4. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesbezügegesetz – BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 166/2017, wird wie folgt geändert:Das Bundesbezügegesetz – BBezG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 10. Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates“ folgender Eintrag eingefügt:
„§ 10a. | Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen“ |
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 10 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 10, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Darüber hinaus gebührt die Vergütung der Kosten einer Bahn-Jahreskarte erster Klasse, wenn mit dieser zumindest sechs Fahrten für die An- oder Rückreise erfolgt sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 9 werden in Z 1 der Ausdruck „6%“ durch „10%“, in Z 2 der Ausdruck „12%“ durch „20%“ und in Z 3 der Ausdruck „18%“ durch „40%“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz 9, werden in Ziffer eins, der Ausdruck „6%“ durch „10%“, in Ziffer 2, der Ausdruck „12%“ durch „20%“ und in Ziffer 3, der Ausdruck „18%“ durch „40%“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:
„Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen
§ 10a.Paragraph 10 a,
(1)Absatz eins,Reisen
der Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder
der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminen
werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.
(2)Absatz 2,Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Abs. 1 Z 2 besteht.Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, besteht.
(3)Absatz 3,Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in § 10 Abs. 3 bestimmten Anreiseort.Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in Paragraph 10, Absatz 3, bestimmten Anreiseort.
(4)Absatz 4,Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach § 10 und § 10a hat die Vergütung nach § 10 zu erfolgen.“Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach Paragraph 10 und Paragraph 10 a, hat die Vergütung nach Paragraph 10, zu erfolgen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 21 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2017 erhält die Bezeichnung „(17)“.Paragraph 21, Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2017, erhält die Bezeichnung „(17)“.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem § 21 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:Dem Paragraph 21, werden folgende Absatz 18 und 19 angefügt:
„(18)Absatz 18,Das Inhaltsverzeichnis betreffend § 10a sowie § 10 Abs. 5 und Abs. 9, § 10a samt Überschrift und § 21 Abs. 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 10 a, sowie Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 9,, Paragraph 10 a, samt Überschrift und Paragraph 21, Absatz 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
(19)Absatz 19,Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997 entfällt bis 31. Dezember 2019 für Bezüge der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 11 genannten Organe.“Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, entfällt bis 31. Dezember 2019 für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 genannten Organe.“
Van der Bellen
Kurz