Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 22. Mai 2019 |
Teil römisch eins |
36. Bundesgesetz: | Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 Regierungsvorlage 544 Ausschussbericht 575 Sitzung 72,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10171 Sitzung 892,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2018,, sowie die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, Amtsblatt Nummer L 150 vom 20.05.2014 Seite 59, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 144 vom 07.06.2017 Seite 38.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.
Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Van der Bellen
Kurz