BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 25. März 2019

Teil römisch eins

26. Bundesgesetz:

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 Ausschussbericht 507 Sitzung 63,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10136 Sitzung 890,, )

26. Bundesgesetz, mit dem das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 338, wird folgender Paragraph 338 a, samt Überschrift eingefügt:

Übergangsbestimmung zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Paragraph 338 a,

Anteile an OGAW, die im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bewilligt wurden und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union bei der fondsgebundenen Lebensversicherung zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks herangezogen werden, gelten für die Zwecke des Paragraph 125, Absatz 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiterhin als Anteile an OGAW.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 341, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4,Paragraph 338 a, in der Fassung des Brexit-Begleitgesetzes 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2019,, tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Artikel 50, Absatz 2, EUV erfolgt.“

Van der Bellen

Kurz