30. Bundesgesetz, mit dem das Rezeptpflichtgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 162/2013 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, wird wie folgt geändert:Das Rezeptpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 413 aus 1972,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 1 lit. h lautet, folgende lit. i wird angefügt:Paragraph 3, Absatz eins, Litera h, lautet, folgende Litera i, wird angefügt:
die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des/der Verschreibenden, oder
eine elektronische Signatur oder fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28. August 2014 S. 73 (eIDAS-VO) für elektronische Rezepte, wenn ausschließlich ein dem Stand der Technik entsprechendes abgesichertes Netzwerk gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012) verwendet wird und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen die eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) des/der Verschreibenden festgestellt werden kann.“eine elektronische Signatur oder fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910 aus 2014, über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, Amtsblatt Nummer L 257 vom 28. August 2014 Seite 73 (eIDAS-VO) für elektronische Rezepte, wenn ausschließlich ein dem Stand der Technik entsprechendes abgesichertes Netzwerk gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012) verwendet wird und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen die eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) des/der Verschreibenden festgestellt werden kann.“
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 3 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Elektronische Signaturen im Sinne des Abs. 1 lit. i haben die Rechtswirkung einer eigenhändigen Unterschrift.“Elektronische Signaturen im Sinne des Absatz eins, Litera i, haben die Rechtswirkung einer eigenhändigen Unterschrift.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 3a Abs. 1 lit. g lautet, folgende lit h wird angefügt:Paragraph 3 a, Absatz eins, Litera g, lautet, folgende Litera h, wird angefügt:
die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur des/der Verschreibenden, oder
eine elektronische Signatur oder fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß der eIDAS-VO für elektronische Rezepte, wenn ausschließlich ein dem Stand der Technik entsprechendes abgesichertes Netzwerk gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012) verwendet wird und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen die eindeutige Identität (§ 2 Z 2 E-GovG) des/der Verschreibenden festgestellt werden kann.“eine elektronische Signatur oder fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß der eIDAS-VO für elektronische Rezepte, wenn ausschließlich ein dem Stand der Technik entsprechendes abgesichertes Netzwerk gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 (GTelG 2012) verwendet wird und für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen die eindeutige Identität (Paragraph 2, Ziffer 2, E-GovG) des/der Verschreibenden festgestellt werden kann.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 3a Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 3 a, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Elektronische Signaturen im Sinne des Abs. 1 lit. h haben die Rechtswirkung einer eigenhändigen Unterschrift.“Elektronische Signaturen im Sinne des Absatz eins, Litera h, haben die Rechtswirkung einer eigenhändigen Unterschrift.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 8 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11,§ 3 Abs. 1 lit. h und i sowie Abs. 4 und § 3a Abs. 1 lit. g und h sowie Abs.3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“Paragraph 3, Absatz eins, Litera h und i sowie Absatz 4 und Paragraph 3 a, Absatz eins, Litera g und h sowie Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Van der Bellen
Kurz