26. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016
Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2018, wird wie folgt geändert:Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 338 wird folgender § 338a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 338, wird folgender Paragraph 338 a, samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
§ 338a.Paragraph 338 a,
Anteile an OGAW, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bewilligt wurden und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union bei der fondsgebundenen Lebensversicherung zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks herangezogen werden, gelten für die Zwecke des § 125 Abs. 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiterhin als Anteile an OGAW.“ Anteile an OGAW, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bewilligt wurden und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union bei der fondsgebundenen Lebensversicherung zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks herangezogen werden, gelten für die Zwecke des Paragraph 125, Absatz 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiterhin als Anteile an OGAW.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 341 wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph 341, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,§ 338a in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, BGBl. I Nr. 26/2019, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.“Paragraph 338 a, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“
Van der Bellen
Kurz