31. Bundesgesetz, mit dem das Parteiengesetz 2012 sowie das Parteien-Förderungsgesetz 2012 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Parteiengesetzes 2012
Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), BGBl. I Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012 – PartG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Abs. 2 lautet:Paragraph 14, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich die in § 4 und § 6 Abs. 4 und 5 sowie Abs. 6 Z 6 bis 9 angeführten Beträge jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.“Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich die in Paragraph 4 und Paragraph 6, Absatz 4 und 5 sowie Absatz 6, Ziffer 6 bis 9 angeführten Beträge jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 14 Abs. 3 entfällt.Paragraph 14, Absatz 3, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 7, angefügt:
„(7)Absatz 7,§ 14 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2019 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“Paragraph 14, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Parteien-Förderungsgesetzes 2012
Das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), BGBl. I Nr. 57/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2018, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über Förderungen des Bundes für politische Parteien (Parteien-Förderungsgesetz 2012 – PartFörG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 5 Abs. 1 lautet:Paragraph 5, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des § 1 Abs. 2, in § 1 Abs. 2 Z 1, in § 1 Abs. 3 sowie der in § 2 Abs. 2 angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.“Ab dem Jahr 2019 vermindern oder erhöhen sich der im Einleitungssatz des Paragraph eins, Absatz 2,, in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,, in Paragraph eins, Absatz 3, sowie der in Paragraph 2, Absatz 2, angeführte Betrag jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index des Vorjahres ergibt.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 5 Abs. 2 entfällt.Paragraph 5, Absatz 2, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 7 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 5 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2019 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 5 Abs. 2 außer Kraft.“Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2019, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 5, Absatz 2, außer Kraft.“
Van der Bellen
Kurz