BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 24. April 2019

Teil I

32. Bundesgesetz:

Dienstrechts-Novelle 2019

(NR: GP XXVI IA 607/A AB 545 S. 66. BR: AB 10146 S. 891.)

32. Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2019)

Der Nationalrat hat beschlossen:

INHALTSVERZEICHNIS

Art.

Gegenstand

1

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Artikel 1
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 37, Absatz 3, wird am Ende der Ziffer 2, das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, entfällt die Ziffer 3 und wird im Schlusssatz das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 1a, Dem Paragraph 68, werden folgende Absatz 3 bis 5 angefügt:

  1. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, kann die Beamtin oder der Beamte an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Die Beamtin oder der Beamte hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.
  2. Absatz 4Die Dienstbehörde kann die Beamtin oder den Beamten an dem von ihr oder ihm gemäß Absatz 3, bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß Paragraph 48 f, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 und Absatz 4, Ziffer 2, sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Beamtin oder dem Beamten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Absatz 3, bleibt jedoch konsumiert.
  3. Absatz 5Abweichend von Paragraph eins, Absatz 2 und 3 sind die Absatz 3 und 4 auch auf Personen, die dem RStDG unterliegen, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 284, wird folgender Absatz 101, angefügt:

  1. Absatz 101In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 37, Absatz 3, mit 1. Jänner 2019,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 68, Absatz 3 bis 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag und ab diesem Tag ist Paragraph eins, Absatz 2, Feiertagsruhegesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,, nicht anzuwenden. Ein Erholungsurlaubstag, der vor Inkrafttreten des Paragraph 68, Absatz 3 bis 5 unter Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit Paragraph 33 a, Absatz 29, Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, einseitig bestimmt wurde, gilt als einseitig bestimmter Erholungsurlaubstag gemäß Paragraph 68, Absatz 3 Punkt “,

Artikel 2
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 4, Absatz eins, wird in Ziffer eins, das Wort „eheliche“ durch das Wort „eigene“ ersetzt und entfällt die Ziffer 4, Die bisherige Ziffer 5, erhält die Ziffernbezeichnung „4“.

Novellierungsanordnung 1a, Dem Paragraph 17, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß Paragraph 68, Absatz 4, BDG 1979 zum Dienst herangezogen wird.“

Novellierungsanordnung 1b, In Paragraph 17, Absatz 5, zweiter Satz wird nach dem Wort „Überstunden“ die Wortfolge „und die gemäß Paragraph 68, Absatz 4, BDG 1979 geleisteten Stunden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 1c, Dem Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Abweichend von Litera a und b gebührt der Beamtin oder dem Beamten der Funktionsgruppe 9 bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ein Fixgehalt nach Litera b, Punkt “,

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 175, wird folgender Absatz 97, angefügt:

  1. Absatz 97In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, Schlusssatz mit 1. Jänner 2019,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz eins und 5 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.“

Artikel 3
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG, Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, zuletzt geändert durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 27 e, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, kann die oder der Vertragsbedienstete an einem Tag pro Kalenderjahr Erholungsurlaub einseitig in Anspruch nehmen („persönlicher Feiertag“). Die oder der Vertragsbedienstete hat das Datum der Inanspruchnahme spätestens drei Monate im Vorhinein bekannt zu geben.
  2. Absatz 4Die Personalstelle kann die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten an dem von ihr oder ihm gemäß Absatz 3, bekannt gegebenen „persönlichen Feiertag“ in den Angelegenheiten der Dienstbereiche gemäß Paragraph 48 f, Absatz 2, Ziffer 3 bis 7 und Absatz 4, Ziffer 2, BDG 1979 sowie in Fällen, in denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, zum Dienst heranziehen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes zwingend geboten ist. Im Fall einer derartigen Heranziehung ändert sich das der Vertragsbediensteten oder dem Vertragsbediensteten zustehende Urlaubsausmaß nicht. Das Recht auf einseitige Festlegung gemäß Absatz 3, bleibt jedoch konsumiert.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 36 a, Absatz 3, wird nach dem Zitat „§ 27e Absatz 2 “, das Zitat „und 4“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 36 b, Absatz 6, letzter Satz wird das Zitat „§ 27e Absatz eins “, durch das Zitat „§ 27e Absatz eins und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 73, Absatz 3 a, wird das Zitat „Abs. 4“ durch das Zitat „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, wird folgender Schlusssatz angefügt:

„Abweichend davon gebührt der oder dem Vertragsbediensteten bei Verwendung als Generalsekretärin oder Generalsekretär gemäß Paragraph 7, Absatz 11, BMG oder als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Ziffer 2, des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, BMG ein fixes Monatsentgelt in der Höhe des Fixgehalts nach Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, GehG.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 95, entfällt der bisherige Absatz 2 und der Absatz eins a, erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 100, wird folgender Absatz 87, angefügt:

  1. Absatz 87In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2019,, treten in Kraft:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 73, Absatz 3 a,, Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, Schlusssatz und Paragraph 95, mit 1. Jänner 2019,
    2. Ziffer 2
      Paragraph 27 e, Absatz 3 und 4, Paragraph 36 a, Absatz 3 und Paragraph 36 b, Absatz 6, mit dem der Kundmachung folgenden Tag und ab diesem Tag ist Paragraph eins, Absatz 2 und 3 Feiertagsruhegesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1957,, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,, nicht anzuwenden. Ein Erholungsurlaubstag, der vor Inkrafttreten des Paragraph 27 e, Absatz 3 und 4 unter Anwendung des Paragraph eins, Absatz 2, Feiertagsruhegesetz 1957 in Verbindung mit Paragraph 33 a, Absatz 29, Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, einseitig bestimmt wurde, gilt als einseitig bestimmter Erholungsurlaubstag gemäß Paragraph 27 e, Absatz 3 Punkt “,

Van der Bellen

Kurz