BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 22. Mai 2019

Teil römisch eins

36. Bundesgesetz:

Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 Regierungsvorlage 544 Ausschussbericht 575 Sitzung 72,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10171 Sitzung 892,, )

36. Bundesgesetz zur Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

Der Nationalrat hat beschlossen:

Gegenstand

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2018,, sowie die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, Amtsblatt Nummer L 150 vom 20.05.2014 Seite 59, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 144 vom 07.06.2017 Seite 38.

Zuständige Behörde

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zuständige Behörde gemäß Artikel 13, Absatz 2, des Protokolls von Nagoya sowie gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, ist für jene Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus. Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann sich in Erfüllung ihrer Aufgaben des Umweltbundesamtes bedienen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann mit Verordnung nähere Regelungen zur Durchführung von Artikel 7, 9 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, erlassen.
  3. Absatz 3,Nutzer im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, haben der zuständigen Behörde auf Verlangen alle Auskünfte, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014,, von Durchführungsrechtsakten oder einer Verordnung gemäß Absatz 2, erforderlich sind, zu erteilen.

Strafen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wer
    1. Ziffer eins
      entgegen Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, eine Information nicht oder nicht bis zum Beginn der Nutzung einholt oder nicht bis zum Zeitpunkt eines Nutzerwechsels an den nachfolgenden Nutzer weitergibt,
    2. Ziffer 2
      entgegen Artikel 4, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, eine Information nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt,
    3. Ziffer 3
      entgegen Artikel 7, Absatz 2, erster Satz der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bis spätestens vier Wochen vor Beendigung der Nutzung abgibt,
    4. Ziffer 4
      entgegen Artikel 7, Absatz 2, zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 511 aus 2014, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder
    5. Ziffer 5
      gegen eine Auskunftspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz 3, verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 50 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Zuständige Behörde zur Durchführung eines Strafverfahrens gemäß Absatz eins, ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Strafbehörde).
  3. Absatz 3,Erlangt die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in Erfüllung ihrer Aufgaben als zuständige Behörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, erfüllt oder erfüllen könnte, so hat sie die Strafbehörde davon umgehend in Kenntnis zu setzen.

Vollziehung

Paragraph 4,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betraut.

Inkrafttreten

Paragraph 5,

Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Van der Bellen

Kurz