BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 28. Mai 2019

Teil I

45. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002

(NR: GP römisch XXVI RV 562 AV 567 S. 72. BR: AB 10166 S. 892.)

45. Bundesgesetz, mit dem das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 9, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Mauttarife zur Anlastung der Infrastrukturkosten sind in der Verordnung nach den in Anhang 0 der Richtlinie 1999/62/EG angeführten EURO-Emissionsklassen zu differenzieren, soweit nicht nach Maßgabe der in Artikel 7g Absatz eins, der Richtlinie 1999/62/EG genannten Ausnahmegründe davon abgesehen wird. Fahrzeuge mit den in Anhang 0 der Richtlinie 1999/62/EG angeführten EURO-Emissionsklassen sind zu Tarifgruppen zusammenzufassen, wobei eine Tarifgruppe zu bilden ist, in der zumindest die EURO-Emissionsklassen 0 bis römisch III zusammengefasst sind. Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb sind jener Tarifgruppe zuzuordnen, für die der niedrigste Tarif festgesetzt wird. Ab 1. Jänner 2020 ist für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb eine eigene Tarifgruppe zu bilden, für die der niedrigste Tarif festgesetzt wird. Die Differenzierungen sind jeweils nach Maßgabe des Artikels 7g Absatz 4, der Richtlinie 1999/62/EG so durchzuführen, dass der niedrigste Tarif nicht mehr als 50 vH unter dem höchsten Tarif liegt. Eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Straßenbenützung kann nach Maßgabe des Artikels 7g Absatz 3 und 4 der Richtlinie 1999/62/EG erfolgen, wobei diese Differenzierung auch eingeschränkt auf einzelne Mautabschnitte oder Fahrzeugkategorien zulässig ist.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 7, werden folgende Sätze angefügt:

„Für alle in Tarifgruppen zusammengefassten EURO-Emissionsklassen ist ein Grundkilometertarif zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung festzusetzen. Für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb oder mit reinem Wasserstoff-Brennstoffzellenantrieb ist kein Grundkilometertarif zur Anlastung der verkehrsbedingten Luftverschmutzung festzusetzen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz 11, lautet:

  1. Absatz 11Sind Fahrzeuge, denen nur ein einziges Kennzeichen zugewiesen wurde, nicht derselben Tarifgruppe zuzuordnen, so gilt für alle Fahrzeuge der Tarif jener Tarifgruppe, für die der höchste Tarif festgesetzt wird. Fahrzeuge, für die kein Nachweis erfolgt, der ihre Zuordnung zu einer Tarifgruppe ermöglicht, sind jener Tarifgruppe zuzuordnen, für die der höchste Tarif festgesetzt wird. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft kann zur Erleichterung der Mautabwicklung in der Mautordnung unter Setzung einer Befristung vorsehen, dass der Zulassungsbesitzer durch Erklärung des Fahrzeugantriebs gemäß Absatz 5, dritter Satz oder der EURO-Emissionsklasse die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe erwirkt. Der Zulassungsbesitzer hat fristgerecht den Nachweis des erklärten Fahrzeugantriebs gemäß Absatz 5, dritter Satz oder der erklärten EURO-Emissionsklasse nachzuholen, widrigenfalls die vorläufige Zuordnung rückwirkend erlischt.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 9, Absatz 14, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz wird das Wort „mehrspurige“ durch das Wort „einspurige“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 11, Absatz 5, wird nach dem Wort „Behörde“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Erlöschens des Wunschkennzeichens“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 11, Absatz eins bis 3)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 11, Absatz 6,)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 15, wird der Ausdruck „(Paragraph 20, Absatz eins, Litera d, Kraftfahrgesetz 1967)“ durch den Ausdruck „(Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, Kraftfahrgesetz 1967)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Bestimmungen über die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe durch Erklärung des Fahrzeugantriebs oder der EURO-Emissionsklasse und über das Nachholen des Nachweises des Fahrzeugantriebs oder der EURO-Emissionsklasse (Paragraph 9, Absatz 11,);“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 16 a, Absatz 2, wird nach Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    Daten, die gemäß Paragraph 19 a, Absatz 3, gespeichert werden.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 16 a, Absatz 3, wird nach Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Daten, die gemäß Paragraph 19 a, Absatz 3, gespeichert werden.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 17, Absatz 2, lautet der erste Satz:

„Die Mautaufsichtsorgane sind von der Behörde auf Vorschlag der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft oder von Organen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, die von dieser hierzu ermächtigt wurden, zu bestellen und zu vereidigen.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 lauten:

  1. Absatz 2Die Mautaufsichtsorgane sind befugt, Lenker, die bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 sowie gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz entweder auf frischer Tat oder in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Begehung betreten werden, mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
  2. Absatz 3Die Mautaufsichtsorgane sind im Fall, dass wegen einer von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, keine bestimmte Person beanstandet werden kann, befugt, am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
  3. Absatz 4Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, sowie Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft befugt, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
  4. Absatz 5Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, sowie Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz zu keiner Betretung, so sind die Mautaufsichtsorgane befugt, anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, den Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 19 a, erhält Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(4)“; folgender Absatz 3, wird eingefügt:

  1. Absatz 3Ebenfalls im Mautsystem gespeichert werden dürfen aus der automatischen Überwachung gewonnene Daten von Fahrzeugen (Kennzeichen und technische Fahrzeugmerkmale), bei denen nicht eindeutig erkennbar ist, welcher Art der Mautentrichtung (Paragraphen 2 und 32) diese unterliegen. Die Speicherung dieser Daten darf ausschließlich in pseudonymisierter Form und für den Zweck erfolgen, bei einer zukünftigen Erfassung von Fahrzeugen im Rahmen der automatischen Überwachung Fehlerkennungen automationsunterstützt zu minimieren. Die Speicherung hat in einer Weise zu erfolgen, die keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt und den Ort der Erfassung der Daten zulässt. Diese Daten sind spätestens am Ende des Jahres, das dem Jahr der letzten Erfassung folgt, in nicht rückführbarer Weise zu löschen. Die Speicherung von Bilddaten für diesen Zweck ist unzulässig.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 20, Absatz 4, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 9, Absatz 6, vierter Satz“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 9, Absatz 11, dritter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 20, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Rückforderung gemäß Paragraph 19, ordnungsgemäß gezahlter Ersatzmauten ist ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 24, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins80 vH der gemäß Paragraphen 20 und 21 Ziffer eins und 3 sowie gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz eingehobenen Strafgelder sind der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 27, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2“ die Wortfolge „sowie gemäß Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz“ eingefügt und wird die Wortfolge „Organs der öffentlichen Aufsicht“ durch das Wort „Mautaufsichtsorgans“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 29, Absatz 2, wird die Wortfolge „§§ 20 und 21“ durch die Wortfolge „§§ 20, 21 und 32 Absatz eins, zweiter Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 29, erhält Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(4)“; folgender Absatz 3, wird eingefügt:

  1. Absatz 3Auf Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraphen 20,, 21 und 32 Absatz eins, zweiter Satz ist Paragraph 33 a, VStG nicht anwendbar.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz wird der Ausdruck „Streckenmaut“ durch den Ausdruck „(Streckenmaut)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 33, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12Paragraph 9, Absatz 5,, 7 und 11, Paragraph 11, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 9 und 15, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 16 a, Absatz 2 und 3, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 19, Absatz 2 bis 5, Paragraph 19 a, Absatz 3 und 4, Paragraph 20, Absatz 4 und 6, Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 29, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 32, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph 9, Absatz 14, außer Kraft. Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2019, tritt mit 1. Dezember 2019 in Kraft und ist anwendbar auf die Entrichtung des Preises für Jahresvignetten, die ab dem Jahr 2020 zur Straßenbenützung berechtigen, und des Preises für Zweimonats- und Zehntagesvignetten, die ab dem 1. Dezember 2019 zur Straßenbenützung berechtigen.“

Van der Bellen

Löger