BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 9. Jänner 2019

Teil römisch eins

4. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesbezügegesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 IA 500/A Ausschussbericht 467 Sitzung 55,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10102 Sitzung 888,, )

4. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesbezügegesetz – BBezG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 10. Vergütung der Aufwendungen von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates“ folgender Eintrag eingefügt:

„§ 10a.

Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 10, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus gebührt die Vergütung der Kosten einer Bahn-Jahreskarte erster Klasse, wenn mit dieser zumindest sechs Fahrten für die An- oder Rückreise erfolgt sind.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz 9, werden in Ziffer eins, der Ausdruck „6%“ durch „10%“, in Ziffer 2, der Ausdruck „12%“ durch „20%“ und in Ziffer 3, der Ausdruck „18%“ durch „40%“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 10, wird folgender Paragraph 10 a, samt Überschrift eingefügt:

„Vergütung für Reisen zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen des Nationalrates sowie zu besonderen parlamentarischen Terminen

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Reisen
    1. Ziffer eins
      der Mitglieder des Nationalrates zu Sitzungen von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen oder
    2. Ziffer 2
      der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates zu besonderen parlamentarischen Terminen
    werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gesondert vergütet.
  2. Absatz 2,Der Präsident des Nationalrates legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, für welche parlamentarischen Termine ein Vergütungsanspruch nach Absatz eins, Ziffer 2, besteht.
  3. Absatz 3,Die Vergütung der tatsächlichen Kosten erfolgt von dem in Paragraph 10, Absatz 3, bestimmten Anreiseort.
  4. Absatz 4,Bei Zusammenfall von Vergütungsansprüchen nach Paragraph 10 und Paragraph 10 a, hat die Vergütung nach Paragraph 10, zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 21, Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2017, erhält die Bezeichnung „(17)“.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 21, werden folgende Absatz 18 und 19 angefügt:

  1. Absatz 18,Das Inhaltsverzeichnis betreffend Paragraph 10 a, sowie Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 9,, Paragraph 10 a, samt Überschrift und Paragraph 21, Absatz 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

  1. Absatz 19,Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, entfällt bis 31. Dezember 2019 für Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 genannten Organe.“

Van der Bellen

Kurz