Jahrgang 2019 |
Ausgegeben am 24. April 2019 |
Teil römisch eins |
34. Bundesgesetz: | Änderung des Staatsdruckereigesetzes 1996 |
| Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 IA 603/A Ausschussbericht 546 Sitzung 66,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10143 Sitzung 891,, ) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Staatsdruckereigesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, In Paragraph eins a, entfällt die Wortfolge „ ; sie hat die Herstellung von Druckprodukten für die Bundesdienststellen, bei deren Herstellungsprozess Geheimhaltung beziehungsweise die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) geboten ist, wahrzunehmen“.
Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:
Unternehmensgegenstand der Wiener Zeitung GmbH (Paragraph eins, Absatz 4,) ist die Herstellung und der Verlag der Wiener Zeitung.“
Novellierungsanordnung 3, Abschnitt römisch drei samt Paragraph 6 und die Überschrift zu Paragraph 6, entfallen.
Novellierungsanordnung 4, Paragraph 7, lautet:
Die Tarife für Veröffentlichungen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und der Bezugspreis der Wiener Zeitung sind – sofern gesetzlich nichts anderes geregelt ist – vom Bundeskanzler nach kaufmännischen Grundsätzen und unter Berücksichtigung öffentlicher Interessen festzusetzen.“
Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 10, wird das Wort „Gesellschaft“ durch die Bezeichnung „Wiener Zeitung GmbH“ ersetzt.
Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 15, entfallen die Ziffer eins und in Ziffer 2, die Bezeichnung „Abs. 2“.
Van der Bellen
Kurz