22. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsruhegesetz, das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, das Feiertagsruhegesetz 1957, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2018, wird wie folgt geändert:Das Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5 Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1 und 2, § 33a Abs. 21 sowie § 34 Abs. 1 Z 3 und 4 wird der Ausdruck „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, in § 26 Abs. 2 der Ausdruck „vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und in § 34 Abs. 1 Z 1 der Ausdruck „dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.In Paragraph 5, Absatz 3, und 4, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz eins, und 2, Paragraph 33 a, Absatz 21, sowie Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, und 4 wird der Ausdruck „der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ jeweils durch den Ausdruck „der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, in Paragraph 26, Absatz 2, der Ausdruck „vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „vom/von der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ und in Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, der Ausdruck „dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ durch den Ausdruck „dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 3 entfällt.Paragraph 7, Absatz 3, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 7 wird folgender § 7a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, samt Überschrift eingefügt:
„Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“)
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1 erster Satz konsumiert ist.Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Absatz eins, erster Satz konsumiert ist.
(3)Absatz 3,Abweichend von § 1 Abs. 2 Z 2 bis 9 gilt diese Bestimmung auch für diese Personen.“Abweichend von Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, bis 9 gilt diese Bestimmung auch für diese Personen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 33a werden folgende Abs. 28 und 29 angefügt:Dem Paragraph 33 a, werden folgende Absatz 28, und 29 angefügt:
„(28)Absatz 28,Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Arbeitnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig. Dies gilt auch für Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 2.Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Arbeitnehmer, die den evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig. Dies gilt auch für Arbeitnehmer gemäß Paragraph eins, Absatz 2,
(29)Absatz 29,Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann der Arbeitnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 7a einzuhalten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.“Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann der Arbeitnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 7 a, einzuhalten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.“
Artikel 2
Änderung des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996
Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, BGBl. Nr. 410/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:Das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 14 Abs. 3 entfällt.Paragraph 14, Absatz 3, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 14 a, samt Überschrift eingefügt:
„Einseitiger Urlaubsantritt („persönlicher Feiertag“)
§ 14a.Paragraph 14 a,
(1)Absatz eins,Der Arbeitnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Arbeitnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1 erster Satz konsumiert ist.“Es steht dem Arbeitnehmer frei, auf Ersuchen des Arbeitgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Absatz eins, erster Satz konsumiert ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 22a wird § 22b angefügt:Nach Paragraph 22 a, wird Paragraph 22 b, angefügt:
„Übergangsbestimmungen zum BGBl. I Nr. 22/2019„Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,
§ 22b.Paragraph 22 b,
(1)Absatz eins,Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Arbeitnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Arbeitnehmer, die den evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.
(2)Absatz 2,Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Arbeitnehmer/innen einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 14a einzuhalten. In diesem Fall haben Arbeitnehmer/innen den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.“Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Arbeitnehmer/innen einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 14 a, einzuhalten. In diesem Fall haben Arbeitnehmer/innen den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Arbeitgeber bekannt zu geben.“
Artikel 3
Änderung des Feiertagsruhegesetzes 1957
Das Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:Das Feiertagsruhegesetz 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, wird wie folgt geändert:
§ 1 lautet:Paragraph eins, lautet:
„§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Als Feiertage im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Tage: 1. Jänner (Neujahr), 6. Jänner (Heilige Drei Könige), Ostermontag, 1. Mai (Staatsfeiertag), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August (Mariä Himmelfahrt), 26. Oktober (Nationalfeiertag), 1. November (Allerheiligen), 8. Dezember (Mariä Empfängnis), 25. Dezember (Weihnachten) und 26. Dezember (Stephanstag).
(2)Absatz 2,Für öffentlich Bedienstete, deren Dienstverhältnis bundesgesetzlich geregelt ist, sind § 7a und § 33a Abs. 29 Arbeitsruhegesetz – ARG, BGBl. Nr. 144/1983 idF BGBl. I Nr. 22/2019, sinngemäß anzuwenden.Für öffentlich Bedienstete, deren Dienstverhältnis bundesgesetzlich geregelt ist, sind Paragraph 7 a und Paragraph 33 a, Absatz 29, Arbeitsruhegesetz – ARG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Auf Ausbildungsverhältnisse im Bundesdienst ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.“Auf Ausbildungsverhältnisse im Bundesdienst ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2019, wird wie folgt geändert:Das Landarbeitsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2019,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 69 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:Nach Paragraph 69, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a, und 1b eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,(Grundsatzbestimmung) Der Dienstnehmer kann den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Dienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(1b)Absatz eins b,(Grundsatzbestimmung) Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1a erster Satz konsumiert ist.“(Grundsatzbestimmung) Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Urlaubsentgelt Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Absatz eins a, erster Satz konsumiert ist.“
2.Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) § 284 Abs. 2 Z 20 lautet:(Grundsatzbestimmung) Paragraph 284, Absatz 2, Ziffer 20, lautet:
Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2019,“Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019,,“
3.Novellierungsanordnung 3, (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmungen) Dem § 285 werden folgende Abs. 75 bis 77 angefügt:(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmungen) Dem Paragraph 285, werden folgende Absatz 75, bis 77 angefügt:
„(75)Absatz 75,(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 69 Abs. 1a und § 284 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2019 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu Paragraph 69, Absatz eins a und Paragraph 284, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(76)Absatz 76,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung zu § 69 Abs. 1a hat vorzusehen, dass der Dienstnehmer binnen drei Monaten nach Inkrafttreten einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen kann, ohne die Frist gemäß § 69 Abs. 1a einzuhalten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung zu Paragraph 69, Absatz eins a, hat vorzusehen, dass der Dienstnehmer binnen drei Monaten nach Inkrafttreten einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen kann, ohne die Frist gemäß Paragraph 69, Absatz eins a, einzuhalten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.
(77)Absatz 77,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2019 hat vorzusehen, dass Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, unwirksam und künftig unzulässig sind.“(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2019, hat vorzusehen, dass Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, unwirksam und künftig unzulässig sind.“
Artikel 5
Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, wird wie folgt geändert:Das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980,, zuletzt geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 45 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, auch der Karfreitag“.In Paragraph 45, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der Altkatholischen Kirche und der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, auch der Karfreitag“.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 50 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:Dem Paragraph 50, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a, und 1b eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Abweichend von Abs. 1 kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Dienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.Abweichend von Absatz eins, kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Der Dienstnehmer hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(1b)Absatz eins b,Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Entgelt nach § 52 Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Abs. 1a erster Satz konsumiert ist.“Es steht dem Dienstnehmer frei, auf Ersuchen des Dienstgebers den bekannt gegebenen Urlaubstag nicht anzutreten. In diesem Fall hat der Dienstnehmer weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat er für den bekannt gegebenen Tag außer dem Entgelt nach Paragraph 52, Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, insgesamt daher das doppelte Entgelt, womit das Recht gemäß Absatz eins a, erster Satz konsumiert ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 93 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:Dem Paragraph 93, werden folgende Absatz 18, und 19 angefügt:
„(18)Absatz 18,Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen AB und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.Bestimmungen in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die nur für Dienstnehmer, die den evangelischen Kirchen Ausschussbericht und HB, der Altkatholischen Kirche oder der Evangelisch-methodistischen Kirche angehören, Sonderregelungen für den Karfreitag vorsehen, sind unwirksam und künftig unzulässig.
(19)Absatz 19,Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Dienstnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 50 Abs. 1a einzuhalten. In diesem Fall haben Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.“Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes können Dienstnehmer einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 50, Absatz eins a, einzuhalten. In diesem Fall haben Dienstnehmer den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.“
Van der Bellen
Kurz