BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 24. April 2019

Teil römisch eins

35. Bundesgesetz:

Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und des Privatschulgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 IA 620/A Ausschussbericht 541 Sitzung 66,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10154 Sitzung 891,, )

35. Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge und das Privatschulgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schulorganisationsgesetzes

Das Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 8 h, Absatz 3, wird nach der Wendung „Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz“ die Wendung „gemäß Paragraph 18, Absatz 15, des Schulunterrichtsgesetzes“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 131, wird folgender Absatz 39, angefügt:

  1. Absatz 39,Paragraph 8 h, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Das Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 15, angefügt:

  1. Absatz 15,Zur Feststellung des Erreichens der erforderlichen Sprachkompetenz ist bei Schülerinnen und Schülern von Deutschförderkursen gemäß Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes jedenfalls am Ende eines jeden Semesters ein standardisiertes Testverfahren nach Maßgabe des Paragraph 18, Absatz 14, durchzuführen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 82, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13,Paragraph 18, Absatz 15,, Paragraph 82 j, samt Überschrift und Paragraph 82 k, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 82 i, werden folgende Paragraph 82 j und Paragraph 82 k,, jeweils samt Überschrift eingefügt:

„Übergangsrecht betreffend Deutschförderklassen im Schuljahr 2018/19

Paragraph 82 j,

Für Schülerinnen und Schüler, die im Sommersemester des Schuljahres 2018/19 eine Deutschförderklasse gemäß Paragraph 8 h, Absatz 2, des Schulorganisationsgesetzes besucht haben, gilt Paragraph 25, Absatz 5 c, zweiter Satz auch im Falle des Paragraph 18, Absatz 14, Ziffer 2, sinngemäß.

Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule

Paragraph 82 k,

  1. Absatz eins,Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,
    1. Ziffer eins
      deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,
    gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von Paragraph 40, Absatz 3, – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen geltende Verordnung.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 42, Absatz 12, letzter Satz gilt Absatz eins, für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik einer der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte, sinngemäß.“

Artikel 3
Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 69, wird folgender Absatz 14, angefügt:

  1. Absatz 14,Paragraph 72, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 71, wird folgender Paragraph 72, samt Überschrift angefügt:

„Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung einer Sonderform von allgemeinbildenden höheren Schulen

Paragraph 72,

Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,

  1. Ziffer eins
    deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung einer Sonderform einer allgemeinbildenden höheren Schule gemäß Paragraph 36, in der Fassung des Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015, oder einer späteren Fassung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und
  2. Ziffer 2
    die gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,
gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von Paragraph 40, Absatz 3, – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen in den als Sonderformen für Berufstätige geführten allgemein bildenden höheren Schulen geltende Verordnung.“

Artikel 4
Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2018, sowie durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Schlussteil des Paragraph 5, Absatz eins, entfällt der Punkt am Ende des letzten Satzes und es wird folgende Wendung angefügt:

„sowie für Schulen, die keine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen oder durch deren Besuch gemäß Paragraph 12, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, die allgemeine Schulpflicht nicht erfüllt werden kann oder die nach dem vom zuständigen Bundesminister erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut nicht auf die Erlangung eines Zeugnisses über den erfolgreichen Besuch einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) oder nicht auf den Erwerb der mit der erfolgreichen Ablegung einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung verbundenen Berechtigungen abzielen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 29, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2019, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz