BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 28. Mai 2019

Teil römisch eins

42. Bundesgesetz:

Änderung des Ökostromgesetzes 2012 (ÖSG 2012)

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 Regierungsvorlage 557 Ausschussbericht 565 Sitzung 72,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10169 Sitzung 892,, )

42. Bundesgesetz, mit dem das Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern (Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 49 :, „§ 49. Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 57 a, folgender Eintrag eingefügt: „§ 57b Inkrafttretensbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle BGBl. römisch eins Nr. 42/2019“.

Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Einrichtungen versehen werden.“

Novellierungsanordnung 4, Die Überschrift zu Paragraph 49, lautet: „Kostenbefreiung einkommensschwacher Haushalte“.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 49, Absatz eins, wird die Wortfolge „eines 20 Euro übersteigenden“ durch das Wort „des“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 49, Absatz 2, wird das Wort „Kostendeckelung“ durch das Wort „Befreiung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, wird jeweils das Wort „Kostenbegrenzungstatbestandes“ durch das Wort „Befreiungstatbestandes“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 2, entfällt die Wortfolge „20 Euro übersteigende“.

Novellierungsanordnung 9, (Verfassungsbestimmung) Nach §57a wird folgender Paragraph 57 b, samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttretensbestimmungen der ÖSG 2012-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2019,

Paragraph 57 b,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Löger