BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2019

Ausgegeben am 9. Jänner 2019

Teil römisch eins

2. Bundesgesetz:

Änderung des Symbole-Gesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 26 Regierungsvorlage 377 Ausschussbericht 419 Sitzung 53,, Bundesrat:, Ausschussbericht 10094 Sitzung 887,, )

2. Bundesgesetz, mit dem das Symbole-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Symbole-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen

  1. Ziffer eins
    der Gruppierung Islamischer Staat (IS);
  2. Ziffer 2
    der Gruppierung Al-Qaida;
  3. Ziffer 3
    der Gruppierung Muslimbruderschaft;
  4. Ziffer 4
    der Gruppierung Graue Wölfe;
  5. Ziffer 5
    der Gruppierung Kurdische Arbeiterpartei (PKK);
  6. Ziffer 6
    der Gruppierung Hamas;
  7. Ziffer 7
    des militärischen Teils der Gruppierung Hisbollah;
  8. Ziffer 8
    von sonstigen Gruppierungen, die in Rechtsakten der Europäischen Union als terroristische Vereinigungen, Körperschaften oder sonstige Organisationen angeführt werden;
  9. Ziffer 9
    der Gruppierung Ustascha;
  10. Ziffer 10
    von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen der in Ziffer eins bis 9 genannten Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wendung „Kommunikationsmittel. darzustellen“ durch die Wortfolge „Kommunikationsmittel darzustellen“ sowie die Wortfolge „Abzeichen und Embleme“ durch die Wortfolge „Abzeichen, Embleme und Gesten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 2, wird die Wendung „von Gruppierungen nach Paragraph eins, Ziffer 3, durch die Wendung „von Gruppierungen nach Paragraph eins, Ziffer 8 und 10 ersetzt.

Novellierungsanordnung 3a, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Gesten und bildliche Darstellungen,“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3,Paragraph eins und Paragraph 2, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2019, treten mit 1. März 2019 in Kraft.“

Van der Bellen

Kurz