 48 bis 51 samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis, 52 sowie 52a Absatz 4 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, weiter.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 58 wird folgender Abs. 6 angefügt:Dem Paragraph 58, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6Rechtsberatung sowie Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 gewährt wurden, gelten als Rechtsberatung sowie Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019.“Rechtsberatung sowie Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, gewährt wurden, gelten als Rechtsberatung sowie Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,.“
Artikel 3
Änderung des Asylgesetzes 2005
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 29 Abs. 4 und 5 lautet:Paragraph 29, Absatz 4 und 5 lautet:
„(4)Absatz 4Soll bei Mitteilungen nach Abs. 3 Z 3 bis 6 innerhalb von 72 Stunden ab Ausfolgung der Mitteilung eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs erfolgen, so ist der Asylwerber an einen Rechtsberater (§ 49 BFA-VG) zu verweisen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind diesfalls unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zu laden, welche frühestens nach Ablauf von 24 Stunden stattfinden darf. Dem Rechtsberater ist unverzüglich der Akteninhalt, soweit dieser nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (§ 17 Abs. 3 AVG), zugänglich zu machen (§ 29 Abs. 1 Z 15 BFA-VG). Nimmt der Asylwerber die Rechtsberatung nicht in Anspruch, so hindert dies die Einvernahme und die Erlassung einer Entscheidung nicht. Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.Soll bei Mitteilungen nach Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 innerhalb von 72 Stunden ab Ausfolgung der Mitteilung eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs erfolgen, so ist der Asylwerber an einen Rechtsberater (Paragraph 49, BFA-VG) zu verweisen. Der Asylwerber und der Rechtsberater sind diesfalls unter einem zu einer Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs zu laden, welche frühestens nach Ablauf von 24 Stunden stattfinden darf. Dem Rechtsberater ist unverzüglich der Akteninhalt, soweit dieser nicht von der Akteneinsicht ausgenommen ist (Paragraph 17, Absatz 3, AVG), zugänglich zu machen (Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 15, BFA-VG). Nimmt der Asylwerber die Rechtsberatung nicht in Anspruch, so hindert dies die Einvernahme und die Erlassung einer Entscheidung nicht. Die Rechtsberatung hat, wenn der Asylwerber in der Erstaufnahmestelle versorgt wird, in dieser stattzufinden. Wird der Asylwerber angehalten, kann die Rechtsberatung auch in den Hafträumen erfolgen.
(5)Absatz 5Erfolgte gemäß Abs. 4 eine Rechtsberatung (§ 49 BFA-VG), hat der Rechtsberater bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.“Erfolgte gemäß Absatz 4, eine Rechtsberatung (Paragraph 49, BFA-VG), hat der Rechtsberater bei der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs anwesend zu sein. Zu Beginn dieser Einvernahme ist dem Asylwerber das bisherige Beweisergebnis vorzuhalten. Der Asylwerber hat die Möglichkeit, weitere Tatsachen und Beweismittel anzuführen oder vorzulegen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 73 wird folgender Abs. 21 angefügt:Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 21, angefügt:
„(21)Absatz 21§ 29 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Wird der in § 2 Abs. 3 Z 2 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt § 29 Abs. 4 und 5 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter.“Paragraph 29, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Wird der in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, BBU-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt Paragraph 29, Absatz 4 und 5 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, weiter.“
Artikel 4
Änderung des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005
Das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird wie folgt geändert:Das Grundversorgungsgesetz-Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 2 Abs. 1c wird nach dem Wort „Bundesamt“ die Wortfolge „für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt)“ eingefügt.In Paragraph 2, Absatz eins c, wird nach dem Wort „Bundesamt“ die Wortfolge „für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt)“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 4 lautet:Paragraph 4, lautet:
„§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsZur Durchführung der Versorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019).Zur Durchführung der Versorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph eins, Absatz eins, BBU-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,).
(2)Absatz 2Wird vom Bundesamt gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Versorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Versorgung anders sichergestellt ist.“Wird vom Bundesamt gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Versorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Versorgung anders sichergestellt ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 8 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 8, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Abs. 1 in das Betreuungsinformationssystem einzutragen und wird insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO tätig. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen, und bei der Vornahme solcher Eintragungen an die Weisungen der Behörde oder des Bundesministers für Inneres als jeweils datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 DSGVO) gebunden.“Die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Absatz eins, in das Betreuungsinformationssystem einzutragen und wird insoweit als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO tätig. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen, und bei der Vornahme solcher Eintragungen an die Weisungen der Behörde oder des Bundesministers für Inneres als jeweils datenschutzrechtlich Verantwortlichen (Artikel 4, Ziffer 7, in Verbindung mit Artikel 26, Absatz eins, DSGVO) gebunden.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen“ durch die Wortfolge „bedient sich dabei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz)“.In Paragraph 12, Absatz 3, wird die Wortfolge „kann sich dazu auch einschlägiger Organisationen bedienen“ durch die Wortfolge „bedient sich dabei der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Paragraph eins, Absatz eins, BBU-Errichtungsgesetz)“.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 16 wird folgender Abs. 24 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 24, angefügt:
„(24)Absatz 24Die §§ 2 Abs. 1c, 4 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 12 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2019 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Wird der in § 2 Abs. 3 Z 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gelten die §§ 4 und 8 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter. Wird der in § 2 Abs. 3 Z 3 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt § 12 Abs. 3 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter.“Die Paragraphen 2, Absatz eins c,, 4 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Wird der in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, BBU-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gelten die Paragraphen 4 und 8 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, weiter. Wird der in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, BBU-Errichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt Paragraph 12, Absatz 3 bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, weiter.“
Van der Bellen
Bierlein