BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 22. Mai 2019

Teil I

37. Bundesgesetz:

Änderung der Straßenverkehrsordnung 1960 (31. StVO-Novelle)

(NR: GP römisch XXVI RV 559 AB 568 S. 72. BR: AB 10167 S. 892.)

37. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (31. StVO-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, lautet:

  1. Ziffer 19
    Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel oder eine fahrbare Arbeitsmaschine, ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren und ähnliche, vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm) sowie fahrzeugähnliches Spielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, lautet:

  1. Ziffer 23
    Lastfahrzeug: ein zur Beförderung von Gütern bestimmtes Kraftfahrzeug, Fuhrwerk oder ein ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmtes Fahrrad;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 5 b, 2. Satz lautet:

„Von der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühr sind die Gebietskörperschaften, Lenker von Fahrzeugen und Reiter von Dienstpferden derselben sowie die Lenker von Rettungs- und Feuerwehrfahrzeugen ausgenommen.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 26 a, Absatz eins, wird das Wort „Militärstreife“ durch das Wort „Militärpolizei“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 44 b, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aVon der Verpflichtung zur Verständigung der Behörde gemäß Absatz 3, ausgenommen sind die von den Organen des Straßenerhalters veranlassten Verkehrsbeschränkungen gemäß Absatz eins, Das nach Absatz eins, tätig gewordene Organ des Straßenerhalters hat in diesem Fall die Veranlassung oder Maßnahme und deren Aufhebung zu dokumentieren. Die Behörde kann in diese Dokumentation bei dem nach Absatz eins, tätig gewordenen Organ Einsicht nehmen. Diese Dokumentation ersetzt den von der Behörde gemäß Absatz 3, anzulegenden Aktenvermerk.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 46, Absatz 6, wird die Wortfolge „und Fahrzeugen des Pannendienstes“ durch die Wortfolge „ , Fahrzeugen des Pannendienstes und Leichenwägen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 52, Litera a, Ziffer 14 a, wird folgender Satz angefügt:

„Ausgenommen sind Organe der Bundespolizei als Reiter von Dienstpferden.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 79, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Absatz 2 und 3 gelten nicht für Organe der Bundespolizei als Reiter von Dienstpferden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 88, Absatz eins und 2 wird jeweils das Wort „Kinderspielzeug“ durch das Wort „Spielzeug“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 88 a, wird folgender Paragraph 88 b, eingefügt:

„§ 88b. Rollerfahren

  1. Absatz einsDas Fahren mit Klein- und Minirollern mit elektrischem Antrieb (elektrisch betriebene Klein- und Miniroller) ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Gehsteige und Gehwege, auf denen durch Verordnung der Behörde das Fahren mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erlaubt wurde. Das Fahren ist ferner mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, zulässig.
  2. Absatz 2Bei der Benutzung von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern sind alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten; insbesondere gilt die Benützungspflicht für Radfahranlagen (Paragraph 68, Absatz eins,) sinngemäß. Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollerfahrer die gemäß Paragraph 8 a, vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten.
  3. Absatz 3Benutzer von elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern haben sich so zu verhalten, dass andere Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere haben sie auf Gehsteigen und Gehwegen Schrittgeschwindigkeit einzuhalten sowie die Geschwindigkeit in Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem Fußgängerverkehr anzupassen.
  4. Absatz 4Kinder unter 12 Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, mit elektrisch betriebenen Klein- und Minirollern fahren, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß Paragraph 65, sind.
  5. Absatz 5Elektrisch betriebene Klein- und Miniroller sind mit einer wirksamen Bremsvorrichtung, mit Rückstrahlern oder Rückstrahlfolien, die nach vorne in weiß, nach hinten in rot und zur Seite in gelb wirken sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht mit weißem Licht nach vorne und rotem Rücklicht auszurüsten.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 94 d, Ziffer 20, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 21, angefügt:

  1. Ziffer 21
    die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 88 b, Absatz eins, StVO.“

Novellierungsanordnung 12, An Paragraph 103, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19 und Ziffer 23,, Paragraph 4, Absatz 5 b, 2. Satz, Paragraph 26 a, Absatz eins,, Paragraph 44 b, Absatz 3 a,, Paragraph 46, Absatz 6,, Paragraph 52, Litera a, Ziffer 14 a,, Paragraph 79, Absatz 4,, Paragraph 88, Absatz eins und 2, Paragraph 88 b, sowie Paragraph 94 d, Ziffer 21, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2019, treten mit 1. Juni 2019 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz