BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 21. März 2019

Teil römisch eins

24. Bundesgesetz:

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sowie des Familienzeitbonusgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 IA 584/A Ausschussbericht 494 Sitzung 63,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10131 Sitzung 890,, )

24. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 a,Kinder im Sinne dieses Abschnittes sind auch Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden (Krisenpflegekinder). Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 55, wird folgender Absatz 40, angefügt:

  1. Absatz 40,Paragraph 2, Absatz 3 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes

Das Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, erster Satzteil lautet wie folgt:

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat ein Elternteil (Adoptivelternteil, Pflegeelternteil) für sein Kind (Adoptivkind, Pflegekind) bzw. eine Krisenpflegeperson für ein Krisenpflegekind, sofern“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 6, lautet wie folgt:

  1. Absatz 6,Ein gemeinsamer Haushalt im Sinne dieses Gesetzes liegt nur dann vor, wenn der Elternteil und das Kind in einer dauerhaften (mindestens 91 Tage durchgehend) Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und beide an dieser Adresse auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Eine höchstens bis zu 10 Tage verspätet (Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG) erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht. Der gemeinsame Haushalt gilt bei mehr als 91-tägiger tatsächlicher oder voraussichtlicher Dauer einer Abwesenheit des Elternteiles oder des Kindes als aufgelöst. Bei einem 91 Tage übersteigenden Krankenhausaufenthalt des Kindes wird bei persönlicher Pflege und Betreuung des Kindes durch diesen Elternteil im Mindestausmaß von durchschnittlich vier Stunden täglich ausnahmsweise der gemeinsame Haushalt des Kindes mit diesem Elternteil im Sinne dieses Absatzes angenommen. Eine Krisenpflegeperson hat unabhängig davon, dass nie eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit dem Krisenpflegekind vorliegt, Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für dieses Krisenpflegekind, sofern sie es mindestens 91 Tage durchgehend in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft betreut.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2, wird folgender Paragraph 2 a, eingefügt:

Paragraph 2 a,

  1. Absatz eins,Krisenpflegepersonen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die im Auftrag des zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträgers ausgebildet und von diesem mit der vorübergehenden Pflege und Erziehung eines Kindes für die Dauer der Gefährdungsabklärung betraut wurden. Krisenpflegepersonen sind keine Pflegeeltern im Sinne dieses Gesetzes, die auf Pflegeeltern anzuwendenden Bestimmungen sind jedoch auf Krisenpflegepersonen sinngemäß anzuwenden, es sei denn, dieses Gesetz sieht abweichende Bestimmungen für Krisenpflegepersonen vor.
  2. Absatz 2,Krisenpflegekinder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Kinder, die aufgrund einer akut gefährdenden Lebenssituation kurzfristig von Krisenpflegepersonen betreut werden. Krisenpflegekinder sind keine Pflegekinder im Sinne dieses Gesetzes, die auf Pflegekinder anzuwendenden Bestimmungen sind jedoch auf Krisenpflegekinder sinngemäß anzuwenden, es sei denn, dieses Gesetz sieht abweichende Bestimmungen für Krisenpflegekinder vor.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 32, Absatz eins und 2 lauten wie folgt:

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Der Antragsteller, der andere Elternteil sowie der mit dem Antragsteller im gemeinsamen Haushalt lebende Partner haben bei der Feststellung des für den Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Dienstgeber (Paragraph 35, ASVG, Paragraph 13, B-KUVG) und sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (Paragraph 36, ASVG) sowie der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger sind verpflichtet, den Krankenversicherungsträgern alle für den Vollzug dieses Bundesgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 50, wird nach Absatz 22, folgender Absatz 23, angefügt:

  1. Absatz 23,Paragraph 2, Absatz eins und 6, Paragraph 2 a und Paragraph 32, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2019, treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Familienzeitbonusgesetzes

Das Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2016,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, angefügt:

  1. Absatz 3 a,Bei einem medizinisch indizierten Krankenhausaufenthalt des Kindes wird bei persönlicher Pflege und Betreuung des Kindes durch den Vater und den anderen Elternteil im Mindestausmaß von jeweils durchschnittlich vier Stunden täglich ausnahmsweise der gemeinsame Haushalt im Sinne des Absatz 3, angenommen. Ein solcher Krankenhausaufenthalt des Kindes steht dem Vorliegen einer Familienzeit nach Absatz 4, nicht entgegen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph 2, Absatz 3 a, tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und ist auf Geburten nach dem 31. Dezember 2018 anzuwenden.“

Van der Bellen

Kurz