BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 9. Jänner 2019

Teil I

5. Bundesgesetz:

Änderung des Tabakmonopolgesetzes

(NR: GP römisch XXVI IA 513/A AB 428 S. 53. BR: AB 10089 S. 887.)

5. Bundesgesetz, mit dem das Tabakmonopolgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Tabakmonopolgesetzes

Das Tabakmonopolgesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, Absatz eins, lautet der zweite Satz:

„Die Preise sind als Einzelhandelspreise in Euro für Zigarren und Zigarillos je Stück mit höchstens zwei Nachkommastellen und für Rauchtabak und Tabak zum Erhitzen je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, mit höchstens zwei Nachkommastellen zu bestimmen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsJeder Großhändler hat dem Bundesministerium für Finanzen die monatlichen Umsätze an Tabakerzeugnissen mit Tabaktrafikanten (Menge und Wert zu Kleinverkaufspreisen), gegliedert nach Gattungen, bei Zigaretten auch nach Preisklassen in Stück, bei Feinschnitttabaken und Tabak zum Erhitzen auch nach Preisklassen in Gramm Tabak, und nach der Art der belieferten Tabaktrafiken zu melden.“

Novellierungsanordnung 3, Die Überschrift vor Paragraph 14, lautet:

„Aufgaben, Ziele und Befugnisse der Monopolverwaltung GmbH“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 14, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZu der Monopolverwaltung, die von der Monopolverwaltung GmbH zu besorgen ist, gehören die Angelegenheiten des Kleinhandels mit Tabakerzeugnissen unter Verfolgung von gesundheits-, sozial- und fiskalpolitischen Zielsetzungen. Dazu zählen insbesondere die Bestellung einer Zahl von Tabaktrafikanten, die zur Nahversorgung mit Tabakerzeugnissen erforderlich ist, und die damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten. Die Monopolverwaltung GmbH hat Bewerber um Tabaktrafiken zu beraten und auf die Einhaltung der für den Kleinhandel geltenden Rechtsvorschriften und Bestellungsverträge zu achten. Sie hat durch unterstützende Tätigkeiten zur Gewährleistung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Handelsverkehrs mit Tabakerzeugnissen beizutragen und ist Ausgabestelle nach Artikel 3, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 der Kommission über technische Standards für die Errichtung und den Betrieb eines Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse, ABl. EU Nr. L 96 vom 16.4.2018, S. 7. Sie hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um diese Aufgaben erfüllen zu können.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Monopolverwaltung GmbH hat für ihre Leistungen als für das Generieren und die Ausgabe von individuellen Erkennungsmerkmalen zuständige Ausgabestelle (Paragraph 14, Absatz eins,) Ausgabeentgelte zu verlangen. Schuldner der Ausgabeentgelte sind die im Artikel 6, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 angeführten Hersteller und Importeure. Die Entgelte sind in der nach Absatz 2, zu erlassenden Entgeltordnung festzulegen und müssen diskriminierungsfrei und im Verhältnis zur Anzahl der generierten und an die Wirtschaftsteilnehmer ausgegebenen individuellen Erkennungsmerkmale angemessen sein und der Art der Zustellung Rechnung tragen.“

Novellierungsanordnung 6, Nach Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Tabak zum Erhitzen 30 %,“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 38, Absatz 4, Ziffer 4, wird folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    Tabak zum Erhitzen 16 %,“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 38, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Die Handelsspanne bei Tabak zum Erhitzen darf nicht niedriger sein als 95 % jener Spanne, die sich bei dem gewichteten Durchschnittspreis nach Paragraph 4, Absatz 6, des Tabaksteuergesetzes 1995 ergibt.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 38, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Folgt aus der erstmaligen Ermittlung oder einer Änderung des gewichteten Durchschnittspreises nach Paragraph 4, Absatz 7, des Tabaksteuergesetzes 1995 eine Änderung der Mindesthandelsspanne, so gilt die neue Mindesthandelsspanne jeweils ab dem 1. April des laufenden Kalenderjahres.“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 47 i, wird folgender Paragraph 47 j, angefügt:

Paragraph 47 j,

Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4 a und Absatz 4, Ziffer 4 a und Paragraph 38, Absatz 5, letzter Satz und Absatz 6,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2019,, treten mit 1. April 2019 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz