47. Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des KommAustria-Gesetzes
Das KommAustria-Gesetz, BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2018, wird wie folgt geändert:Das KommAustria-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 30 Abs. 1 wird die Zahl „15“ durch die Zahl „20“ ersetzt.In Paragraph 30, Absatz eins, wird die Zahl „15“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 30 Abs 2 wird nach dem Wort „Bildung“ die Wortfolge „und im Wege des Fernsehens auch zur Förderung der Medienkompetenz“ eingefügt.In Paragraph 30, Absatz 2, wird nach dem Wort „Bildung“ die Wortfolge „und im Wege des Fernsehens auch zur Förderung der Medienkompetenz“ eingefügt.
2a.Novellierungsanordnung 2a, In § 31 Abs. 2 Z 5 lit. b wird das Wort „Inhalteförderung“ durch die Wortfolge „Inhalte- oder Ausbildungsförderung“ ersetzt.In Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 5, Litera b, wird das Wort „Inhalteförderung“ durch die Wortfolge „Inhalte- oder Ausbildungsförderung“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 45 wird folgender Absatz 14 angefügt:In Paragraph 45, wird folgender Absatz 14 angefügt:
„(14)Absatz 14,Für den Tätigkeitsbericht gemäß § 19 über das Jahr 2021 hat die RTR-GmbH in dem dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks gewidmeten Kapitel das Ergebnis der von ihr veranlassten Evaluierung über die Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz im Bereich des Fernsehens darzustellen und die Evaluierung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.“Für den Tätigkeitsbericht gemäß Paragraph 19, über das Jahr 2021 hat die RTR-GmbH in dem dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks gewidmeten Kapitel das Ergebnis der von ihr veranlassten Evaluierung über die Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz im Bereich des Fernsehens darzustellen und die Evaluierung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu § 42 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 42, lautet:
„Verweisung und Umsetzungshinweis“
5.Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des § 42 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 42, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2,Mit § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 wird Art. 33a der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 umgesetzt.“Mit Paragraph 30, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2019, wird Artikel 33 a, der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), Amtsblatt Nummer L 95 vom 15.4.2010 Seite 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018 aus 1808,, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018 umgesetzt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 44 wird folgender Abs. 22 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 22, angefügt:
„(22)Absatz 22,§ 30, § 31, § 42 und § 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von § 30 Abs. 1 sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.“Paragraph 30,, Paragraph 31,, Paragraph 42 und Paragraph 45, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft. Abweichend von Paragraph 30, Absatz eins, sind der RTR-GmbH für das Jahr 2019 zusätzlich zu der bereits per 30. Jänner 2019 erfolgten Überweisung weitere 9 Millionen Euro per 15. Juli sowie per 30. Dezember 3,5 Millionen Euro zu überweisen.“
Van der Bellen
Bierlein